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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 301, Zeilen: 7-17
Original:
Seite(n): 9ff, 11f (aus diss; Fn 872), Zeilen: bITTE GEGENchecken, da äußerst trickreich!

Darin geht schlussendlich auch ein Wesensmerkmal der Gewaltenteilung auf Der „Vorabend" der Bundesverfassung in den Vereinigten Staaten bot dabei bereits eine beachtliche Begründungsarbeit: im Jahre 1783 weist der Jurist. J. Iredell aus North-Carolina auf eine Republik hin, „where the law is superior to any or all individuals, and the constitution superior even to die Legislature, and of which the judges are the guardians and protectors." Und A. Hamilton rechtfertigt im bereits benannten Federalist-Artikel Nr. 78 die Und weite Kompetenz der Verfassungsgerichtsbarkeit mit einem demokratischen Ansatz: „Wenn man leugne, dass Gesetze, die der Verfassung widersprechen, nichtig seien, behaupte man, dass die Repräsentanten des Volkes über dem Volk selber, das die Verfassung beschlossen hat, stünden."

In ihr realisiert sich, auf der Grundlage der Unterscheidung von pouvoir constituant und pouvoirs constitués, ein Gedanke der Gewaltenteilung. Die Begründung dafür wurde bereits in den Gründungsstaaten der USA und bei der Entstehung der Unionsverfassung von 1787 gegeben. 1783 spricht der Jurist James Iredell aus North Carolina von einer Republik, “where the law is superior to any or all individuals, and the constitution superior even to the Legislature, and of which the judges are the guardians and protectors” . Und Alexander Hamilton rechtfertigt im “Federalist” die Kompetenz der Gerichte, Gesetze an der Verfassung zu messen und bei einem unversöhnlichen Gegensatz die Verfassung vorzuziehen, mit einem demokratischen Argument: Wenn man leugne, daß Gesetze, die der Verfassung widersprechen, nichtig seien, behaupte man, daß die Repräsentanten des Volkes über dem Volk selber, das die Verfassung beschlossen hat, stünden.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Böckenförde 1999
Link
Böckenförde 1999
Anmerkung
[bitte die Kat, gegenchecken -> Fn 872 in Dazu auch E. W. Böckenförde, Verfassungsgerichtsbarkeit. Strukturfragen. Organi- sation. Legitimation, in: N J W 1999. S . 9 f f . , 11 f.][Zuvor heißt es:] Eine wesentliche Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit ist demzufolge zunächst die des unabhängigen Moderators, aber insbesondere Bewahrers des Ranges und der Funktionen der Verfassung mit dem Auftrag den in ihr verbrieften Rechten und Verfahren Geltung zu verschaffen872. [Fn. 872: Dazu auch E. W Böckenförde, Verfassungsgerichtsbarkeit. Strukturfragen, Organisation, Legitimation, in: NJW 1999, 5. 9 ff., 11 f.] ;Aus der indirekten Widergabe der Argumentation Hamiltons bei Böckeförde wird bei zu Guttenberg ein - nicht belegtes - wörtliches Zitat. Tatsächlich gibt es dieses Zitat so wohl nicht. Vgl. Federalist No. 78: "To deny this, would be to affirm, that the deputy is greater than his principal; that the servant is above his master; that the representatives of the people are superior to the people themselves; that men acting by virtue of powers, may do not only what their powers do not authorize, but what they forbid."
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 301, Zeilen: 19-27
Original:
Seite(n): 203, Zeilen: 14-22

Die Verfassungsrechtsprechung wird gelegentlich als eine „offene Gesellschaft“ dargestellt [875], die sich nicht wie die anderer Rechtsbereiche zum rechtsdogmatischen Interpretationsmonopol eigne. „Lapidarformeln“ hat Böckenförde – wohl im Bewusstsein, sich selbst dem Vorwurf des lapidaren Vorgehens auszusetzen - die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes wie auch anderer rechtstaatlicher Verfassungen genannt, „die aus sich selbst heraus inhaltlicher Eindeutigkeiten weitgehend entbehren“ [876]. Daher prägen oft erst die Interpretationen der Gerichte ihre (immanent stets gegebene) Bedeutung. In neu gebildeten Staaten weisen sie der Institutionalisierung von Recht und Politik die Richtung, wie man an der

Die Verfassungsinterpreten werden gerne als eine >offene Gesellschaft< dargestellt [1], die jedermann Zugang bietet, Gesetz und Institutionen der Bundesrepublik in Frage zu stellen. >>Lapidarformeln<< hat Böckenförde die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes wie auch anderer rechtstaatlicher Verfassungen genannt, >>die aus sich selbst heraus inhaltlicher Eindeutigkeiten weitgehend entbehren<< [2]. Daher prägen oft erst die Interpretationen der Gerichte ihre Bedeutung. In neu gebildeten Staaten weisen sie der Institutionalisierung von Recht und Politik die Richtung, wie man an der

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Blankenburg 1998
Link
Blankenburg 1998
Anmerkung
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 301, Zeilen: 111-114
Original:
Seite(n): 203, Zeilen: 101-103

[875] So P. Häberle, Die offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten, in: Juristenzeitung 1975, S. 297 ff.

[876] E.W. Böckenförde, Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, in: NJW 27 (1974), S. 1529 f.

[1] So Peter Häberle, Die offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten, in: JZ 1975, S. 297-305.

[2] Ernst Wolgang Böckenförde, Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, in: NJW 27 (1974) 1529

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Blankenburg 1998
Link
Blankenburg 1998
Anmerkung
Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle.
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