von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 171, Zeilen: 01-16 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
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[Jedoch ist bislang] nicht erkennbar, weshalb der EuGH das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen nicht teilen sollte. Je mehr Kompetenzen die Europäische Union erhält, desto wirkungsmächtiger sind die Fälle, die die europäischen Richter zu entscheiden haben. Es würde zu weit führe, zu postulieren, dass sich insbesondere deshalb der EuGH in der Vergangenheit als "Motor der Integration" betätigt hätte. (488) Allerdings ist in einer vergleichenden Betrachtung der Geschichte unterschiedlicher Bundesstaaten festzustellen, dass die Verfassungsgerichte kaum gegen Zentralisierungstendenzen vorzugehen tendierten und diese nicht selten durch ihre Rechtssprechung verstärkten. Demzufolge und aufgrund der beklagten Chancenlosigkeit der nationalen Parlamente vor dem EuGH wurde bereits in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wiederholt die Forderung aufgestellt, die nationalen Parlamente über eine zweite Kammer des Europaparlaments oder direkt an der europäischen Gesetzgebung zu beteiligen. Auch wurde erwogen, dem EuGH zumindest ein "Subsidiariätsgericht" an die Seite zu stellen, das aus Vertretern der höchsten nationalen Gerichte bestünde und ausschließlich über Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden hätte. |
Aber der Europäische Gerichtshof teilt das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen. Je mehr Kompetenzen die EU erhält, desto wichtiger und interessanter sind die Fälle, die die europäischen Richter entscheiden können. Deshalb hat sich der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit als Motor der Integration betätigt. Aus dem gleichen Grund beobachten wir in der Geschichte der verschiedensten Bundesstaaten, dass die Verfassungsgerichte kaum gegen Zentralisierungstendenzen vorgehen und sie meist sogar durch ihre Rechtsprechung verstärken. (Das schweizerische Bundesgericht ist hier eine Ausnahme, da es zum Glück nicht für Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund zuständig ist.) Weil die Parlamente der EU-Mitgliedstaaten beim Europäischen Gerichtshof keine Chance hätten, müssen sie über eine zweite Kammer des Europaparlaments oder direkt an der europäischen Gesetzgebung beteiligt werden. Oder man müsste zumindest dem Europäischen Gerichtshof ein Subsidiaritätsgericht an die Seite stellen, das aus Vertretern der höchsten nationalen Gerichte besteht und ausschliesslich über Kompetenzstreitigkeiten entscheidet. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 171, Zeilen: 101-111 |
Original: Seite(n): 478, Zeilen: |
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Fussnote 488, S. 171: Siehe nur G.G. Saner, Der Europäische Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988. Zur bisherigen Rolle des EuGH J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983; O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam – Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, in: AöR 125 (2000), S. 386 ff.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 478 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht – rechtsvergleichende Aspekte, in: JZ 1998, S. 161 ff. vgl. auch den Sammelband von J. Schwarze (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit im Zeichen Europas, 1998; P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, in: Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; A. Wolf-Niedermaier, Der Europäische Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997. |
Fussnote 692, S. 478: Früh [...] J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983. S. auch O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam — Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, AöR 125 (2000), S. 386 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht — rechtsvergleichende Aspekte, JZ 1998, S. 161 ff.; G.G. Saner, Der Europ. Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988; [...] — Zum EuGH: P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat, Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; [...] A. Wolf-Niedermaier, Der Europ. Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997; |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 171, Zeilen: 112-118 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
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489 Eine Ausnahme bildet etwa das schweizerische Bundesgericht, da es nicht für die Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund zuständig ist. 490 Solche Vorschläge, wie sie die "European Constitutional Group" (ECG) in einem Entwurf für eine europäische Verfassung im Sinne einer liberalen Ordnung 1993 vorgestellt hatte, stiessen jedoch bei der Mehrheit des Verfassungskonvents auf wenig Wiederhall. Die ECG ist im Juni 2002 in Berlin mehr oder weniger neu lanciert worden, um das Vorhaben des EU-Verfassungskonvents kritisch zu begleiten; |
Solche Vorschläge, wie sie die «European Constitutional Group» 1993 vorgestellt hat, stossen jedoch bei der Mehrheit des Verfassungskonvents auf taube Ohren. Denn sie würden nicht nur das europäische Demokratiedefizit abbauen, sondern auch die Macht der europäischen Institutionen wirksam begrenzen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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