von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 259, Zeilen: 1-37 |
Original: Seite(n): 25-26, Zeilen: |
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[Hieraus ergibt sich die Voraussetzung, dass der Verfassungsvertrag ein entsprechend konkretes Unionsziel bestimmt, das durch die spezifischen Kompetenznormen selbst nicht] gedeckt ist. Ausgenommen sind hiervon jedoch explizit Maßnahmen, die auf eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaatenabzielen würden, obwohl die betroffene Vertragsbestimmung jedwede Harmonisierung ausschließt. Demzufolge sind flexible Vertragsergänzungen ausgeschlossen, die auf eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Diskriminierungsbekämpfung, der Beschäftigungspolitik, der Sozialpolitik, der Gesundheitspolitik, der Forschungspolitik, der Kultur-, Bildung-, Ausbildungs-, Jugend- und Sportpolitik, der Tourismuspolitik, sowie im Katastrophenschutz und der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinauslaufen würden. [746] Zuletzt benennt und etabliert der Verfassungsvertrag auf einer fünften Stufe so genannte „Notbremsen“ für die sekundärrechtliche Weiterentwicklung bestimmter Politikfelder. So wird etwa im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs für Maßnahmen zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer festgehalten, dass ein Mitgliedstaat im laufenden, ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorbehalt geltend machen kann, wenn und weil der geplante Rechtsstaat „die Kosten oder die Finanzstruktur seines sozialen Systems verletzen oder dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen“ könnte (Art. III-136.2 VerfV). Auch im weiten Bereich der Justiz- und Innenpolitik eröffnete erst eine solche, vom irischen Ratsvorsitzenden vorgeschlagene Option den Weg für eine Konsenslinie zwischen jenen Regierungen, die weitere Integrationsschritte zugunsten der strafrechtlichen Kooperation forderten, und denjenigen (vor allem Großbritannien), die sich in Zurückhaltung übten. Im Kontext der sozialen Sicherheitspolitiken wird das Entscheidungsverfahren nach einem Staatsvorbehalt zunächst angehalten. Der Europäische Rat muss sich mit der Frage befassen und kann den geplanten Rechtsakt entweder an den Rat zur Weiterbehandlung zurück überweisen oder aber die Kommission um die Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen. Jeder Staat, der ein europäisches Rahmengesetz als mit den grundlegenden Prinzipien seiner Strafrechtsordnung für unvereinbar hält, verfügt im Bereich der Strafrechtszusammenarbeit ebenfalls über ein suspensives Vetorecht, um das jeweils laufende Ratsverfahren zu stoppen. [747] Sodann muss sich der Europäische Rat mit der Frage befassen und innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden. Lässt sich analog zu den Bestimmungen aus Art. III-136 VerfV keine Einigung erzielen, kann automatisch eine verstärkte Zusammenarbeit eingeleitet werden, an der sich mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligen muss (Art. III-270.4 VerfV). Im Bereich der sozialen Sicherheit zeitigt die „Notbremse“ wohl keine weiteren Konsequenzen für die faktische Fortentwicklung der Integration. [748] Dahingegen eröffnet das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit de facto eine Fort- [entwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform.]
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[Voraussetzung hierfür ist also immer, daß der Verfassungsvertrag ein konkretes Unionsziel bestimmt, daß durch die spezifischen Kompetenznormen selbst nicht] gedeckt ist. Explizit ausgeschlossen sind hierbei jedoch Maßnahmen, die auf eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- gliedstaaten abzielen würden, obwohl die betroffene Vertragsbestimmung jedwede Harmonisierung ausschließt. Ausgeschlossen sind somit flexible Vertragsergänzungen, die auf eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Diskriminierungsbekämpfung, der Beschäftigungspolitik, der Sozialpolitik, der Gesundheitspolitik, der Forschungspolitik, der Kultur-, Bildungs-, Ausbildungs-, Jugend- und Sportpolitik, der Tourismuspolitik, sowie im Katastrophenschutz und der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinauslaufen würden. Auf einer fünften Stufe etabliert der VVE sogenannte „Notbremsen“ für die sekundärrechtliche Weiterentwicklung bestimmter Politiken. Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs wird für Maßnahmen zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer festgehalten, daß ein Mitgliedstaat im laufenden, ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorbehalt geltend machen kann, wenn und weil der geplante Rechtsakt „die Kosten oder die Finanzstruktur seines Systems der sozialen Sicherheit verletzen odes dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen“ könnte (Art. III-136.2 VVE). Auch im Bereich der Justiz- und Innenpolitik eröffnete erst eine derartige, vom irischen Ratsvorsitz ins Spiel gebrachte Option den Weg für einen Kompromiß zwischen jenen Regierungen, die weitere Integrationsschritte zugunsten der strafrechtlichen Zusammenarbeit forderten, und denjenigen (vor allem Großbritannien), die zurückhaltend blieben. Im Rahmen der sozialen Sicherheitspolitiken wird das Entscheidungsverfahren nach einem Staatsvorbehalt zunächst angehalten. Der Europäische Rat muß sich mit der Frage befassen und kann den geplanten Rechtsakt entweder an den Rat zur Weiterbehandlung zurücküberweisen oder aber die Kommission um die Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen. Im Bereich der Strafrechtszusammenarbeit verfügt jeder Staat, der ein europäisches Rahmengesetz als mit den grundlegenden Prinzipien seiner Strafrechtsordnung für unvereinbar hält, ebenfalls über ein suspensives Vetorecht, um das laufende Ratsverfahren zu stoppen [...]. Der Europäische Rat muß sich dann mit der Frage befassen und innerhalb von vier Monaten entscheiden. Läßt sich keine Einigung analog zu den Bestimmung aus Art. III-136 VVE erzielen, kann automatisch eine verstärkte Zusammenarbeit eingeleitet werden, an der sich mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligen muß (Artikel III-270.4 VVE). Während die Notbremse im Bereich der sozialen Sicherheit keine weiteren Folgen für die faktische Fortentwicklung der Integration hat [...], ermöglicht das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit tatsächlich eine Weiterentwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform.
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 259, Zeilen: 102-104 |
Original: Seite(n): 25-26, Zeilen: |
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[747] Art. III-270.3 VerfV. [748] Bei entsprechend extensiver Praxis würde Art. 136 VerfV wohl eher den „Rückbau“ der Integration sanktionieren. |
(Art. III-270.3 VVE)[...] – bei extensiver Praxis würde Art. 136 VVE wohl eher den „Rückbau“ der Integration sanktionieren - |
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