von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 182, Zeilen: 01-04 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: 22-26 |
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[Das Wort „Verfassung“ findet sich bereits in der] Präambel, wonach den „Hohen Vertragsparteien“ eine „dankende Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents“ dafür zugeschrieben wird, dass diese Mitglieder „diese Verfassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben“. [Fn 514] |
Die vom Konvent formulierte Präambel schreibt den „Hohen Vertragsparteien“ eine „dankende Anerkennung der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents“ dafür zu, dass diese Mitglieder „diese Verfassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas ausgearbeitet haben“. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 182, Zeilen: 04-11 |
Original: Seite(n): 14-15, Zeilen: 27 (S.14) - 7 (S.15) |
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In den drei ersten Teilen bezeichnet sich der Text ausnahmslos mit dem Wort „Verfassung“. Dagegen ist im 4. Teil (Schlussbestimmungen) nur noch die Rede von einem „Vertrag“ („le traité instituant la Constitution“ in der französischen Fassung), dem „Vertrag über die Verfassung“. Dies mag sich unter anderem daraus erklären, dass die Schlussbestimmungen formelle Fragen behandeln. Eine gewisse vertragsrechtliche Form des Textes zeigt sich auch dadurch, dass er mit mehreren Protokollen versehen ist. [Fn 515] |
In den drei ersten Teilen des Entwurfs bezeichnet sich der Text aunahmslos mit dem Wort „Verfassung“. Im 4. Teil (Schlussbestimmungen) dagegen ist nur noch die Rede von einem „Vertrag“, „le traité instituant la Constitution“(in der französische Fassung), dem „Vertrag über die Verfassung“. Das erklärt sich dadurch, dass die Schlussbestimmungen formelle Fragen behandeln: [...] Die vertragsrechtliche Form dieser Verfassung zeigt sich auch dadurch, dass sie mit mehreren Protokollen versehen ist, [...] |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 182, Zeilen: 12-17 |
Original: Seite(n): 15, Zeilen: 16-21 |
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Nun könnte man dazu neigen, dass es sich vorliegend materiell um eine Verfassung handelt, formell aber um einen Vertrag. Zumindest im Falle des Entwurfs wird die Form des Vertrages gebraucht, um über die Verfassung zu entscheiden (in der deutschen Sprachfassung heißt es „Vertrag über die Verfassung“). Durch die Vertragsform wird die Verfassung letztlich gegründet (worauf die französischen Fassung hin deutet: „Traité instituant la Constitution“). |
Ansders gesagt: materiell handelt es sich um eine Verfassung, formell aber um einen Vertrag. Es wird die Form des Vertrags gebraucht, um über die Verfassung zu entscheiden (in der deutschen Sprache heisst es „Vertrag über die Verfassung“). Durch die Vertragsform wird die Verfassung gegründet (in der französischen Fassung heisst es: „Traité instituant la Constitution“). |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 182, Zeilen: 18-25 |
Original: Seite(n): 15-16, Zeilen: 22 (S.15) - 5 (S.16) |
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Offensichtlich wird aber auch ein „Vertragsmoment“ in diesem Sinne fortdauern, was sich mit Art. IV-6 des Textes bestätigen lässt. In der Bestimmung wird das im Art. 48EUV vorgeschriebene und vereinheitlichte Verfahren der Vertragsänderung modifiziert. An dieser Stelle [Fn 516] sei lediglich die Notwendigkeit der Ratifizierung jeder Änderung durch alle Staaten nach ihren eigenen nationalen Verfassungsbestimmungen benannt, was zur Folge hat, dass der die Verfassung gründende Vertrag also auch formell ein Vertrag bleibt. Der IV. Teil des Textes untermauert schließlich diese These. |
Dass das instrumentum Vertrag bleibt wird im Art. IV-6 des Entwurfs bestätigt. Diese Bestimmung modifiziert das im Art. 48 des EU Vertrags vorgeschriebene und vereinheitlichte Verfahren der Vertragsänderung. [...] In jedem Fall braucht aber jede Änderung die Ratifizierung durch alle Staaten nach ihren eigenen nationalen Verfassungsbestimmungen, und der die Verfassung gründende Vertrag bleibt also formell ein Vertrag,was er auch schlussendlich im IV. Teil gesteht. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 182, Zeilen: 26-33 |
Original: Seite(n): 16, Zeilen: 5-14 |
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Im Ergebnis erweist sich die europäische Integration als weiterhin zwischenstaatlich gegründet. Diese in der „Verfassung“ zu lesende Zwischenstaatlichkeit der Europäischen Union wird durch das in Art. I-59 niedergelegte Recht auf „freiwilligen Austritt aus der Union“ noch verstärkt. Sezessionsrecht war stets der neuralgische Punkt, an den die Interpretation föderaler Verfassungsordnungen angestoßen ist. Mit Blick auf die amerikanische Verfassungsgeschichte sei nur an Calhoun und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete. [Fn 517] |
Die europäische Integration bleibt sodann zwischenstaatlich gegründet. Diese in der „Verfassung“ zu lesende Zwischenstaatlichkeit der EU wäre noch vertärkt, wenn das im Art. I-59 des Entwurfs niedergelegte Recht auf „freiwilligen Austritt aus der Union“ unverändert angenommen werden sollte. Sezessionsrecht war immer der neuralgische Punkt, wo die Interpretation der föderalen Verfassungsordnungen angestossen sind. Es sei nur an Calhoun und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete[8]. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 182, Zeilen: 101-102 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: 26-27 |
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Bemerkenswert an diesem Satz ist zudem das seitens des Konvents formulierte „Selbstlob durch Dritte“. |
Der Konvent formuliert hier also eine Art Selbstlob durch Dritte. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 182, Zeilen: 103-104 |
Original: Seite(n): 15, Zeilen: 7-9 |
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Ein Umstand, der die „Lesbarkeit“ des Gesamtwerkes - einer der wichtigen Aufträge des Konvents nach der Erklärung von Laeken - nicht unbedingt fördert. |
was die Lesbarkeit des Ganzen – einer der wichtigen Aufträge des Konvents nach der Erklärung von Laeken – nicht fördert. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 182, Zeilen: 106-107 |
Original: Seite(n): 16, Zeilen: 14-16 |
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Vgl. dazu C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., 1989, S. 374 f. Die vertragsmäßige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staats-[rechtler M. von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren.] |
[Fn 8: S. C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., Berlin, 1989, S. 374 f.] Die vertragsmässige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staatsrechtler Max von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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