von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 156, Zeilen: 15-19 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: 9-12 |
|
---|---|---|
Aus deutscher Sicht sind die naheliegendsten Vergleichsparameter für Verfassungen die des Grundgesetzes von 1949 und der Nachkriegs-Länderverfassungen, wobei für die Struktur des Grundgesetzes wie für die Verfassungen der Länder die Zusammenfassung der Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde und im Grundgesetz - kontrastierend zur Struktur der Weimarer Verfassung - die Akzentuierung der (meisten) Grundrechte durch ihre "Position" an der Spitze der Verfassung, in einem Teil I ("Die Grundrechte" - Art. 1 bis 19 GG) kennzeichnend sind. |
Aus deutscher Sicht sind die naheliegendsten Vergleichsstrukturen für Verfassungen die des Grundgesetzes von 1949 und der Nachkriegs-Länderverfassungen. Kennzeichnend für die Struktur des Grundgesetzes in Deutschland ebenso wie für die Verfassungen der Länder ist die Zusammenfassung der Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde 13 und im Grundge- setz – in Abkehr von der Struktur der Weimarer Verfassung – die Herausstellung der (mei- sten14) Grundrechte durch ihre Positionierung an der Spitze der Verfassung, in einem Teil I („Die Grundrechte“) in den Artikeln 1 bis 19. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 156, Zeilen: 23-25 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: 28-30 |
|
---|---|---|
Der deutschen Verfassungsstruktur ist die Italiens (Verfassung von 1947) nicht unähnlich. Diametral unterschiedlich erweist sich hingegen die Verfassungsordnung Großbritanniens. |
Teilweise findet sich eine Verfassungsstruktur die der deutschen Struktur sehr ähnelt, bei- spielsweise in Italien mit der Verfassung von 1947. Völlig anders stellt sich dagegen die Ver- fassungsordnung in Großbritannien dar |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 156, Zeilen: 110-117 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: 15-23 |
|
---|---|---|
Eine Besonderheit bildet die Einbeziehung der Art. 136 bis 141 der Weimarer Verfassung in das Grundgesetz durch Verweis. Materiell besteht grundsätzlich eine Gleichrangigkeit der Grundgesetzbestimmungen, allerdings ergibt sich durch die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG eine Abstufung in der Änderungsfestigkeit der Verfassungsartikel. Insgesamt verwundert es nicht, dass aus deutscher Sicht die Struktur des Konventsentwurfs eines Verfassungsvertrages vor allem unter zwei Aspekten Kritik fand: zum einen wegen der Positionierung der Grundrechtecharta lediglich in Teil II des Entwurfs, zum anderen aufgrund des unklaren Verhältnisses zwischen Teil I und insbesondere Teil III des Entwurfs. |
Eine Besonderheit ist die Einbeziehung der Art. 136 bis 141 der Weimarer Verfassung in das Grundgesetz durch Verweis. Materiell besteht grundsätzlich eine Gleichrangigkeit der Grundgesetzbestimmungen, allerdings ergibt sich durch die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG eine Abstufung in der Änderungsfestigkeit der Verfassungsartikel. Es verwundert vor diesem Hintergrund nicht, dass aus deutscher Sicht die Struktur des Ver- fassungsentwurfs vor allem unter zwei Gesichtspunkten kritisiert wird: einmal wegen der Po- sitionierung der Grundrechte-Charta nur in Teil II des Entwurfs, zum anderen wegen des un- klaren Verhältnisses zwischen Teil I und insbesondere Teil III des Entwurfs. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Diese Seite wurde gesichtet durch: Erstsichter: Goalgetter
(Sichtungsergebnis: Gut) Zweitsichter: MoonofA
(Sichtungsergebnis: Gut)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:MoonofA, Zeitstempel: 20110312172856