von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 277, Zeilen: 14-20 |
Original: Seite(n): 427, Zeilen: 111-118 |
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Nach E.S. Corwin enthält das Konzept des „judicial review“ drei Feststellungen: zum einen, dass die Verfassung im Verhältnis zu allem sonstigen Recht höherrangig sei; zweitens, dass die rechtsprechende Gewalt die Zuständigkeit zur Auslegung der Verfassung und zu deren Anwendung auf Rechtstreitigkeiten umfasse; schließlich die Erkenntnis, die Auslegungen des Gerichts seien geltendes Recht und bindend auch für die anderen Gewalten. [804: Siehe E.S. Corwin, Marbury v. Madison and the Doctrine of Judicial Review, in: 12 Michigan L. Rev. (1914), S. 538 ff., 552.] |
[48] Corwin, Marbury v. Madison and the Doctrine of Judical Review, 12 Mich. L. Rev. 538, 552 (1914) stellt fest, daß das Konzept der judical review in der Tat drei Feststellungen beinhaltet: "1) Die Verfassung ist im Verhältnis zu allem sonstigen Recht höherrangig; 2) die rechtsprechende Gewalt umfaßt die Zuständigkeit zur Auslegung der Verfassung und zu deren Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten; 3)die Auslegungen der Judikative sind geltendes Recht und bindend auch für die anderen Gewalten." (in Übersetzung). |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 277, Zeilen: 20-25 |
Original: Seite(n): 428, Zeilen: 15-20 |
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Dadurch erlangt das Mittel des „judicial review“ noch eine weitere Dimension. Während nämlich die rechtsschöpferischen Akte und Bemühungen nachgeordneter Gerichte von den zuständigen Legislativen durch einfaches Gesetz beseitigt werden können, beinhaltet „judicial review“ die Befugnis, die Verfassung gerade in wesentlichen Fragestellungen gegen den Willen der parlamentarischen Mehrheit auszulegen und diese Interpretationen auch durchzusetzen. |
Die Bedeutung von judicial review geht aber viel weiter. Während die rechtsschöpferischen Akte der nachgeordneten Gerichte von den Gesetzgebungskörperschaften durch einfaches Gesetz beseitigt werden können und häufig werden, beinhaltet judicial review das Recht, die Verfassung gerade in wesentlichen Fragen gegen den Willen der parlamentarischen Mehrheit auszulegen und diese Auslegungen durchzusetzen [42]. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 277, Zeilen: 25-27 |
Original: Seite(n): 428, Zeilen: 115-117 |
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So betonte auch A. Bickel, „judicial review“ sei „[...] the power to apply and construe the Constitution in matters of the greatest moment, against the wishes of legisla-[tive majority, which is, in turn, powerless to affect the judicial decision“805.] |
[42] Bickel, The Least Dangerous Branch (1962) 16-20: "Judicial review,..., is the power to apply and construe the Constitution in matters of the greatest moment, against the wishes of a legislative majority, which is, in turn, powerless to affect the judicial decision". |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 277, Zeilen: 108-111 |
Original: Seite(n): 154, Zeilen: |
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[Fn 803] Laut W. Brugger wird „judicial review“ - gerichtliche Überprüfung - in den Vereinigten Staaten üblicherweise im Sinn der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle staatlicher Akte anhand der Verfassung verstanden, vgl. ders., Grundrechte und Verfassungsgerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten, 1987, S. 1 Fn. 2. |
[Fn 25] In den USA wird die gerichtliche Überprüfung von Akten staatlicher Gewalten anhand der Verfassung als judicial review bezeichnet. Winfried Brugger, Grundrechte und Verfassungsgerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika, Tübingen 1987, S. 1. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 277, Zeilen: 112-113 |
Original: Seite(n): 427, Zeilen: 111-112 |
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804 Siehe E.S. Corwin, Marbury v. Madison and the Doctrine of Judicial Review, in: 12 Michigan L. Rev. (1914), S. 538 ff., 552. |
[48] Corwin, Marbury v. Madison and the Doctrine of Judical Review, 12 Mich. L. Rev. 538, 552 (1914) [...] |
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