von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 266, Zeilen: 1-9 |
Original: Seite(n): 17, Zeilen: 03-15 |
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[Dieser Untersuchung vorgelagert ist jedoch die Frage, ob es tatsächlich die Inhaberschaft eines Interpretationsmonopols geben kann – einen interpretatorischen] Alleinanspruch über Verfassungsbestimmungen, die wegen ihres besonderen Charakters nicht allein durch „schlichte“ juristische Interpretation etwa im Sinne des Savignyschen Kanons zu erschließen sind, die aufgrund der normativen, materialen und funktionalen Besonderheiten des Verfassungsrechts einen „Kunstgriff“ erforderlich machen, der in der deutschen Verfassungslehre weithin als „Konkretisierung“ bezeichnet wird. [770] Einer solchen Konkretisierung bedarf es im Verfassungsstaat namentlich bei den fundamentalen Staatsstrukturprinzipien, wie Demokratie, sozialer Rechtsstaat. Bundesstaat und Gewaltenteilung, bei nahezu allen Grundrechten, schließlich bei Staatszielbestimmungen. |
Auch für das Verfassungsrecht gilt zunächst einmal der Kanon der seit C.F. von Savingy entwickelten klassischen Auslegungmittel. Aber es müssen die normativen, materialen und funktionalen Besonderheiten des Verfassungsrechts berücksichtigt werden. Sie verlangen eine Weiterentwicklung der klassischen Interpretationsmethode. Diese liegt vor allem darin, daß es bei den meisten Verfassungsbestimmungen wegen ihres besonderen Charakters nicht sein Bewenden mit der schlichten Interpretation haben kann, sondern eine "Konkretisierung" notwendig ist, wie der von Hans Huber eingeführte und seither akzeptierte Begriff lautet. [54] Einer solchen Konkretisierung bedarf es namentlich bei den fundamentalen Staatsstrukturprinzipien wie Demokratie, sozialer Rechtsstaat, Bundesstaat, Gewaltenteilung, bei nahezu allen Grundrechten, bei Staatszielbestimmungen [...]. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 266, Zeilen: 11-13 |
Original: Seite(n): 17, Zeilen: 17-19 |
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[...], wobei die Konkretisierungsaufgabe für das Verfassungsrecht zunächst auf die Verfassungsgerichtsbarkeit wegen ihrer Letztentscheidungsfunktion "fokussiert" scheint. |
Diese Konkretisierungsaufgabe ist für das Verfassungsrecht auf die Verfassungsgerichtsbarkeit wegen ihrer Letztentscheidungsfunktion "fokussiert", [...] |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 266, Zeilen: 14-19 |
Original: Seite(n): 17, Zeilen: 19-21 |
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Also doch insgesamt ein Interpretationsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit? Mitnichten, selbst wenn man einer Letztentscheidungsfunktion monopolähnliche Strukturen nur schwer absprechen kann. Gleichwohl wird die richterliche Entscheidung durch vorhergehende Interpretationen anderer Teilnehmer am "Verfassungsleben" wesentlich mitbeeinflusst. P. Häberle spricht zu Recht von einer "offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten" [...] |
[...] wenngleich die Verfassungsgerichte diesbezüglich kein Monopol haben, ohne daß freilich eine "offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten" (P. Häberle) angenommen werden darf. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 266, Zeilen: 23-32 |
Original: Seite(n): 3, Zeilen: 1-9 |
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So formuliert etwa W. Murphy treffend: „A final definitional matter is important, especially for Americans who often assume that judges have a monopoly on constitutional interpretation. In fact, however, even in a constitutional democracy with a constitutional text and judicial review, all public officials sometimes interpret – and properly if not always conrectly so – the constitution. Not only judges but also legislators interpret when they resolve constitutional doubts for or against a bill as do executive officials when they decide they can, or cannot, consistently with their oaths of office carry out a particular Public policy. Even police officers engage in constitutional interpretation when they decide they can or cannnot arrest and / or search a suspect. Moreover, leaders of interest groups frequently offer |
A final definitional matter is important, especially for Americans who often assume that judges have a monopoly on constitutional interpretation. In fact, however, even in a constitutional democracy with a constitutional text and judicial review, all public officials sometimes interpret - and properly if not always correctly so-the constitution. [8] Not only judges but also legislators interpret when they resolve constitutional doubts for or against a bill as do executive officials when they decide they can, or cannot, consistently with their oaths of office carry out a particular public policy. Even police officers engage in constitutional interpretation when they decide they can or cannot arrest and/or search a suspect. Moreover, leaders of interest groups frequently offer |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 266, Zeilen: 101-101 |
Original: Seite(n): 17, Zeilen: 102 |
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[770] Vgl. etwa H. Huber, Rechtstheorie, Verfassungsrecht, Völkerrecht, 1971, S. 340. |
[54] Rechtstheorie, Verfassungsrecht, Völkerrecht, 1971, S. 340. |
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