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Aktuelle Version vom 17. März 2011, 18:41 Uhr

Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 299, Zeilen: 19-34
Original:
Seite(n): 11-12, Zeilen: 17-29;34-34;01-02

Sucht man nämlich nach der Rechtfertigung für den verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat, so ist sie zunächst darin zu erblicken, dass die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es nur konsequent, dass die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs. [866] Ist keine Verfassungsgerichtsbarkeit vorhanden, so entscheidet zwangsläufig allein der Gesetzgeber, ob er sich im Rahmen der Verfassung hält oder nicht, weil es kein Organ über ihm gibt, das Verfassungsschranken überwacht. Die Verfassungsmäßigkeitsprüfung würde allein bei ihm selbst ruhen. Dies aber ist solange bedenklich, als alle parlamentarischen Kontrollmechanismen durch Mehrheitsbeschlüsse überwindbar sind. Verfassungsgerichtsbarkeit soll dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern, [867] aber auch wie bereits mehrfach angedeutet Wege zur Verfassungsentwicklung [868] ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten.

Fragen wir nach der Rechtfertigung für den verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat, so ist sie darin zu erblicken, daß die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es konsequent, daß die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs. Wäre keine Verfassungsgerichtsbarkeit eingerichtet, so entschiede zwangsläufig allein der Gesetzgeber, ob er sich im Rahmen der Verfassung hält oder nicht, weil es kein Organ über ihm gibt, Verfassungsschranken zu überwachen. Die Verfassungsmäßigkeitsprüfung würde allein bei ihm selbst ruhen. Dies aber ist solange bedenklich, als alle parlamentarischen Kontrollmechanismen durch Mehrheitsbeschlüsse überwindbar sind. [...] Verfassungsgerichtsbarkeit soll dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern, [22] aber auch Wege der Verfassungsentwicklung [23] ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Stern 1997
Link
Stern 1997
Anmerkung
Fußnote 866 verweist mit "Siehe auch" auf Stern, allerdings auf einen anderen Text, der aber eine frühere Version der hier vorliegenden Originalquelle sein könnte. Der gleiche Ausschnitt wird auch auf Seite 316 verwendet: Guttenberg-2006/316
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 299, Zeilen: 107-108
Original:
Seite(n): 12, Zeilen: 101-102

[867] Vgl. W. Brugger, Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch-amerikanischer Sicht, in: StWissStPr 1993, S. 319 ff.

[22] W. Brugger, Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch-amerikanischer Sicht, StWissStPr 1993, S. 319 ff.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Stern 1997
Link
Stern 1997
Anmerkung
Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle.
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