von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 181, Zeilen: 1-3 |
Original: Seite(n): 31, Zeilen: 19-21 |
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[Zudem war auffallend, dass manche Akteure, so die Kommission und die CDU/CSU, fast ausschließlich von einem „Verfassungsvertrag" bzw. „Grundvertrag" sprachen, während] etwa Fischer beide Begriffe benutzte. Dem Europäischen Parlament dagegen erschien "die Wahl des Ausdruckes [...] von zweitrangiger Bedeutung. Der Begriff 'Verfassung' bringt unser europäisches Engagement stärker zum Ausdruck" [Fn 509] |
[Weiter fällt auf, dass manche Akteure, so die Kommission und die CDU/CSU, ausschließlich von einem „Verfassungsvertrag“ bzw. „Grundvertrag“ sprechen,[Fn 196] während] z.B. Fischer beide Begriffe benutzt. Dem EP dagegen erscheint „die Wahl des Ausdruckes ... von zweitrangiger Bedeutung. Der Begriff ‚Verfassung’ bringt unser europäisches Engagement stärker zum Ausdruck“ [Fn 197] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 181, Zeilen: 5-17 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: 6-18 |
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Wenn von einem idealen und metahistorischen Begriff der Verfassung sowie von der traditionellen Verbindung zwischen Staat und Verfassung – wie unten dargelegt [Fn 511] – abgerückt werden muss, wenn also die Entwicklung der Europäischen Union auf ihrem „Sonderweg“ zur Konstitutionalisierung ohne die gängigen Vorurteile, die der Begriff „Verfassung“ mit sich bringt, bewertet werden soll, dann ist immerhin auch zu fragen, welche qualitative Änderung der „Verfassungs“-text für die Europäische Union induzieren würde. Erst dann würde die Einführung des Wortes „Verfassung“ eine eigentliche Bedeutungskraft entwickeln und eine zielführende Betrachtung, nämlich in welcher Beziehung die künftige Verfassung Europas zur historischen Typologie der Verfassung steht, Sinn machen. Andernfalls könnte die Begrifflichkeit über einen verordneten Symbolcharakter nur schwerlich hinausreichen. |
Wenn wir von einem idealen und metahistorischen Begriff der Verfassung sowie von der traditionellen Verbindung zwischen Staat und Verfassung Abschied nehmen, wenn wir also die Entwicklung der EU auf ihrem Sonderweg zur Konstitutionalisierung ohne die Vorgriffe und Vorurteile, die der Begriff „Verfassung“ mit sich bringt, bewerten möchten, dann bleibt also immerhin zu fragen, welche qualitative Änderung der Verfassungsentwurf – angenommen, er komme in seiner aktuellen Fassung zur Geltung – für die EU induzieren würde. Erst dann würde die Einführung des Wortes „Verfassung“ eine eigentliche Bedeutung haben. Erst dann kann abgeschätzt werden, wie die künftige Verfassung Europas zum historischen Typus der Verfassung in Beziehung steht. Im anderen Fall hat das Wort „Verfassung“ nur kosmetischen und symbolischen Charakter. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 181, Zeilen: 18-24 |
Original: Seite(n): 31, Zeilen: 22-27 |
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Ein "Verfassungsvertrag" hat aus theoretischer Perspektive grundsätzlich eine schwächere Bedeutung als eine Verfassung. Er leitet sich nicht allein von der Volkssouveränität ab, sondern stellt in der Regel eine Vereinbarung zwischen selbständigen Staaten zur Begründung und Ausgestaltung einer bundes staatlichen oder bundesstaatsähnlichen Einheit dar. Wird innerhalb eines Staates ein Verfassungsvertrag abgeschlossen, ist meist von einer Abmachung zwischen der Exekutive und Volk auszugehen. |
Ein „Verfassungsvertrag“ hat jedoch aus theoretischer Perspektive eine schwächere Bedeutung als eine Verfassung. Er leitet sich nicht allein von der Volkssouveränität ab, sondern stellt eine „Vereinbarung zwischen selbständigen Staaten zur Begründung und Ausgestaltung einer bundesstaatlichen Einheit“ dar. Wird innerhalb eines Staates ein Verfassungsvertrag abgeschlossen, stellt er eine Abmachung zwischen der Exekutive und Volk dar. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 181, Zeilen: 24-28 |
Original: Seite(n): 31, Zeilen: 26-33 |
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Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die Souveränitätsfrage überflüssig machen, da keine von beiden konstituierenden Gewalten im Konfliktfall das letzte Wort hatte. Der Terminus "Grundvertrag" ist im Übrigen noch enger gefasst und bezieht sich nur auf die Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen. |
Im 19. Jahrhundert sollte dieser konstitutionelle Kompromiss die „Souveränitätsfrage überflüssig machen“, da keine von beiden konstituierenden Gewalten „im Konfliktfall das letzte Wort hat“.[...] Der Terminus „Grundvertrag“ ist noch enger gefasst und bezieht sich nur auf diese Bündelung der Artikel der Verträge, die bereits Verfassungscharakter tragen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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