von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 260, Zeilen: 1-7 |
Original: Seite(n): 26-27, Zeilen: |
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[Dahingegen eröffnet das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit de facto eine Fort- ]entwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform. Mit Blick auf beide „Notbremsen“ mag sich die Unbestimmtheit des Verfahrenszeit- punkts als problematisch erweisen. So wird es sich gegebenenfalls nur im Rahmen eines Interinstitutionellen Abkommens zwischen Europäischem Parlament und Rat klären lassen, ob Staaten die „Notbremse“ in jeder Phase des Gesetzgebungs- verfahrens oder nur in einer bestimmten Phase der ratsinternen Vorabstimmung ziehen dürfen. |
[[...], ermöglicht das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit tatsächlich eine Weiter]entwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform. Problematisch an beiden Notbremsen ist die Unbestimmtheit des Verfahrenszeitpunkts. Es wird sich wahrscheinlich nur im Rahmen eines Interinstitutionellen Abkommens zwischen EP und Rat klären lassen, ob Staaten die Notbremse in jeder Phase des Gesetzgebungsverfahrens oder nur in einer bestimmten Phase der ratsinternen Vorabstimmung (beispielsweise im Hinblick auf dessen erster Lesung) ziehen dürfen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 260, Zeilen: 8-18 |
Original: Seite(n): 9, Zeilen: 16-28 |
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(2) Gemeinschaftsautonome Verfassungsänderung betreffend einen Übergang in die Mehrheitsentscheidung Der Europäische Rat entscheidet nach dem Entwurf des Verfassungsvertrages künftig ohne Ratifikationserfordernis, ob für einen Politikbereich zur Mehrheitsentscheidung übergegangen wird. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat müssen nur unterrichtet werden. Damit wird die Stellung von Deutschem Bundestag und Bundesrat erheblich geschwächt, da das in Art. 23 GG bei Hoheitsübertragungen vorgesehene 2/3-Erfordernis entfällt. Die Parlamente und insbesondere die Opposition werden dadurch nicht unerheblich geschwächt. Dies ist besonders problematisch, wenn die sich aus der betroffenen Rechtsgrundlage ergebenden Kompetenzen nicht klar abgegrenzt sind. |
(2) Gemeinschaftsautonome Verfassungsänderung betreffend Übergang in die Mehrheitsentscheidung [53] Der Europäische Rat entscheidet künftig ohne Ratifikationserfordernis, ob für einen Politikbereich zur Mehrheitsentscheidung übergegangen wird. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat müssen nur unterrichtet werden. Damit wird die Stellung von Deutschem Bundestag und Bundesrat erheblich geschwächt, da das in Art. 23 GG bei Hoheitsübertragungen vorgesehene 2/3-Erfordernis entfällt. Die Parlamente und insbesondere die Opposition werden dadurch geschwächt. Dies ist besonders problematisch, wenn die sich aus der betroffenen Rechtsgrundlage ergebenden Kompetenzen nicht klar abgegrenzt sind. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 260, Zeilen: 31-33 |
Original: Seite(n): 16, Zeilen: 24-27 |
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Die spezifische "Gestimmtheit des Verfassungsrechts" (K. Stern) führt zu Besonderheiten bei der Interpretation. „We must never forget that it is a Constitution we are expounding", hat der Supreme Court der USA bereits 1819 dekretiert. [750] |
Diese spezifische Gestimmtheit des Verfassungsrechts führt zu Besonderheiten bei der Interpretation. "We must never forget that it is a constitution we are expounding" hat der Supreme Court der USA bereits 1819 dekretiert. [49] |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 260, Zeilen: 102 |
Original: Seite(n): 16, Zeilen: 103 |
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[750] McCulloch vs. Maryland 17 U.S. 316 (407) [...] |
