von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 273, Zeilen: 10-19 |
Original: Seite(n): 289, Zeilen: 23-36 |
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Ferner hat A. Hamilton im Federalist bereits ein Wesensmerkmal der künftigen Verfassungsgerichtsbarkeit hervorgehoben, als er das Spannungsverhältnis von der gelegentlichen Rolle des Gerichts als politischer Entscheidungsträger zum Prinzip der demokratischen Volkssouveränität offenlegte, da die Richter – wenn auch (indirekt) durch politisch legitimierte Organe in ihr Amt berufen – für ihre Entscheidungen „dem Volk“ nicht direkt verantwortlich sind. Hamilton bemühte sich nun, diesen Widerspruch durch eine eher metaphysische denn empirische Deutung des "Volkswillens" zu zerstreuen, indem er die Verfassung als seine dauerhafte Artikulation und den Supreme Court als dessen Sprachrohr dem wankelmütigen, lediglich temporär durch Wahlen ausgedrückten Volkswillen gegenüberstellte.[790] |
Diese Kompetenz war jedoch politisch höchst umstritten [...], denn in der Auslegung der Verfassung [...] übernimmt das Gericht unvermeidlich die Rolle eines politischen Entscheidungsträgers, oft mit weitreichenden gesellschaftlichen Konsequenzen. Die Ausübung dieser Funktion steht unvermeidlich in einem Spannungsverhältnis zu dem Prinzip der demokratischen Volkssouveränität, da die Richter, wenn auch (indirekt) durch politisch legitimierte Organe ins Amt berufen, für ihre Entscheidungen "dem Volk" (d.h. den Wählern) nicht verantwortlich sind. Im Federalist No. 78 hat Alexander Hamilton versucht, diesen Widerspruch durch eine metaphysische anstatt einer empirischen Deutung des "Volkswillens" auszuräumen, indem er die Verfassung als seine dauerhafte Artikulation und den Supreme Court als dessen Sprachrohr dem wechselhaften, bloß temporär durch Wahlen ausgedrückten Volkswillen gegenüber - und darüber hinaus - stellte. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 273, Zeilen: 25-34 |
Original: Seite(n): 417, Zeilen: 01-11 |
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Die Verfassung von 1789 behandelt die Funktionen des Supreme Courts lediglich mit mageren Worten. Gemäß Artikel III § 1 wird die Judikative der Vereinigten Staaten von einem obersten Gericht und denjenigen nachgeordneten Gerichten ausgeübt, die der Kongress errichtet. Daneben bestehen in den Einzelstaaten vollständige Gerichtssysteme. Artikel III § 2 par. 1 der Bundesverfassung regelt die Zuständigkeit der Bundesgerichte, Artikel III § 2 par. 2 schließlich die Aufgaben des Supreme Court, wonach dieser in erster Instanz („original jurisdiction“) nur in zwei Fällen zuständig ist, nämlich bei Beteiligung eines Mitgliedes des diplomatischen Corps oder eines Bundesstaates am Verfahren, wohingegen er als Rechtsmittelgericht („appellate jurisdiction“) grundsätzlich alle Fälle, die den [Bundesgerichten zugewiesen sind, in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen kann.] |
Die amerikanische Verfassung behandelt die Funktion des Gerichts sehr knapp. Gemäß Art. III, Sec. I wird die Judikative der Vereinigten Staaten von einem obersten Gericht ("Supreme Court") und denjenigen nachgeordneten Gerichten ausgeübt, die der Kongreß errichtet [3]. Daneben bestehen in den Gliedstaaten vollständige Gerichtssysteme. Die Zuständigkeit der Bundesgerichte ist in Art. III Sec. 2, Unterabsatz 1 geregelt. Unterabsatz 2 behandelt die Aufgaben des Supreme Court. Danach ist dieser in erster Instanz nur in zwei Fällen zuständig, wenn nämlich ein Mitglied des diplomatischen Corps oder ein Bundesstaat am Verfahren beteiligt ist [4]. Als Rechtsmittelgericht kann der Supreme Court grundsätzlich alle Fälle in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen, die den Bundesgerichten zugewiesen sind (Art. III, Sect. 2, Unterabsatz 1) [5]. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 273, Zeilen: 107 |
Original: Seite(n): 289, Zeilen: 31-32 |
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[790] Vgl. A. Hamilton im Federalist Nr. 78. |
Im "Federalist No. 78" hat Alexander Hamilton versucht, [...] |
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