von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 300, Zeilen: 101-102 |
Original: Seite(n): 12, Zeilen: 103 |
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[868] Siehe B.-O. Bryde, Verfassungsentwicklung. Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, S. 162 ff. |
[23] B.-O. Bryde, Verfassungsentwicklung, 1982, S. 162 ff. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 300, Zeilen: 105-108 |
Original: Seite(n): 66, Zeilen: |
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Stimmt ein Richter zwar mit dem Ergebnis der von einer Mehrheit getragenen Entscheidung, nicht aber mit deren Begründung oder Herleitung überein, so verfasst er im Allgemeinen eine "concurring opinion", in der er seine Rechtsauffassung darlegt. Ist er mit dem tatsächlichen Ergebnis nicht einverstanden, so schreibt er eine „dissenting opinion" [...] |
[...] a judge may agree with the outcome of the case but not agree with the reasoning by which it was reached; he may write a concurring opinion in which he explains his own reasoning or chances the emphasis of the court’s reasoning. A judge may disagree with the outcome and write an opinion in dissent. |
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