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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Diese Seite enthält ein Plagiat, das bereits auf einer vorherigen Seite beginnt. Bitte lesen Sie dieses auf Seite 253 nach. <plb_layout val_1="254" val_2="01-21" val_3="[Das sog. „vereinfachte“ Verfahren unterscheidet sich von dem in Art. 48 EUV vorgesehenen regulären Vertragsänderungsverfahren dadurch, dass] an Stelle einer Regierungskonferenz Vertragsänderungen durch den Rat mit einstimmigem Votum vorgenommen werden. Ein mitgliedstaatliches Ratifizierungserfordernis nach den jeweiligen Vorgaben der nationalen Verfassungen besteht jedoch auch im Rahmen dieses Verfahrens.[735] Demgegenüber fehlt es an diesem Ratifizierungserfordernis im Rahmen des „autonomen“ Vertragsänderungsverfahrens, das eine — in der Regel vom Rat einstimmig auszuübende — Vertragsänderungsbefugnis der EU-Organe, zumeist für technische Anpassungen, vorsieht.[736] Das EU-Recht kennt hinsichtlich der gemäß Art. 48 EU-Vertrag vorzunehmenden Abänderung von Primärrecht keine vergleichbaren inhaltlichen Schranken, wie sie etwa für den deutschen (Verfassungs-)Gesetzgeber bzgl. der Abänderungsmöglichkeiten des Grundgesetzes in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegt sind. [737] Dementsprechend sind die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Verträge frei, ohne inhaltliche Begrenzung jede Art von Änderungen oder Ergänzungen der Verträge, auf denen die Union beruht, vorzunehmen. Gleichwohl wird im Schrifttum der Standpunkt vertreten, es gebe einen (ungeschriebenen) änderungsfesten Kern des Unions- bzw. Gemeinschaftsrechts. Dazu werden etwa die in der Union zugrunde liegenden Strukturprinzipien des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und zu Demokratie und Rechtstaatlichkeit gezählt. [738] Nicht hierzu zählt aber etwa der bereits erreichte Stand der Integration.&#13; &#13; Eine „Umgehung“ der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren durch implizite Vertragsänderungen hält der EuGH nach ständiger Rechtspre-[chung für ausgeschlossen.]" val_4="2-3" val_5="21-29, 1-14" val_6="Das sog. „vereinfachte“ Verfahren unterscheidet sich von dem in Art. 48 EUV vorgesehenen regulären Vertragsänderungsverfahren dadurch, dass an Stelle einer Regierungskonferenz Vertragsänderungen durch den Rat mit einstimmigem Votum vorgenommen werden. Ein mitgliedstaatliches Ratifizierungserfordernis nach den jeweiligen Vorgaben der nationalen Verfassungen besteht jedoch auch im Rahmen dieses Verfahrens[3]. Demgegenüber fehlt es an diesem Ratifizierungserfordernis im Rahmen des autonomen Vertragsänderungsverfahrens, das eine - in der Regel vom Rat einstimmig auszuübende - Vertragsänderungsbefugnis der EU-Organe, zumeist für technische Anpassungen, vorsieht[4]. Das EU-Recht kennt hinsichtlich der gemäß Art. 48 EU-Vertrag vorzunehmenden Abänderung von Primärrecht keine vergleichbaren inhaltlichen Schranken, wie sie etwa für den deutschen (Verfassungs-)Gesetzgeber bzgl. der Abänderungsmöglichkeiten des Grundgesetzes in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegt sind. [5] Dementsprechend sind die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Verträge frei, ohne inhaltliche Begrenzung jede Art von Änderungen oder Ergänzungen der Verträge, auf denen die Union beruht, vorzunehmen. Gleichwohl wird im Schrifttum der Standpunkt vertreten, es gebe einen (ungeschriebenen) änderungsfesten Kern des Unions- bzw. Gemeinschaftsrechts. Dazu werden etwa die in der Union zugrunde liegenden Strukturprinzipien des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und zu Demokratie und Rechtstaatlichkeit gezählt. [6] Nicht hierzu zählt aber etwa der bereits erreichte Stand der Integration.&#13; &#13; Eine ''Umgehung'' der genannten ausdrücklichen Vertragsänderungsverfahren durch implizite Vertragsänderungen hält der Europäische Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für ausgeschlossen." val_7="VerschärftesBauernOpfer" val_8="nein" val_9="Görlitz 2003" val_10="Görlitz 2003" val_11="" val_0="&#13; &#13; " val_cswikitext="&#13; &#13; " layout_id="23080" cswikitext="&#13; &#13; "></plb_layout>

