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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 152, Zeilen: 09-23
Original:
Seite(n): 1022-1023, Zeilen: 3ter Absatz

Angesichts der ökonomischen und politischen Potenziale, die in einer Gesamtbevölkerung von mehr als 350 Millionen Menschen stecken und wenn es gelingen sollte, diese über demokratische Repräsentation einheitlich zu artikulieren, werden theoretische Einwände, einen „postnationalen Verfassungsbegriff" gebe es nicht, für eine Verfassung brauche man ein „Staatsvolk", der Übergang vom Vertrag auf die Verfassung sei verfrüht oder der Wechsel von der Legitimation durch die Staaten (im Ministerrat) zur Legitimation durch ein echtes Parlament sei noch nicht (oder nie) gangbar, kaum Widerhall finden. Diese Einwände artikulieren Sorgen vor einem wachsenden Defizit an demokratischer Legitimation, manchmal aber lediglich Irritationen, weil der gewohnte nationalstaatliche Verfassungsrahmen und die damit verbundene Begrifflichkeit dahinschwinden. Ähnlich verhält es sich mit der zögernden Formel „staatlicher Verbund"'. Die Politik der „Kernländer" der Europäischen Union ist längst festgelegt; sie kann sich wegen der normativen Kraft des Faktischen einem noch weiter verdichteten und rechtlich verfassten Europa nicht mehr entziehen.

Angesichts der ökonomischen und politischen Potenziale, die in einer Gesamtbevölkerung von 350 Millionen Menschen stecken, wenn es gelingt, sie über demokratische Repräsentation einheitlich zu artikulieren, werden theoretische Einwände, einen „postnationalen Verfassungsbegriff” (Pernice) gebe es nicht, für eine Verfassung brauche man ein „Staatsvolk”, der Übergang vom Vertrag auf die Verfassung sei verfrüht oder der Wechsel von der Legitimation durch die Staaten (im Ministerrat) zur Legitimation durch ein echtes Parlament sei noch nicht (oder nie) gangbar, kaum gehört werden. Diese Einwände artikulieren Sorgen vor einem wachsenden Defizit an demokratischer Legitimation, manchmal aber auch kaum mehr als Irritationen, weil der gewohnte nationalstaatliche Verfassungsrahmen und die damit verbundene Begrifflichkeit dahinschwinden. Auch über die zögernde Formel „staatlicher Verbund” (BVerfGE 89, BVERFGE Jahr 89 Seite 155 [ BVERFGE Jahr 89 Seite 181] = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 3047) wird die Entwicklung hinweggehen. Die Politik der Kernländer der EU ist längst festgelegt; sie kann wegen der normativen Kraft des Faktischen einem noch weiter verdichteten und rechtlich verfassten Europa gar nicht mehr entkommen.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Stolleis 2002
Link
Stolleis 2002
Anmerkung

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 152, Zeilen: 101-105
Original:
Seite(n): 1, Zeilen: (abs. 51)

[Dieser Lösungsansatz [...]] berücksichtigt außerdem den Bedarf an vorstaatlichen Verfassungserfahrungen im multinationalen Integrationsverband, auf die sich später bei der Erarbeitung einer Staatsverfassung zurückgreifen lässt. Er vermeidet die negativen Folgen einer Integration ohne Verfassung, vernachlässigt aber nicht die Gefahren, die mit einer Öffnung der Verfassungstheorie einhergehen.

[Dieser Lösungsansatz [...]] berücksichtigt außerdem den Bedarf an vorstaatlichen Verfassungserfahrungen im multinationalen Integrationsverband, auf die sich später bei der Erarbeitung einer Staatsverfassung zurückgreifen läßt. Er vermeidet die negativen Folgen einer Integration ohne Verfassung, vernachlässigt aber nicht die Gefahren, die mit einer Öffnung der Verfassungstheorie einhergehen.

Kategorie
BauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schmitz 2001
Link
Schmitz 2001
Anmerkung
Fortsetzung von Fragment 151 01-119

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)

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