von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 274, Zeilen: 01-02 |
Original: Seite(n): 417, Zeilen: 09-11 |
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[... wohingegen er als Rechtsmittelgericht („appellate jurisdiction“) grundsätzlich alle Fälle, die den] Bundesgerichten zugewiesen sind, in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen kann.[791] |
Als Rechtsmittelgericht kann der Supreme Court grundsätzlich alle Fälle in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen, die den Bundesgerichten zugewiesen sind (Art. III, Sect. 2, Unterabsatz 1)[5]. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 274, Zeilen: 02-04 |
Original: Seite(n): 417, Zeilen: 20-24 |
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Vergeblich sucht man hingegen eine ausdrückliche Regelung, die den Supreme Court ermächtigen würde, über die Auslegung der Verfassung und die Vereinbarkeit von nachrangigem Recht mit der Verfassung zu entscheiden. [792] |
Eine ausdrückliche Regelung, wonach der Supreme Court über die Auslegung der Verfassung und die Vereinbarkeit von nachrangigem Recht mit der Verfassung entscheidet, wie sie etwa das deutsche Recht in Art. 93 GG Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a, 4b und Art. 100 Abs. 1 GG für das Bundesverfassungsgericht enthält, fehlt in der amerikanischen Verfassung. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 274, Zeilen: 05-10 |
Original: Seite(n): 289, Zeilen: 18-23 |
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Die Funktion der Normenkontrolle als Überprüfung von Gesetzgebung und exekutivem Handeln auf ihre Verfassungsmäßigkeit ist dem Supreme Court in der Verfassung nicht explizit zugewiesen. Allerdings gab es bereits in den amerikanischen Kolonien und nach der Unabhängigkeit von England in Einzelstaaten Präzedenzfälle, in denen Gerichte Gesetze, die gegen königliche "Charters" und später gegen die gliedstaatlichen Verfassungen verstießen, außer Kraft gesetzt hatten. |
In der Verfassung ist dem Supreme Court die Funktion der Normenkontrolle - der Überprüfung von Gesetzgebung und exekutivem Handeln auf ihre Verfassungsmäßigkeit - nicht explizit zugewiesen. Es gab in den amerikanischen Kolonien und nach der Unabhängigkeit in den Einzelstaaten Präzedenzfälle, in denen Gerichte Gesetze außer Kraft gesetzt hatten, weil sie gegen königliche Charters oder - später - die Verfassung von Einzelstaaten verstießen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 274, Zeilen: 21-22 |
Original: Seite(n): 289-290, Zeilen: 40-41,1-6 |
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Das tatsächlich einschneidendste Ereignis auf dem Entwicklungswege des Supreme Court in seiner Eigenschaft als oberstes Verfassungsgericht zu ei-[nem zentralen Organ der Integration und nationalen Vereinheitlichung war aber eben seine unter J.Marshall getroffene Entscheidung in Marbury v. Madison, in welcher das Gericht für sich in Anspruch nahm, ein Gesetz des Kongresses – den „Judiciary Act“ von 1789 – für verfassungswidrig zu erklären, weil der Kongress darin dem Supreme Court Aufgaben zugewiesen hatte, die ihm von der Verfassung ausdrücklich nicht zustanden.796] |
Gleichzeitig wurde der Supreme Court in seiner Rolle als Oberstes Verfassungsgericht zu einem Organ der nationalen Integration und Vereinheitlichung. [Einen Meilenstein in dieser Entwicklung setzte der Supreme Court unter dem "Nationalisten" John Marshall 1803 mit der Entscheidung in dem Fall Marbury v. Madison. In dieser Entscheidung nahm das Gericht für sich in Anspruch, ein Gesetz des Kongresses - den Judiciary Act von 1789 - für verfassungswidrig zu erklären, weil der Kongreß darin dem Supreme Court Aufgaben zugewiesen hatte, die ihm von der Verfassung her explizit nicht zustanden.] |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 274, Zeilen: 101-108 |
Original: Seite(n): 417, Zeilen: 11-16 |
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[791] Jedoch ist der Kongress ermächtigt, insoweit Ausnahmen zu erklären und das Verfahren einer Regelung zu unterwerfen, Artikel III § 2 par. 2 S. 2 der Bundesverfassung. In der Praxis kam es aber nicht zu nennenswerten Einschränkungen der Zuständigkeit des Supreme Court, sondern in der Regel zu Festlegungen, in welchen Fällen eine Verpflichtung des Supreme Courts zur Entscheidungsannahme und in welchen Fällen ein Annahmeermessen besteht, vgl. C. Egerer, Verfassungsrechtsprechung des Supreme Court der USA: die Wurzeln des Prinzips des „judicial review“ in Marbury v. Madison, in: ZvglRWiss 88 (1989), S. 416 ff., 417. |
Allerdings ist der Kongreß ermächtigt, insoweit Ausnahmen festzulegen und das Verfahren zu regeln [6: Art. III Sec.2 Unterabs.2 Satz 2.]. Legislative Regelungen haben keine nennenswerten Einschränkungen der Zuständigkeit des Supreme Court zur Folge gehabt. Gesetzesvorschriften legen insbesondere fest, welche Fälle der Supreme Court verpflichtet ist, zur Entscheidung anzunehmen, und in welchen Annahmeermessen besteht. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 274, Zeilen: 109-110 |
Original: Seite(n): 417, Zeilen: 20-24 |
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[792] Das deutsche Recht etwa gestattet dies dem Bundesverfassungsgericht in Art. 93 I Nr. 1, 2, 4a, 4b und Art. 100 I GG. |
Eine ausdrückliche Regelung, wonach der Supreme Court über die Auslegung der Verfassung und die Vereinbarkeit von nachrangigem Recht mit der Verfassung entscheidet, wie sie etwa das deutsche Recht in Art. 93 GG Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a, 4b und Art. 100 Abs. 1 GG für das Bundesverfassungsgericht enthält, fehlt in der amerikanischen Verfassung. |
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