von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 269, Zeilen: 11-14 |
Original: Seite(n): 36, Zeilen: 04-08 |
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In den Vereinigten Staaten bringt vor allem der Supreme Court durch seine ständige Auslegung sowohl einzelner Verfassungsbestimmungen wie der Verfassung als Ganzes den Text der Verfassung in Übereinstimmung mit sozialen, wirtschaftlichen und gegebenenfalls ethischen Zeitumständen. [778] |
Vor allem bringt der Oberste Gerichtshof durch seine ständige Auslegung sowohl der einzelnen Verfassungsbestimmungen wie der „Gestalt“ der Verfassung im ganzen den Verfassungstext in Einklang mit den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und sogar ethischen Zeitumständen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 269, Zeilen: 20-26 |
Original: Seite(n): 36, Zeilen: 18-26 |
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Zu nennen ist etwa die immer wieder modifizierte Handhabung verfassungsmäßiger Aufgaben durch oberste Verfassungsorgane wie Kongress und Präsident, aber auch die Verfassungsfortbildung in der Tradition der englischen „conventions“ durch ungeschriebene Verfassungsbräuche und -gewohnheiten, wodurch neben einer Ausfüllung der Lücken im knapp bemessenen Verfassungstext auch die Verfassungsbestimmungen selbst einem steten Wandel unterzogen werden. [779] |
Hierunter fallen vor allem: [...] Verhaltungsweisen der obersten Gewaltenträger Kongreß und Präsident in der Handhabung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben und schließlich ungeschriebene Verfassungsbräuche und -gewohnheiten, die nach der Art der englischen conventions die Verfassung fortbilden. Hierdurch werden nicht nur Lücken Verfassungstext ausgefüllt, [...] sondern auch die Verfassungsbestimmungen selbst einem ständigen Wandel unterworfen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 269, Zeilen: 105-117 |
Original: Seite(n): 36-37, Zeilen: 26-33;41-06 |
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[779] Als Beispiele der Lückenausfüllung sollen zum einen der Aufbau der Bundesgerichtsbarkeit durch die „judiciary acts“ dienen, da die Verfassung nur einen obersten Gerichtshof vorschreibt und die Schaffung von untergeordneten Gerichten dem Kongress überlässt (Artikel III § 1 der Bundesverfassung); darüberhinaus die Organisationshoheit für die Schaffung von Bundesbehörden, die allein dem Kongress zusteht; oder die Nachfolgeregelung, wenn sowohl Präsident als auch Vizepräsident an der Ausübung ihrer Ämter gehindert sind. Als ein bedeutendes Kapitel der Verfassunggebung durch den Kongress erwiesen sich die verfassungsrechtlich zugewiesenen Bundeszuständigkeiten. Berühmtheit erlangte dabei die Auslegung der sogenannten „commerce“-Klausel (Artikel I § 8 par. 3 der Bundesverfassung) seitens des Kongresses. Diese Klausel unterstellt den Handel der Bundeszuständigkeit, wobei der Kongress zu bestimmen hat, was letztlich unter Handel zu verstehen ist. Jeweils mit Zustimmung des Supreme Court dehnte der Kongress über Jahrzehnte den Begriff weit über die ursprüngliche enge Bedeutung des einfachen Wa- |
Beispiele der Lückenausfüllung sind etwa die Organisationseinheit für die Schaffung von Bundesbehörden, die allein dem Kongreß zusteht, der Aufbau der Bundesgerichtsbarkeit, da die Verfassung nur einen Oberstem Gerichtshof vorschreibt, und die Schaffung von Untergerichten dem Kongreß überläßt (Artikel III, Sektion 1), durch die Gerichtsgesetze (Judiciary Acts) oder die Nachfolgeordnung, wenn sowohl der Präsident wie der Vizepräsident an der Ausübung des Präsidialamts verhindert sind. [...] Besonders wichtig ist für die vom Kongreß ausgehende Verfassungswandlung erwiesen sich aber die verfassungsrechtlich zugewiesenen Bundeszuständigkeiten. Hier spielt die sog. commerce-Klausel (Artikel I, Sektion 8, Klausel 3), welche den „Handel“ (commerce) zwischen den Staaten der Bundeszuständigkeit unterstellt, eine besondere Rolle. Da der Kongreß zu bestimmen hat, was unter Handel zu verstehen ist, konnte er, immer mit Zustimmung des Obersten Gerichtshofes, seither den Begriff weit über seine ursprüngliche engere Bedeutung des eigentlichen Warenaustausches [...] |
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