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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 292, Zeilen: 1-18
Original:
Seite(n): 639, Zeilen:

Die Verfassungsgerichtsbarkeit findet weltweit zur Durchsetzung ihrer jeweiligen Verfassung immer weitere Verbreitung und trägt damit in den entsprechenden Ländern implizit zur Festigung oder Ausformung gewisser gesellschaftlicher Strukturen bei. Zur Verwirklichung der normativen Anforderungen und zur Erhaltung des verfassungsrechtlichen Konsenses leisten Verfassungsgerichte einen wesentlichen Beitrag. Die Verfassung wäre ohne die Verfassungsgerichtsbarkeit lediglich auf ihren sozialen, gesellschaftlichen Rückhalt verwiesen.[FN 847] Um aber eine in Konfliktfällen drohende Aufzehrung des verfassungsrechtlichen Konsenses zu vermeiden, ist die Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit nahezu unverzichtbar. Vefassungsgerichten ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, einen von politischen und Handlungszwängen sowie Machterhaltungsinteressen vergleichsweise unabhängigen Blick auf die Verfassung zu werfen. Politisch wie gesellschaftlich bedeutsam und gegebenenfalls wirkungsvoller als die konkrete Gerichtsentscheidung kann dabei die generelle Existenz der gerichtlichen Kontrolle bereits im Vorfeld einer „drohenden“ Auseinandersetzung mit anschließender Entscheidung in einer Streitsache sein, da Beteiligte wie politische Instanzen gezwungen sein können, die Verfassungsfrage bereits verhältnismäßig früh und unabhängig zu stellen.[FN 848]

Zur Durchsetzung der V.[erfassung] findet die V.[erfassung]sgerichtsbarkeit neuerdings immer weitere Verbreitung. In der Tat können V.[erfassung]sgerichte zur Verwirklichung der normativen Anforderungen und zur Erhaltung des verfassungsrechtlichen Konsenses einen wesentlichen Beitrag leisten. Ohne V.[erfassung]sgerichtsbarkeit ist die V.[erfassung] allein auf ihren sozialen Rückhalt verwiesen. [...] Konflikte im Rahmen der V. weiten sich dann schnell zu Konflikten über die V.[erfassung] selbst aus. Da die stärkeren Kräfte im Endeffekt ihre Auffassung zur Geltung bringen können, droht langfristig eine Aufzehrung des verfassungsrechtlichen Konsenses. Dagegen haben V.[erfassung]sgerichte die Möglichkeit, einen von Handlungszwängen und Machterhaltungsinteressen verhältnismäßig unabhängigen Blick auf die V.[erfassung] zu richten. Wirksamer noch als die konkrete Gerichtsentscheidung scheint dabei die generelle Vorfeldwirkung zu sein, die eintritt, weil die Existenz der gerichtlichen Kontrolle die politischen Instanzen zwingt, die V.[erfassung]sfrage relativ früh und relativ unparteiisch zu stellen.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Grimm 1989
Link
Grimm 1989
Anmerkung
In FN 847 plagiiert der Verfasser einen zuvor ausgelassenen Satz aus dieser Quelle und stellt dann mit "vgl. auch" eine Referenz zur Quelle her.
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 292, Zeilen: 121-124
Original:
Seite(n): 639, Zeilen:

[847] Auch wenn der soziale Rückhalt hinreichen sollte, absichtliche Verfassungsverstöße zu verhindern, kann er doch nicht divergierende Auffassungen über konkrete verfassungs­rechtliche Anforderungen ausschließen, vgl. auch D. Grimm. Verfassung, in: Staatslexikon, hrsg. v. d. Görres-Gesellschaft, 7. Aufl., Bd. 5, 1989 und 1995. S. 634 ff., 639.

Ohne V.[erfassung]sgerichtsbarkeit ist die V.[erfassung] allein auf ihren sozialen Rückhalt verwiesen. Selbst wenn dieser hinreichen sollte, absichtliche V.[erfassung]sverstöße zu verhindern, kann er doch nicht divergierende Auffassungen über konkrete verfassungs­rechtliche Anforderungen ausschließen.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Grimm 1989
Link
Grimm 1989
Anmerkung

Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 292, Zeilen: 125-128
Original:
Seite(n): 639, Zeilen:

[FN 848] Bei einem Scheitern dieser „vor-gerichtlichen Wirkung“ ist es dann Aufgabe eines funktionierenden Verfassungsgerichts, die Verfassung dem politischen oder gesellschaftlichen Streit zu entziehen und ihrer in diesem Fall entscheidenden Funktion als Konsensbasis widerstreitender Interessen wieder zuzuführen. D. Grimm (1989 und 1995) betont aber [zutreffend, dass „[d]ie Bereitschaft, Machtfragen durch Gerichte schlichten zu lassen, [...] freilich soziale und kulturelle Wurzeln [hat], die keineswegs überall, wo eine Verfassung besteht, gegeben sind. [...]."]

Versagt diese Vorwirkung, so ermöglicht es der autoritative Gerichtsspruch, die V.[erfassung] dem politischen Streit zu entziehen und ihrer Funktion als Konsensbasis der Konkurrenten wieder zuzuführen.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Grimm 1989
Link
Grimm 1989
Anmerkung
Das Plagiat aus FN 851 wird hier weiter fortgesetzt. Der Verfasser zitiert dann im weiteren Fortgang Grimm wörtlich, verschleiert damit aber nur, dass nahezu der gesamte Absatz im Fließtext und in den Fussnoten plagiiert wurde.
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