von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 288, Zeilen: 15-16 |
Original: Seite(n): 33, Zeilen: 9-10 |
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Manche Sozialwissenschaftler haben zuweilen von einer richterlichen Vorherrschaft im amerikanischen Herrschaftsprozess gesprochen. |
Manche Sozialwissenschaftler haben zuweilen von einer richterlichen Vorherrschaft im amerikanischen Herrschaftsprozess gesprochen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 288, Zeilen: 16-26 |
Original: Seite(n): 33, Zeilen: 10-19 |
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Bei näherer Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung der USA erscheint jedoch etwa der Begriff "Judiziokratie" übertrieben, hat sich der Supreme Court doch lediglich zwischen 1890–1937 extensiver auf politischem Parkett bewegt, als er ca. 35 Gesetze oder Präsidialakte sozial- und wirtschaftspolitischen Inhalts zurückwies und vor allem in den ersten Jahren des Rooseveltschen New Deal sozialreformerische Initiativen des Staates zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise blockierte. Ansonsten aber hat sich das Oberste Bundesgericht in vergleichsweise nüchterner Einschätzung etwaiger Friktionsfelder und potentieller Ansehensverluste politischen Auseinandersetzungen eher entzogen und sich bevorzugt für unzuständig erklärt als in öffentliche Konflikte eingemischt.836 |
Bei näherer Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung der USA erscheint jedoch etwa der Begriff "Judiziokratie" übertrieben, hat sich der Supreme Court doch lediglich zwischen 1890–1937 auf politischem Parkett bewegt, als er ca. 35 Gesetze oder Präsidialakte sozial- und wirtschaftspolitischen Inhalts zurückwies und vor allem in den ersten Jahren des Rooseveltschen New Deal sozialreformerische Initiativen des Staates zur Überwindung der Weltwirtschaftskrise blockierte. Ansonsten aber hat sich das Oberste Bundesgericht politischen Auseinandersetzungen entzogen und sich lieber für unzuständig erklärt als in öffentliche Konflikte eingemischt. Denn die Richter haben zumeist recht nüchtern die Gefahren eingeschätzt, die jeder Dauerkonflikt zwischen der Judikative und den anderen Staatsgewalten, zwischen Richterentscheid und öffentlicher Meinung für ihr Ansehen und Gewicht heraufbeschwören kann. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 288, Zeilen: 102-107 |
Original: Seite(n): 33, Zeilen: 27-32 |
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836 Das Oberste Gericht kann sich also weigern, dort Recht zu sprechen, wo es die Verantwortung für die Folgen seiner Entscheidung nicht übernehmen kann. Es erklärt dann solche Fälle zu "political questions". Als solche werden vor allem Rechtsstreitigkeiten mit möglichen internationalen Implikationen betrachtet, etwa Konflikte im Bereich der auswärtigen Beziehungen (über die Geltung bzw Einhaltung von Verträgen Grenzstreitigkeiten, Anerkennung von Staaten, Einreiseverweigerungen für Ausländer oder deren Ausweisung). |
Das Oberste Gericht kann sich weigern, dort Recht zu sprechen, wo es die Verantwortung für die Folgen seiner Entscheidung nicht übernehmen kann. Es erklärt dann solche Fälle zu "politischen Fragen". Als "politische Fragen" werden vor allem Rechtsstreitigkeiten mit möglichen internationalen Auswirkungen betrachtet, etwa Konflikte im Bereich der auswärtigen Beziehungen (über die Geltung bzw. Einhaltung von Verträgen, Grenzstreitigkeiten, Anerkennung von Staaten, Einreiseverweigerungen für Ausländer oder deren Ausweisung). |
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