von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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[Der Repräsentant der französischen Regierung und die] nationalen Parlamentarier können beliebig überstimmt werden. Im Präsidium ist dies sogar noch viel leichter. Dem Präsidium gehören - in der Rangfolge ihrer Zentralisierungsneigung - je zwei Vertreter der Kommission und des Europaparlaments, die dreiköpfige Konventsleitung, drei Vertreter der Regierungen und zwei nationale Parlamentarier an. Den Ausschlag gab daher weitgehend die Konventsleitung. Zehn Mitglieder des Konvents kritisieren den Zentralisierungskurs. Diese Gruppe war nicht im Präsidium vertreten. Nunmehr in Fortführung der oben angestellten grundsätzlichen Überlegung: Die Zusammensetzung des Konvents könnte gegen die klassische Maxime der Verfassungstheorie verstoßen haben, wonach Verfassungsregeln nicht von denen aufgestellt werden dürfen, die sie später einhalten sollen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich die Verfassungsgeber mehr Macht einräumen, als für das Gemeinwesen „gut“ ist. Demzufolge hatte beispielsweise die erste französische Verfassungsgebende Versammlung (Assemblée Constituante) in der Verfassung von 1791 ihren Mitgliedern verboten, für das daraufhin zu wählende Parlament (Assemblée Legislative) zu kandidieren. [487] Tatsächlich haben die europäischen Institutionen den benannten verfassungstheoretischen Grundsatz bereits früher missachtet. So war der erste Präsident der Kommission mit W. Hallstein der Mann, der den EWG-Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland ausgehandelt hatte. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung hätte der Europäische Verfassungskonvent im Grunde nur aus Mitgliedern der nationalen Parlamente bestehen dürfen, denen für die Zukunft alle Ämtern in den EU-Institutionen verwehrt worden wären. Dann hätte der Verfassungskonvent auch ganz an die Stelle der Regierungskonferenz treten können. Alle Änderungen der Verträge wären vom Konvent ausgehandelt und dann den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Ratifizierung vorgelegt worden. Das wäre bereits insoweit vorzugswürdig gewesen, als die Regierungen oft allein deshalb an der Zentralisierung interessiert sind, um sich der parlamentarischen Kontrolle zu entziehen wollen. Die Parlamentarier der Mitgliedstaaten haben jedoch kein Interesse an ihrer eigenen Entmachtung, und auch ein internationales Regulierungskartell hat für sie wenig Wert. Interessant wird in diesem Gesamtzusammenhang und mit Blick auf den Verfassungsvertrag bzw. den Vertrag von Lissabon die zukünftige Rechtsprechung des EuGH sein. Zwar sollen die nationalen Parlamente die Möglichkeit erhalten, im Vorfeld der EU-Gesetzgebung ihre Bedenken anzumelden und im Nachhinein beim Europäischen Gerichtshof gegen Kompetenzüberschreitungen zu klagen. Jedoch ist bislang [nicht erkennbar, weshalb der EuGH das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen nicht teilen sollte] |
Der Repräsentant der französischen Regierung und die nationalen Parlamentarier können beliebig überstimmt werden. Im Präsidium ist dies sogar noch viel leichter. Dem zwölfköpfigen Präsidium gehören - in der Rangfolge ihrer Zentralisierungsneigung - je zwei Vertreter der Kommission und des Europaparlaments, die dreiköpfige Konventsleitung, drei Vertreter der Regierungen und zwei nationale Parlamentarier an. Den Ausschlag gibt daher die Konventsleitung - vermutlich sogar Giscard selbst. Zehn Mitglieder des Konvents kritisieren den Zentralisierungskurs. Diese Gruppe ist nicht im Präsidium vertreten. Die Zusammensetzung des Konvents verstösst gegen den klassischen Grundsatz der Verfassungstheorie, wonach Verfassungsregeln nicht von denen aufgestellt werden dürfen, die sie später einhalten sollen. Denn sonst geben sich die Verfassungsgeber mehr Macht, als für das Gemeinwesen gut ist. Deshalb verbot zum Beispiel die erste französische Verfassungsgebende Versammlung (Assemblée Constituante) in der Verfassung von 1791 ihren Mitgliedern, für das daraufhin zu wählende Parlament (Assemblée Legislative) zu kandidieren. Noch besser ist natürlich die Durchführung einer Volksabstimmung. Die europäischen Institutionen haben diesen Grundsatz schon früher - seit ihren Anfängen - missachtet. Der erste Präsident der Kommission war zum Beispiel Walter Hallstein - der Mann, der den EWG-Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland ausgehandelt hatte. Der Europäische Verfassungskonvent dürfte eigentlich nur aus Mitgliedern der nationalen Parlamente bestehen, und diese müssten für die Zukunft von allen Ämtern in den EU-Institutionen ausgeschlossen sein. Dann könnte der Verfassungskonvent auch ganz an die Stelle der Regierungskonferenz treten. Alle Änderungen der Verträge würden vom Konvent ausgehandelt und dann den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Ratifizierung vorgelegt. Das ist besser als eine Regierungskonferenz, denn die Regierungen sind oft allein deshalb an der Zentralisierung interessiert, weil sie so höhere Steuern oder schärfere Regulierungen durchsetzen können oder weil sie sich der parlamentarischen Kontrolle entziehen wollen. Die Parlamentarier der Mitgliedstaaten haben kein Interesse an ihrer eigenen Entmachtung, und auch ein internationales Besteuerungs- oder Regulierungskartell hat für sie wenig Wert. […] Zwar sollen die nationalen Parlamente die Möglichkeit erhalten, im Vorfeld der EU-Gesetzgebung ihre Bedenken anzumelden und im Nachhinein beim Europäischen Gerichtshof gegen Kompetenzüberschreitungen zu klagen. Aber der Europäische Gerichtshof teilt das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen. |
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