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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Diese Seite enthält ein Plagiat, das bereits auf einer vorherigen Seite beginnt. Bitte lesen Sie dieses auf Seite 254 nach. <plb_layout val_1="255" val_2="1-22" val_3="[Eine „Umgehung" der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren&#13; durch implizite Vertragsänderungen hält der EuGH nach ständiger Rechtspre-]&#13; chung für ausgeschlossen. Danach seien Änderungen der Verträge grundsätzlich&#13; nur im Wege der vertraglich vorgesehenen Änderungsverfahren möglich.7*9 Nach&#13; dieser Auffassung ist eine implizite Änderung der Verträge, etwa durch konkludenten.&#13; gleichzeitig mit einem Organakt von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen&#13; Änderungsvertrag oder durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht, selbst bei einem&#13; Einverständnis aller Mitgliedstaaten nicht möglich.740 Daneben kommt auch eine&#13; implizite Abänderung von Vertrags Vorschriften durch bloßes Organhandeln, wie&#13; etwa durch eine schlichte Praxis des Rates nicht in Betracht.741&#13; Demgegenüber soll nach überwiegender Auffassung im wissenschaftlichen&#13; Schrifttum die ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung von Primärrecht durch&#13; die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts grundsätzlich&#13; auch außerhalb des Verfahrens des Art. 48 EUV möglich sein.742 Diese Befugnis&#13; der Mitgliedstaaten folgt aus ihrer Eigenschaft als „Herren der Verträge" und&#13; der Tatsache, dass das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht nach wie vor auf den&#13; zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen beruht.&#13; Aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit aller Akte des Völkerrechts wäre&#13; demzufolge eine Abänderbarkeit dieser Verträge auf die dargestellte Art und Weise&#13; grundsätzlich möglich. Gleichwohl greifen auch bei derartigen, außerhalb von&#13; Art. 48 EUV erfolgenden Änderungen von Primärrecht die verfassungsrechtlichen&#13; Ratifizierungsanforderungen an den jeweiligen völkerrechtlichen Änderungsakt,&#13; so dass sich an der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnis der nationalen Parlamente in diesem Fall nichts ändern würde." val_4="3,4" val_5="14-21,1-13" val_6="Eine Umgehung der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren durch im-&#13; plizite Vertragsänderungen hält der Europäische Gerichtshof nach ständiger Rechtspre-&#13; chung für ausgeschlossen. Danach seien Änderungen der Verträge grundsätzlich nur im &#13; Wege der vertraglich vorgesehenen Änderungsverfahren möglich(7). Nach dieser Auffas-&#13; sung ist eine implizite Änderung der Verträge, etwa durch konkludenten, gleichzeitig &#13; mit einem Organakt von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen Änderungsvertrag oder &#13; durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht, selbst bei einem Einverständnis aller Mitglied-&#13; staaten, nicht möglich(8). Daneben kommt auch eine implizite Abänderung von Vertrags-&#13; vorschriften durch bloßes Organhandeln, wie etwa durch eine schlichte Praxis des Ra-&#13; tes, nicht in Betracht(9). &#13; &#13; Demgegenüber soll nach überwiegender Auffassung im wissenschaftlichen Schrifttum &#13; die ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung von Primärrecht dmch die Mitgliedstaa-&#13; ten nach Maßgabe des allgemeinen Völkerrechts grundsätzlich auch außerhalb des Ver-&#13; fahrens des Art. 48 EU-Vertrag möglich sein(10). Diese Befugnis der Mitgliedstaaten folgt &#13; aus ihrer Eigenschaft als „Herren der Verträge" und der Tatsache, dass das Unions-&#13; bzw. Gemeinschaftsrecht nach wie vor auf den zwischen den Mitgliedstaaten geschlos-&#13; senen völkerrechtlichen Verträgen beruht. Aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangig-&#13; keit aller Akte des Völkerrechts wäre demzufolge eine Abänderbarkeit dieser Verträge &#13; auf die dargestellte Art und Weise grundsätzlich möglich. Gleichwohl greifen auch bei &#13; derartigen, außerhalb von Art. 48 EU-Vertrag erfolgenden Änderungen von Primärrecht &#13; die verfassungsrechtlichen Ratifizierungsanforderungen an den jeweiligen völkerrecht-&#13; lichen Änderungsakt, so dass sich an der parlamentarischen Mitwirkungsbefugnis der &#13; nationalen Parlamente in diesem Fall nichts ändern würde. &#13; &#13; " val_7="VerschärftesBauernOpfer" val_8="nein" val_9="Görlitz 2003" val_10="Görlitz 2003" val_11="Fn 734 verweist auf wissenschaftlichen Dienst; keine Kennzeichnung als wörtliches Zitat; Aus Focus und vorliegenden Unterlagen" val_0="&#13; &#13; " val_cswikitext="&#13; &#13; " layout_id="23080" cswikitext="&#13; &#13; "></plb_layout>

