von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 248, Zeilen: 16-23 |
Original: Seite(n): 220, Zeilen: 01-08 |
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Die Geschichte der amerikanischen Revisionspraxis zeichnet sich insgesamt und in föderativer Hinsicht durch zwei Merkmale aus: Formell wie gesehen dadurch, dass bislang alle Verfassungsergänzungen auf Vorlagen des Kongresses beruhten, die Gliedstaaten ihr Recht auf Einberufung eines Verfassungskonvents somit noch nie durchgesetzt haben, und materiell schließlich dadurch, dass die im 20. Jahrhundert gewachsenen Kompetenzverlagerungen auf den Bund weniger eine Folge förmlicher Anpassungen des Verfassungstextes, sondern vielmehr Ergebnis richterlicher Verfassungsinterpretation sind. [728] |
In föderativer Hinsicht zeichnet sich die Geschichte der Revisionspraxis durch zwei Merkmale aus: Formell einmal dadurch, daß bislang alle Verfassungsänderungen auf Vorlagen des Kongresses beruhen, die Gliedstaaten ihr Recht auf Einberufung eines Verfassungskonvents somit noch nie durchgesetzt haben [3], und materiell schließlich dadurch, daß die im 20. Jahrhundert gewachsenen Kompetenzverlagerungen auf den Bund nicht so sehr eine Folge förmlicher Anpassungen des Verfassungstextes, sondern vielmehr das Ergebnis richterlicher Verfassungsauslegung darstellen[4]. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 248, Zeilen: 106-112 |
Original: Seite(n): 220, Zeilen: 102-107 |
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[728] Es ist daher durchaus schlüssig, dass die unter bundesstaatlicher Sichtweise besonders wichtigen Amendments allesamt noch vor den sogenannten „New Deal“-Reformen angenommen wurden: so die „Bill of Rights“, die Abschaffung der Sklaverei (13. Amendment), das Recht auf „due process“ (14. Amendment), die Einführung einer Bundeseinkommenssteuer (16. Amendment) und die Volkswahl der Senatoren (17. Amendment), vgl. auch mit Betonung der gliedstaatlichen Aspekte J. Annaheim, Die Gliedstaaten im amerikanischen Bundesstaat, 1992, S. 220 mit Fn. 4. |
[4] So ist etwa bezeichnend, daß die unter bundesstaatlichen Gesichtspunkten besonders wichtigen Verfassungszusätze allesamt noch vor den Reformen des „New Deal“ angenommen wurden: nämlich die „Bill of Rights“ (I. bis X. Amendment, 1791), die Abschaffung der Sklaverei (XIII. Amendment, 1865), das Recht auf „due process“ (XIV. Amendment, 1868), die Einführung einer Bundeseinkommenssteuer (XVI. Amendment, 1913) und die Volkswahl der Senatoren (XVII. Amendment, 1913). |
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