[49] McCulloch vs. Maryland, United States Supreme Court Reports, Bd. 17 (1819), S. 316 (407). |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 260, Zeilen: 102-104 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: zwei Abschnitte |
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[750] [...] Der Richter hat somit innerhalb des Interpretationsrahmens durch Auslegung die normative Aussage zu finden, die den konkreten Fall löst. Hierfür steht ihm eine gefestigte Methodik zur Verfügung, [die mit den Stichworten "Wortlaut der Norm", "Wille des Gesetzgebers" und "Teleologie" angedeutet sei. Noch immer gilt der klassische Ansatz von Savigny, wonach Auslegung „die Rekonstruktion des klaren oder unklaren Gedankens ist, der im Gesetz angesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist.“ Die Aufgabe des Richters, Recht zu sprechen, verbietet ihm grundsätzlich, die Entscheidung einer Streitfrage zu verweigern. Dieses insbesondere im französischen Recht entwickelte Verbot der Rechtsverweigerung („déni de justice“) gibt dem Richter die Kompetenz, das Recht erforderlichenfalls fortzuentwickeln und Lücken zu füllen, etwa durch Analogien. Diese Kompetenz versteht sich nicht von selbst. Scheint es doch auf den ersten Blick durchaus paradox, dass Richter, die dem gesetzten Recht unterworfen sind, zugleich die Kompetenz haben sollen, dieses Recht fortzubilden und damit in gewissem Sinne selbst die Normen zu schaffen, an die sie gebunden sind. Diesen Zwiespalt brachte der Richter am US-Supreme Court Hughes treffend auf den Punkt: „We, the judges, we are under the constitution, but the constitution is, what the judges say, it is“ (zitiert nach en.thinkexist.com/quotation/we_are_under_a_constitution|- |but_the_constitution/158023.html). Der Richter war – entgegen der Forderung von Montesquieu – in Europa niemals lediglich „la bouche qui prononce les paroles de la loi“(der Mund, der die Worte des Gesetzes verkündet). Im kontinentaleuropäischen Recht ist deshalb die Kompetenz des Richters zur Fortentwicklung des geschriebenen Rechts feste Praxis. Anders im angelsächsischen Recht.
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Der Richter hat somit innerhalb des Interpretationsrahmens durch Auslegung die normative Aussage zu finden, die den konkreten Fall löst. Hierfür steht ihm eine gefestigte Methodik zur Verfügung, die mit den Stichworten "Wortlaut der Norm", "Wille des Gesetzgebers" und "Teleologie" angedeutet sei. Noch immer gilt der klassische Ansatz von Savigny, wonach Auslegung "die Rekonstruktion des klaren oder unklaren Gedankens ist, der im Gesetz angesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist." [...] Die Aufgabe des Richters, Recht zu sprechen, verbietet ihm grundsätzlich, die Entscheidung einer Streitfrage zu verweigern. Dieses insbesondere im französischen Recht entwickelte Verbot der Rechtsverweigerung ("déni de justice") gibt dem Richter die Kompetenz, das Recht erforderlichenfalls fortzuentwickeln und Lücken zu füllen, etwa durch Analogien. Diese Kompetenz versteht sich nicht von selbst. Scheint es doch auf den ersten Blick durchaus paradox, daß Richter, die dem gesetzten Recht unterworfen sind, zugleich die Kompetenz haben sollen, dieses Recht fortzubilden und damit in gewissem Sinne selbst die Normen zu schaffen, an die sie gebunden sind. Diesen Zwiespalt brachte der Richter am US-Supreme Court Hughes treffend auf den Punkt: "We, the juges, we are under the constitution, but the constitution is, what the juges say, it is." Der Richter war - entgegen der Forderung von Montesquieu - in Europa niemals lediglich "la bouche qui prononce les paroles de la loi" (der Mund, der die Worte des Gesetzes verkündet). Im kontinentaleuropäischen Recht ist deshalb die Kompetenz des Richters zur Fortentwicklung des geschriebenen Rechts feste Praxis. Anders z.B. im angelsächsischen Recht. |
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