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 255, Zeilen: 101-109
Original:
Seite(n): 3, Zeilen: 115-122

[739] EuGH, Rs. 43/75, Slg. 1976, 455, rn. 56/58 (Defrenne/ Sabena); vgl. hierzu auch H.-H. Herrnfeld (2000), Art. 48, Rn. 16.

[740] Dazu ausführlich H.-J. Cremer, in: C. Calliess / M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 48 EUV, Rn 4 f. Anders aber BVerfGE 68, 1 (82), das eine konkludente Vertragsänderung durch einen sonstigen Änderungsvertrag für möglich hält. I. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 8. Aufl. 1994, Rn. 529 hält auch eine nachträgliche Änderung durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht für denkbar.

[741] In diesem Sinne EuGH Rs. 68/86, Slg. 1988, 855, Rn. 24 (Vereinigtes Königreich / Rat).

[7] EuGH, Rs. 43/75, Sig. 1976, 455, rn. 56/58 (Defrenne/ Sabena); vgl. hierzu auch Herrnfeld, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 16.

[8] Dazu ausführlich Cremer, in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. Neuwied, Art. 48 EUV, Rn 4 f.. Anders aber BVerfGE 68, 1 (82), das eine konkludente Vertragsänderung durch einen sonstigen Änderungsvertrag für möglich hält. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 8. Aufl. 1994, Rn. 529 hält auch eine nachträgliche Änderung durch Erzeugung von Gewohnheitsrecht für denkbar.

[9] In diesem Sinne EuGH Rs. 68/86, Slg. 1988, 855, Rn. 24 (Vereinigtes Königreich/Rat).

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Görlitz 2003
Link
Görlitz 2003
Anmerkung
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 255, Zeilen: 110-121
Original:
Seite(n): 4, Zeilen: 101-110

[742] Diese völkerrechtlich wirksame Vorgehensweise kann aber zu einem Konflikt mit Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht führen. Vgl. zur hierzu geführten, wissenschaftlich kom- plexen Debatte nur C. Vedder / H.P. Folz, in: E. Grabitz / M. Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, 2003 (Stand: 21. Erg.Lieferung), Art. 48, Rn. 46 ff. So auch etwa H.-J. Cremer, in: C. Calliess / M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 48 EUV, Rn. 5; differenzierend aber H.-H. Herrnfeld, (2000), Art. 48, Rn. 16, der eine (unionsrechtliche) Bindung der Mitgliedstaaten annimmt, das Verfahren des Art. 48 EUV zu respektieren. Die allgemeinen Regelungen des Völ- kerrechts sollen demgegenüber durch Art. 48 EUV verdrängt worden sein. Jedoch stehe dieser unionsrechtlichen Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten die in diesen verbliebene völkerrechtliche Kompetenz gegenüber, sich durch eine gegenteilige Übereinkunft von dieser Selbstverpflichtung zu lösen.

(10) Diese völkerrechtlich wirksame Vorgehensweise kann aber zu einem Konflikt mit Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht fuhren. Vgl. zur hierzu geführten, wissenschaftlich komplexen Debatte nur Vedder/Folz, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Art. 48, Rn. 46 ff.. In diesem Sinne etwa Cremer, in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. Neuwied, Art. 48 EUV, Rn. 5; differenzierend aber Herrnfeld, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 16, der eine (unionsrechtliche) Bindung der Mitgliedstaaten annimmt, das Verfahren des Art. 48 EUV in jedem Falle zu respektieren. Die allgemeinen Regelungen des Völkerrechts sol- len demgegenüber durch Art. 48 EUV verdrängt worden sein. Jedoch stehe dieser unionsrechtlichen Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten die diesen verbliebene völkerrechtliche Kompetenz gegen- über, sich durch eine gegenteilige Übereinkunfl von dieser Selbstverpflichtung zu lösen.

Kategorie
KomplettPlagiat
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Görlitz 2003
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Görlitz 2003
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