von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 184, Zeilen: 02-11 |
Original: Seite(n): 331ff, Zeilen: ? |
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Der Konvent tagte, wie bereits angedeutet, nicht in einer „revolutionären“ Situation, die einen Bruch mit dem bestehenden Recht oder eine Staatsgründung gestattet hätte. Er sollte auf der Basis eines Mandats der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie geltender internationaler Verträge arbeiten, die es zu ersetzen gilt, was wiederum die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfordert. Mehr als ein „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ konnte daraus als Gesamtwerk nicht erwachsen. Auch war es dem Konventspräsidium laut K. Hänsch durchaus bewusst, dass der Begriff „Verfassungsvertrag“ in der öffentlichen Diskussion zur „Verfassung“ verkürzt werden würde. 521 |
Der Konvent tagte nicht in einer revolutionären Situation, die einen Bruch mit dem alten Recht oder eine Staatsgründung erlaubt hätte. Er arbeitete auf der Grundlage eines Mandats der Mitgliedstaaten der Union, vertreten durch ihre Staats- und Regierungschefs, sowie geltender internationaler Verträge, die zu ersetzen wiederum die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfordern würde. Mehr als ein "Vertrag über eine Verfassung für Europa" (kurz: "Verfassungsvertrag") konnte daraus nicht entstehen. [...] Dass dennoch der Begriff "Verfassungsvertrag" in der öffentlichen Diskussion zur "Verfassung" verkürzt werden würde, war dem Konventspräsidium bewusst und wurde von der Mehrheit seiner Mitglieder durchaus gern gesehen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 184, Zeilen: 16-20 |
Original: Seite(n): 6, Zeilen: 3-7 |
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Die Diskussion um die Bezeichnung des Konventstextes spiegelt im Ergebnis eine mittlerweile „typisch“ zu nennende, europäische Debatte wider. Auch hier mit unterschiedlichen Traditionshintergründen, unterschiedlichen Verfassungsver- ständnissen und unterschiedlichen Wahrnehmungen. Ist das Verfassungsprojekt ein Turm zu Babel, der wegen seiner überrissenen Dimension und der Sprach- |
So kam eine typisch europäische Debatte zustande, mit unterschied- lichen Traditionshintergründen, unterschiedlichen Verfassungs- verständnissen und unterschiedlichen Wahrnehmungen. Ist das Verfassungsprojekt ein Turm zu Babel, der wegen seiner überrissenen Dimension und der Sprach[verwirrung nie fertiggestellt werden wird?] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 184, Zeilen: 101-123 |
Original: Seite(n): 18-19, Zeilen: 9 (S. 18) - 4 (S. 19) |
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[Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese] Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der Europäischen Union abgewandt werden. Nach wie vor wird die Geltung und die Anwendung von Europarecht in Deutschland „von dem Rechtsanwendungsbefehl des (zur Ratifizierung der ‚Verfassung‘ verabschiedeten) Zustimmungsgesetzes“ abhängen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Verfassung“ kann an dieser vom Bundesverfassungsgericht in seiner Maastricht-Entscheidung ausgesprochenen Behauptung nichts ändern. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Blick nach Frankreich. In Art. 55 der nationalen Verfassung heißt es: „Die ordnungsgemäß ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffentlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden“ (Übersetzung des Verf.). Nach der französischen Rechtsprechung ist diese Bestimmung der Geltungsgrund des primären sowie des sekundären EG Rechts in der nationalen Rechtsordnung. Die ratifizierte EU-Verfassung könnte auch diesen Weg zur nationalen Rechtsordnung über den Art. 55 der französischen Verfassung nehmen. Damit ist aber auch ein Vorbehalt zum Vorrangsanspruch des EU-Rechts verbunden: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich gilt diese „höhere Rechtskraft“ der internationalen Verträge den Verfassungsbestimmungen gegenüber nicht (vgl. Conseil d’Etat, 30. Oktober 1998, M Sarran, M. Levacher et autres, Les Grands Arrêts de la Jurisprudence Administrative, 13. Aufl., 2001, Nr. 113 ; Cour de cassation, 2. Juni 2000, Mademoiselle Fraisse, 2000, S. 865, Anm. Mathieu et Verpeaux). Anders gesagt: über den Weg des Art. 55 der französischen Verfassung wird eine Unions-Verfassung aus der französischen nationalen Perspektive nie vor der nationalen Verfassung Vorrang haben, sondern umgekehrt. Diese Tatsache ließe sich auch durch das Wort „Verfassung“ nicht korrigieren. |
Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der EU abgewandt werden. Nach wie vor wird die Geltung und die Anwendung von Europarecht in Deutschland „von dem Rechtsanwendungsbefehl des [zur Ratifizierung der „Verfassung“ verabschiedeten] Zustimmungsgesetzes“ abhängen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Verfassung“kann an dieser vom Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil ausgesprochenen Behauptung nichts ändern. Nach wie vor wird in Frankreich das EU-Recht aufgrund des Art. 55 der nationalen Verfassung gelten: „Die ordnugsgemäss ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffenlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden“. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung der Geltungsgrund des primären sowie des sekundären EG Rechts in der nationalen Rechtsordnung. Die ratifizierte EU-Verfassung sollte auch diesen Weg zur nationalen Rechtsordnung über den Art. 55 der französischen Verfassung nehmen. Damit ist aber auch ein Vorbehalt zum Vorrangsanspruch des EU-Rechts verbunden: nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich gilt diese „höhere Rechtskraft“ der internationalen Verträge den Verfassungsbestimmungen gegenüber nicht [Fn 11: Conseil d’Etat, 30. Oktober 1998, Sarran, Levacher et autres, Les Grands Arrêts de la Jurisprudence Administrative, 13. Aufl., Paris, 2001, Nr. 113 ; Cour de cassation, 2. Juni 2000, Mademoiselle Fraisse, Dalloz 2000, S. 865, Anm. Mathieu et Verpeaux.]. Anders gesagt: über den Weg des Art. 55 wird die EU Verfassung aus der französischen nationalen Perspektive nie vor der nationalen Verfassung Vorrang haben, sondern umgekehrt. An dieser Tatsache ändert das Wort Verfassung nichts. [Weitere Fundstelle des angeblich selbst übersetzten franz. Artikels: "Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten" 2. Aufl. München 1990 lautet: "Art. 55 "Die ordnungsgemäß ratifizierten oder genehmigten Verträge oder Abkommen erlangen mit ihrer Veröffentlichung höhere Rechtskraft als die Gesetze, vorausgesetzt, dass die Abkommen oder Verträge von den Vertragspartnern angewandt werden." Dr. Adolf Kimmel, Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten 2. Aufl. München 1990, 5. Aufl. München 2005 In: Beck-Texte im dtv, http://rsw.beck.de/rsw/default.asp Als Plagiat eingestuft, da er behauptet selbst Übersetzer zu sein. Es handelt sich um eine Veröffentlichung von Übersetzungen der Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten. Die Übersetzung von Art. 55 der französischen Verfassung findet sich wortgleich auch in der 5. Auflage aus dem Jahr 2005] |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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