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 254, Zeilen: 101-124
Original:
Seite(n): 2-3, Zeilen: 104-110;101-114

[735] Beispielhaft seien an dieser Stelle die folgenden Anwendungsgebiete dieses Verfahrens genannt: Art. 17 Abs. 1 EUV (Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik); Art. 42 EUV (Überführung von Teilen der bisherigen dritten Säule des EUV in den EG-Vertrag); Art. 190 Abs. 4 EGV (einheitliches Wahlverfahren für das Europäische Parlament); Art. 22 EGV (Begründung neuer Rechte im Rahmen der Unionsbürgerschaft).

[736] Hierzu zählen etwa die Bereiche: Art. 187 (Verfahren der Assoziierung); Art. 213 Abs. 1 (Änderung der Zahl der Kommissionsmitglieder); Art. 245 Abs. 2 (Änderung der Satzung des EuGH); Art. 7 Abs. 3 EUV (Aussetzung des Stimmrechts bestimmter Mitgliedstaaten); Art. 67 Abs. 2 (Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit im Bereich Justiz und Inneres). Vgl. zu den umfangreichen weiteren Anwendungsgebieten dieses Verfahrens nur die Auflistung bei H.-H. Herrnfeld (2000), Art. 48, Rn. 12.

[737] H.-J. Cremer, in: C. Calliess / M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 48 EUV, Rn. 4, mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum.

[738] In diesem Sinne m.w. N. C. Vedder / H.P. Folz, in: E. Grabitz / M. Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, 2003 (Stand: 21. Erg.Lieferung), Art. 48, Rn. 20, die diese Aussage auf eine angebliche völkerrechtliche Verpflichtung bzw. verfassungsrechtliche Selbstbindung der Mitgliedstaaten stützen. Im Ergebnis ebenso, allerdings mit abweichender Begründung H.-H. Herrnfeld (2000), Art. 48, Rn. 8, der dies damit begründet, dass die Strukturprinzipien als allen Mitgliedstaaten gemeinsame, ihrer Verfügungsgewalt entzogene Grundsätze auch dem Unionsvertrag bereits vorgegeben seien und damit nicht erst durch diesen gewährt, sondern durch diesen lediglich anerkannt werden (in diesem Sinne auch W. Meng, in: H. von der Groeben / J. Thiesing / C.D. Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EGV / EUV, 5. Aufl. 1999, Art. N, Rn. 59 f).

[3] Beispielhaft seien an dieser Stelle die folgenden Anwendungsgebiete dieses Verfahrens genannt: Art. 17 Abs. 1 EUV (Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik); Art. 42 EUV (Überführung von Teilen der bisherigen dritten Säule des EUV in den EG-Vertrag); Art. 190 Abs. 4 EGV (einheitliches Wahlverfahren für das Europäische Parlament); Art. 22 EGV (Begründung neuer Rechte im Rahmen der Unionsbürgerschaft).

[4] Hierzu zählen etwa die Bereiche: Art. 187 (Verfahren der Assoziierung); Art. 213 Abs. 1 (Änderung der Zahl der Kommissionsmitglieder); Art. 245 Abs. 2 (Änderung der Satzung des EuGH); Art. 7 Abs. 3 EUV (Aussetzung des Stimmrechts bestimmter Mitgliedstaaten); Art. 67 Abs. 2 (Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit im Bereich Justiz und Inneres). Vgl. zu den umfangreichen weiteren Anwendungsgebieten dieses Verfahrens nur die Auflistung bei Herrnfeld, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 12.

[5] Cremer, in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. Neuwied, Art. 48 EUV, Rn. 4, mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum.

[6] In diesem Sinne Vedder/Folz, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Art. 48, Rn. 20, die diese Aussage auf eine angebliche völkerrechtliche Verpflichtung bzw. verfassungsrechtliche Selbstbindung der Mitgliedstaaten stützen. Im Ergebnis ebenso, allerdings mit abweichender Begründung Herrnfeld, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 8, der dies damit begründet, dass die Strukturprinzipien als allen Mitgliedstaaten gemeinsame, ihrer Verfügungsgewalt entzogene Grundsätze auch dem Unionsvertrag bereits vorgegeben seien und damit nicht erst durch diesen gewährt, sondern durch diesen lediglich anerkannt werden (in diesem Sinne auch Meng, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, EGV/EUV, Art. N, Rn. 59 f.).

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Görlitz 2003
Link
Görlitz 2003
Anmerkung
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