von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 294, Zeilen: 06-19 |
Original: Seite(n): 20–21, Zeilen: 45-46 , 01–11 |
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Dabei ist zunächst die Autonomie zu nennen, als Fähigkeit von Institutionen, unabhängige Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Je weniger sie dabei in Abhängigkeit zu anderen Institutionen stehen, desto höher der Institutionalisierungsgrad. Trotz ihres Ranges als Verfassungsorgan sind die Verfassungsgerichte nicht in der Lage, ihre Entscheidungen selbst durchzusetzen, sondern hängen dabei von der Akzeptanz ihrer Judikate bei den Adressaten ab, bzw. von deren Bereitschaft, überhaupt eine judizielle Konfliktbeilegung zu wählen und nicht in andere Formen der Konfliktbewältigung auszuweichen. Diesbezüglich wird man dem Supreme Court der Vereinigten Staaten einen hohen Grad an institutioneller Autonomie zubilligen können. Prinzipiell dürfte aber der Autonomiegrad im Bereich der Entscheidungsfindung wesentlich höher als im Bereich der Umsetzung sein, was die Verfassungsgerichte wiederum durch spezielle Formen wie Apellentscheidungen, verfassungskonforme Auslegung oder auch Fristsetzungen zu kompensieren suchen.[Fn 855]] |
Autonomy – die Fähigkeit von Institutionen, Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Je weniger sie dabei von anderen Institutionen abhängen, desto höher der Institutionalisierungsgrad. Trotz ihres Ranges als Verfassungsorgan sind die Verfassungsgerichte nicht in der Lage, ihre Entscheidungen selbst durchzusetzen, sondern hängen dabei von der Akzeptanz ihrer Judikate bei den Adressaten ab, bzw. von deren Bereitschaft, überhaupt eine judizielle Konfliktbeilegung zu wählen und nicht in andere Formen der bundesstaatlichen Konfliktbewältigung auszuweichen. Man wird allen drei Verfassungsgerichten in dieser Hinsicht einen relativ hohen Grad an institutioneller Autonomie attestieren können, grundsätzlich dürfte aber der Autonomiegrad im Bereich der Entscheidungsfindung wesentlich höher als im Bereich der Umsetzung sein, was die Verfassungsgerichte wiederum durch spezielle Formen wie Apellentscheidungen, verfassungskonforme Auslegung oder auch Fristsetzungen - z.B. beim letzten Urteil des BVerfG zum Finanzausgleich – zu kompensieren trachten. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 294, Zeilen: 122-125 |
Original: Seite(n): 12, Zeilen: 12-15 |
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[855] [...] Soweit eine unterlegene Prozesspartei scharfe Kritik übt, ist sie verständlich und meist auch bald vergessen, (vgl. zur "Richterschelte in Deutschand" etwa H.-J. Vogel, Videant Judices! Zur aktuellen Kritik am Bundesverfassungsgericht, in: DÖV 1978. S. 665 ff.). In [jüngster Zeit indessen wird die Kritik anläßlich einiger Entscheidungen des Gerichts oder seiner Kammern grundsätzlicher.] |
Soweit eine unterlegene Prozeßpartei solche Kritik übt, [24: Vgl. H.-J. Vogel, DÖV 1978, 665 ff.; ders., NJW 1996, 1505 ff.; W. Geiger, DRiZ 1991, 357 ff.] ist sie verständlich und meist auch bald vergessen, aber in jüngster Zeit wird die Kritik wieder pointierter und grundsätzlicher Natur. |
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