von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 261, Zeilen: 1-7 |
Original: Seite(n): 16-17, Zeilen: 27-01 |
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Demgemäß hat sich die Wissenschaft seit langem bemüht, "Prinzipien der Verfassungsinterpretation" - so das Thema der Freiburger Tagung der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer von 1961 - herauszuarbeiten, wie überhaupt ein Großteil der jüngeren Arbeiten zum Thema Auslegung der Verfassungsauslegung gewidmet sind.[Fn. 751: Vgl. insbesondere die umfangreiche Lit.-Darstellung bei P. Häberle. Europäische Verfssungslehre [sic]. 4. Aufl. 2006. S. 247 ff. mit den Fn. 165 ff. und dessen wichtige eigene Analyse des Themenfeldes. ...] Dabei wird erschöpfend die "Komplexität der Interpretationsaufgabe" oder ihre "Unerschöpflichkeit", der sich jede Epoche unter ihren jeweiligen Bedingungen neu zu stellen hat, betont. |
Demgemäß hat sich die Wissenschaft seit langem bemüht, "Prinzipien der Verfassungsinterpretation" - so das Thema der Freiburger Tagung der Veinigung Deutscher Staatsrechtslehrer von 1961 - herauszuarbeiten, wie überhaupt die Arbeiten der letzten Zeit zum Thema Auslegung überwiegend der Verfassungsauslegung gewidmet sind. [Fn. 50: Vgl. die Nachw. bei K. Stern, Staatsrecht III/2, S. 1693 FN 273.] Dabei wurde durchweg die "Komplexität der Interpretationsaufgabe" [51] oder ihre "Unerschöpflichkeit", [52] der sich jede Epoche unter ihren jeweiligen Bedingungen neu zu stellen hat, [53] betont. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 261, Zeilen: 08-11 |
Original: Seite(n): 35, Zeilen: 20-24 |
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Unzweifelhaft führt vor allem die Rechtsbildung zu Spannungen, zuweilen auch zu Konflikten, zwischen den nach der Gewalten- und Funktionenordnung der Verfassung zur generellen Rechtserzeugung berufenen Parlamenten und den Verfassungsgerichten. |
Unzweifelhaft führt vor allem die Rechtsbildung auf den gerade dargelegten Stufen drei und vier zu Spannungen, zuweilen auch zu Konflikten, zwischen den nach der Gewalten- und Funktionenordnung der Verfassung zur generellen Rechtserzeugung berufenen Parlamenten und den Verfassungsgerichten. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 261, Zeilen: 12-16 |
Original: Seite(n): 36, Zeilen: 05-10 |
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Vielfach wird etwa die Besorgnis zu zunehmender Nebenordnung und Annäherung von parlamentarischer und verfassungsgerichtlicher Rechtsbildung betont. Dahinter steht eine dem angelsächsischen Rechtskreis vertraute Tendenz. Gesetzesrecht und Richterrecht zunehmend als sich wechselseitig ergänzende, arbeitsteilige Modalitäten im Rechtsfindungsprozess zu sehen. |
[...], läßt sich die Besorgnis zu zunehmender „Nebenordnung und Annäherung von parlamentarischer und verfassungsgerichtlicher Rechtsbildung" [114] nicht von der Hand weisen. Dahinter steht eine dem angelsächsischen Rechtskreis vertraute „Tendenz, Gesetzesrecht und Richterrecht zunehmend als sich wechselseitig ergänzende, arbeitsteilige Modalitäten im Rechtsfindungsprozess zu sehen". [145] |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 261, Zeilen: 101-120 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: ? |
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[Hierfür steht ihm eine gefestigte Methodik zur Verfügung,] die mit den Stichworten "Wortlaut der Norm", "Wille des Gesetzgebers" und "Teleologie" angedeutet sei, insbesondere durch die "Rechtsvergleichung" anzureichern ist (P. Häberle). Noch immer gilt der klassische Ansatz von Savigny wonach Auslegung "die Rekonstruktion des klaren oder unklaren Gedankens ist, der im Gesetz angesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist". Die Aufgabe des Richters, Recht zu sprechen, verbietet ihm grundsätzlich, die Entscheidung einer Streitfrage zu verweigern. Dieses insbesondere im französischen Recht entwickelte Verbot der Rechtsverweigerung ("déni de justice") gibt dem Richter die Kompetenz, das Recht erforderlichenfalls fortzuentwickeln und Lücken zu füllen, etwa durch Analogien. Diese Kompetenz versteht sich nicht von selbst. Scheint es doch auf den ersten Blick durchaus paradox, dass Richter, die dem gesetzten Recht unterworfen sind, zugleich die Kompetenz haben sollen, dieses Recht fortzubilden und damit in gewissem Sinne selbst die Normen zu schaffen, an die sie gebunden sind. Diesen Zwiespalt brachte der Richter am US Supreme Court Hughes treffend auf den Punkt "We, the judges, we are under the constitution, but the constitution is, what the judges say, it is" (zitiert nach en.thinkexist.com/ quotation/ we_are_under_a_constitution-but_the_constitution/ 158023.html). Der Richter war – entgegen der Forderung von Montesquieu – in Europa niemals lediglich „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (der Mund, der die Worte des Gesetzes verkündet). Im kontinentaleuropäischen Recht ist deshalb die Kompetenz des Richters zur Fortentwicklung des geschriebenen Rechts feste Praxis. Anders im angelsächsischen Recht. |
Hierfür steht ihm eine gefestigte Methodik zur Verfügung, die mit den Stichworten "Wortlaut der Norm", "Wille des Gesetzgebers" und "Teleologie" angedeutet sei. Noch immer gilt der klassische Ansatz von Savigny, wonach Auslegung "die Rekonstruktion des klaren oder unklaren Gedankens ist, der im Gesetz angesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist." [...] Die Aufgabe des Richters, Recht zu sprechen, verbietet ihm grundsätzlich, die Entscheidung einer Streitfrage zu verweigern. Dieses insbesondere im französischen Recht entwickelte Verbot der Rechtsverweigerung ("déni de justice") gibt dem Richter die Kompetenz, das Recht erforderlichenfalls fortzuentwickeln und Lücken zu füllen, etwa durch Analogien. Diese Kompetenz versteht sich nicht von selbst. Scheint es doch auf den ersten Blick durchaus paradox, daß Richter, die dem gesetzten Recht unterworfen sind, zugleich die Kompetenz haben sollen, dieses Recht fortzubilden und damit in gewissem Sinne selbst die Normen zu schaffen, an die sie gebunden sind. Diesen Zwiespalt brachte der Richter am US-Supreme Court Hughes treffend auf den Punkt: "We, the juges, we are under the constitution, but the constitution is, what the juges say, it is." Der Richter war - entgegen der Forderung von Montesquieu - in Europa niemals lediglich "la bouche qui prononce les paroles de la loi" (der Mund, der die Worte des Gesetzes verkündet). Im kontinentaleuropäischen Recht ist deshalb die Kompetenz des Richters zur Fortentwicklung des geschriebenen Rechts feste Praxis. Anders z.B. im angelsächsischen Recht. |
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