von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 292, Zeilen: 1-18 |
Original: Seite(n): 639, Zeilen: |
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Die Verfassungsgerichtsbarkeit findet weltweit zur Durchsetzung ihrer jeweiligen Verfassung immer weitere Verbreitung und trägt damit in den entsprechenden Ländern implizit zur Festigung oder Ausformung gewisser gesellschaftlicher Strukturen bei. Zur Verwirklichung der normativen Anforderungen und zur Erhaltung des verfassungsrechtlichen Konsenses leisten Verfassungsgerichte einen wesentlichen Beitrag. Die Verfassung wäre ohne die Verfassungsgerichtsbarkeit lediglich auf ihren sozialen, gesellschaftlichen Rückhalt verwiesen.[FN 847] Um aber eine in Konfliktfällen drohende Aufzehrung des verfassungsrechtlichen Konsenses zu vermeiden, ist die Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit nahezu unverzichtbar. Vefassungsgerichten ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, einen von politischen und Handlungszwängen sowie Machterhaltungsinteressen vergleichsweise unabhängigen Blick auf die Verfassung zu werfen. Politisch wie gesellschaftlich bedeutsam und gegebenenfalls wirkungsvoller als die konkrete Gerichtsentscheidung kann dabei die generelle Existenz der gerichtlichen Kontrolle bereits im Vorfeld einer „drohenden“ Auseinandersetzung mit anschließender Entscheidung in einer Streitsache sein, da Beteiligte wie politische Instanzen gezwungen sein können, die Verfassungsfrage bereits verhältnismäßig früh und unabhängig zu stellen.[FN 848] |
Zur Durchsetzung der V.[erfassung] findet die V.[erfassung]sgerichtsbarkeit neuerdings immer weitere Verbreitung. In der Tat können V.[erfassung]sgerichte zur Verwirklichung der normativen Anforderungen und zur Erhaltung des verfassungsrechtlichen Konsenses einen wesentlichen Beitrag leisten. Ohne V.[erfassung]sgerichtsbarkeit ist die V.[erfassung] allein auf ihren sozialen Rückhalt verwiesen. [...] Konflikte im Rahmen der V. weiten sich dann schnell zu Konflikten über die V.[erfassung] selbst aus. Da die stärkeren Kräfte im Endeffekt ihre Auffassung zur Geltung bringen können, droht langfristig eine Aufzehrung des verfassungsrechtlichen Konsenses. Dagegen haben V.[erfassung]sgerichte die Möglichkeit, einen von Handlungszwängen und Machterhaltungsinteressen verhältnismäßig unabhängigen Blick auf die V.[erfassung] zu richten. Wirksamer noch als die konkrete Gerichtsentscheidung scheint dabei die generelle Vorfeldwirkung zu sein, die eintritt, weil die Existenz der gerichtlichen Kontrolle die politischen Instanzen zwingt, die V.[erfassung]sfrage relativ früh und relativ unparteiisch zu stellen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 292, Zeilen: 121-124 |
Original: Seite(n): 639, Zeilen: |
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[847] Auch wenn der soziale Rückhalt hinreichen sollte, absichtliche Verfassungsverstöße zu verhindern, kann er doch nicht divergierende Auffassungen über konkrete verfassungsrechtliche Anforderungen ausschließen, vgl. auch D. Grimm. Verfassung, in: Staatslexikon, hrsg. v. d. Görres-Gesellschaft, 7. Aufl., Bd. 5, 1989 und 1995. S. 634 ff., 639. |
Ohne V.[erfassung]sgerichtsbarkeit ist die V.[erfassung] allein auf ihren sozialen Rückhalt verwiesen. Selbst wenn dieser hinreichen sollte, absichtliche V.[erfassung]sverstöße zu verhindern, kann er doch nicht divergierende Auffassungen über konkrete verfassungsrechtliche Anforderungen ausschließen. |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 292, Zeilen: 125-128 |
Original: Seite(n): 639, Zeilen: |
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[FN 848] Bei einem Scheitern dieser „vor-gerichtlichen Wirkung“ ist es dann Aufgabe eines funktionierenden Verfassungsgerichts, die Verfassung dem politischen oder gesellschaftlichen Streit zu entziehen und ihrer in diesem Fall entscheidenden Funktion als Konsensbasis widerstreitender Interessen wieder zuzuführen. D. Grimm (1989 und 1995) betont aber [zutreffend, dass „[d]ie Bereitschaft, Machtfragen durch Gerichte schlichten zu lassen, [...] freilich soziale und kulturelle Wurzeln [hat], die keineswegs überall, wo eine Verfassung besteht, gegeben sind. [...]."] |
Versagt diese Vorwirkung, so ermöglicht es der autoritative Gerichtsspruch, die V.[erfassung] dem politischen Streit zu entziehen und ihrer Funktion als Konsensbasis der Konkurrenten wieder zuzuführen. |
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