von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 159, Zeilen: 01-15 |
Original: Seite(n): 9 ; 8; 9, Zeilen: 10-11; 38-43; 11-15 |
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[Die Verfassung von Malta ist (Seitenwechsel)] gekennzeichnet durch die Besonderheit, dass sie durch sogenannte „Schedules" ergänzt wird. [Kein Absatz] Auch in Österreich ist eine „Streuung" von Normen mit Verfassungsrang über die gesamte Rechtsordnung zu beobachten. Obgleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 in der Fassung von 1929 (zurückgehend auf den großen Verfassungsrechtler H. Kelsen) ein hervorgehobener und allgemein als „österreichische Verfassung" identifizierter Text vorliegt, finden sich doch mehr als zwei- hundert Verfassungsbestimmungen in über hundert Bundesgesetzen, die letztlich alle - als „Bundesverfassungsgesetze" - im gleichen Rang stehen und mit dem Bundes*Verfassungsgesetz die eigentliche „Verfassung" bilden. [[Kein Plagiat]Gewisse Parallelen zu einem „Ensemble von Teilverfassungen" (P. Häberle) im europäischen Kontext sind nicht zu übersehen.] [Kein Absatz] In der Tschechischen Republik gilt die Verfassung von 1992. Diese bezieht neben weiteren „Verfassungsgesetzen" in ihrem Art. 3 eine „Grundrechtecharta" (ebenfalls 1992) als Bestandteil der Verfassungsordnung mit ein - bemerkenswert im Hinblick auf die europäische Struktur. |
[Seite 9 Zeile 10 bis 11] [Die Verfassung von Malta von 1996 ist ]gekennzeichnet durch die Besonderheit, dass sie durch sog. Schedules ergänzt wird. [Seite 8 Zeile 38 bis 43] Dies ist auch der Fall in Österreich: Zwar besteht mit dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von 1920 in der Fassung von 1929 18 ein besonders sichtbarer Text, der gemeinhin als österreichische Verfassung identifiziert wird. Daneben bestehen jedoch mehr als 200 Verfassungsbestimmungen in über 100 Bundesgesetzen, die alle im gleichen Rang stehen (Bundesverfassungsgesetze) und mit dem B-VG eigentlich ‚die Verfassung‘ bilden.
[Seite 9 Zeile 11 bis 15] In der Tschechischen Republik gilt die Verfassung von 1992. Diese bezieht – wegen der Parallele zur europäischen Struktur sehr bemerkenswert - in ihrem Art. 3 eine Grundrechte-Charta aus demselben Jahr als Bestandteil der Verfassungsordnung mit ein, daneben sind Verfassungsgesetze Bestandteil der Verfassungsordnung. ____ Fn 18 Dieser Text geht letztlich auf Hans Kelsen zurück. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 159, Zeilen: 22-34 |
Original: Seite(n): 65, Zeilen: (unten) |
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Die "Verfassungschöpfung" erfolgte teilweise durch ein "normales" Parlament, häufiger aber durch eine eigens gewählte verfassungsgebende Versammlung. Zusätzlich ist das Instrument des Volksentscheids zu nennen oder sogar, wie 1958 in Frankreich, ein Referendum ohne vorherige parlamentarische Beratung und Verabschiedung. Das Grundgesetz (GG) bildet insofern eine Ausnahme, als der Parlamentarische Rate nicht direkt gewählt war, sondern sich aus Vertretern der Landtage der westdeutschen Länder zusammensetzte. 446 ___ Fn 446: Die Ratifizierung erfolgte durch die - allerdings demokratisch gewählten - Landtage. Fn 447 Vgl. unter B.II.2f)mm). Fn 448 Hierzu umfassend unter B.II.2f)pp) und B.V. I. |
Die Verfassungsgebung konnte durch ein "normales" Parlament erfolgen, häufiger durch eine eigens gewählte verfassungsgebende Versammlung, zusätzlich durch einen Volksentscheid oder sogar, wie 1958 in Frankreich, nur durch ein Referendum ohne vorherige parlamentarische Beratung und Verabschiedung. Das Grundgesetz bildet insofern eine durch die besondere historische Situation bedingte Ausnahme, als der Parlamentarische Rat nicht direkt gewählt war, sondern sich aus Vertretern der Landtage der westdeutschen Länder zusammensetzte. Die Ratifzierung erfolge weder durch den Bundestag noch durch einen Volksentscheid, sondern durch die - allerdings demokratisch gewählten - Landtage. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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