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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 151, Zeilen: 01-26
Original:
Seite(n): 1, Zeilen: (abs. 26)

Mit der Supranationalen Union existiert nunmehr eine völkerrechtliche Organisationsform, die dem Staat nahe kommt, doch wird bis heute vielfach in Zweifel gezogen, ob dies schon eine Übertragung der eigentlichen Verfassungsidee zulässt. Zwar bedarf die Union ebenso wie der Staat eines festen Rahmens, der sie bei aller Entwicklungsoffenheit verlässlich in bestimmte Bahnen lenkt und so die vom Verfassungsstaat bekannte Grundsicherheit schafft, doch bleibt eine "Unionsverfassung" vordergründig sowohl in ihrer Legitimität als auch in ihrer normativen Wirkung hinter der eines Staates zurück, da zum einen keine Zurückführbarkeit auf ein Staatsvolk, zum anderen zunächst lediglich eine "Komplementärverfassung" also ein umfassend normhierarchischer Vorrang gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht gesehen werden könnte. Die Debatte war in ihrem Kern letztlich eine um Folgeprobleme, die allerdings oftmals unbenannt blieben. Akzeptierte man nämlich die Möglichkeit einer Verfassung für die Union, verknüpfte sich dies mit der Gefahr einer Verwässerung des Verfassungsbegriffs und damit einer schleichenden Entwertung des Konzepts der Verfassung. Verneinte man sie, drohte je nach den unmittelbar daraus gezogenen Konsequenzen eine vorübergehende Stagnation der Integration mit anschließendem Zentralisierungsschub, ein unzureichend vorbereiteter vorzeitiger Übergang in den "geo-regionalen Vereinigungs-Staat", eine allmähliche Untergrabung der Herrschaft der Verfassung durch immer ausgedehntere "verfassungsfreie Zonen" oder eine weitere Komplizierung der Supranationalen Union durch eine erst noch einzuführende, in ihrerWirkung schwer berechenbare verfassungsähnliche Institution. 422 Nicht nur die Verfassungslehre sah und sieht sich hierbei mit einer grundlegenden Weichenstellung konfrontiert, die man als das "Verfassungsdilemma supranationaler Integrationsverbände" 423 umschreiben kann.


Mit der Supranationalen Union gibt es heute eine völkerrechtliche Organisationsform, die dem Staat nahekommt, doch bestehen Zweifel, ob das schon eine Übertragung der Verfassungsidee zuläßt. Zwar bedarf die Union ebenso wie der Staat eines festen Rahmens, der sie bei aller Entwicklungsoffenheit verläßlich in bestimmte Bahnen lenkt und so die vom Verfassungsstaat bekannte Grundsicherheit schafft, doch bliebe ihre Verfassung sowohl in ihrer Legitimität (keine Zurückführbarkeit auf ein Staatsvolk) als auch in ihrer normativen Wirkung (nur Komplementärverfassung, kein normhierarchischer Vorrang gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht) hinter der eines Staates zurück. 52. Bei dieser Frage führt jede Lösung zu Folgeproblemen. Akzeptiert man die Möglichkeit einer Verfassung für die Union, besteht die Gefahr einer Verwässerung des Verfassungsbegriffs und damit einer schleichenden Entwertung des Konzepts der Verfassung. Verneint man sie, droht je nach den unmittelbar daraus gezogenen Konsequenzen eine vorübergehende Stagnation der Integration mit anschließendem Zentralisierungsschub, ein unzureichend vorbereiteter vorzeitiger Übergang in den geo-regionalen Vereinigungs-Staat, eine allmähliche Untergrabung der Herrschaft der Verfassung durch immer ausgedehntere „verfassungsfreie Zonen“ oder eine weitere Komplizierung der Supranationalen Union durch eine erst noch einzuführende, in ihrer Wirkung schwer berechenbare verfassungsähnliche Institution. Die Verfassungslehre steht hier vor einer schwierigen Weichenstellung, die man als das Verfassungsdilemma in der supranationalen Integration umschreiben kann.

Kategorie
BauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schmitz 2001
Link
Schmitz 2001
Anmerkung
Eigentlich "Verschleierung" (siehe Kommentar unten bzgl. des Umgangs mit dem Quelltext). Teile des Originaltextes in Fn.423 verlagert. Fortsetzung (von Fußnote 423) bei Fragment 152 101-105.
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 151, Zeilen: 101-102
Original:
Seite(n): 22, Zeilen:

[Für einen vom] Staat gelösten Verfassungsbegriff siehe auch G. Biaggini, Die Idee der Verfassung – Neuausrichtung im Zeitalter der Globalisierung, in: ZSR 119 (2000), S. 445 ff., 463.

[FN 22] Für einen vom Staat gelösten Verfassungsbegriff vgl. auch Giovanni Biaggini, Die Idee der Verfassung - Neuausrichtung im Zeitalter der Globalisierung, ZSR 119 (2000), 445 (463).

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Pernice 2001
Link
Pernice 2001
Anmerkung
Insgesamt als verschärftes Bauernopfer einzuschätzen, da nahezu die gesamte Seite, auf die sich diese Fußnote bezieht, aus dieser Quelle übernommen wurde inkl. der Fußnoten.

Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 151, Zeilen: 104-119
Original:
Seite(n): 1, Zeilen: 61-78

423 T. Schmitz spricht ähnlich, jedoch in einem etwas zu weitgehendem Ansatz, vom „Verfassungsdilemma der supranationalen Integration“. Als Ausweg aus dem Verfassungsdilemma schlägt ders. (2001), S. 393 ff., die „vorsichtige Einbeziehung einzelner nichtstaatlicher Organisationsformen in die Verfassungstheorie“ vor. Es müsse unterschieden werden zwischen den gewöhnlichen nichtstaatlichen Verbänden, die aus vielfachen Gründen nicht für eine Verfassung geeignet sind, und den wenigen herausragenden Typen, bei denen sich aufgrund einer besonderen Staatsähnlichkeit die Übernahme des Konzepts der Verfassung trotz der damit verbundenen Probleme rechtfertigen lässt. Auf diese Weise lasse sich das zentrale Anliegen der Verfassungstheorie, für eine verlässliche grobe Ordnung der politischen Verhältnisse und eine Grundausrichtung und Mäßigung der öffentlichen Gewalt zu sorgen, in das Zeitalter der relativierten und integrierten Staatlichkeit weitertragen, ohne dass dabei der Kern dieser Theorie, der Grundgedanke der Bindung jedes Machtträgers in einem Herrschaftsverband an übergeordnete rechtliche Vorgaben, verändert würde. Es handelt sich nach Schmitz also um eine Fortschreibung, nicht Verfälschung. Es ist richtig: Dieser Lösungsansatz erlaubt eine möglichst weitgehende Verfassungsgebundenheit öffentlicher Gewalt auch unter den Bedingungen derGlobalisierung und Georegionalisierung und [S.152 berücksichtigt außerdem den Bedarf an vorstaatlichen Verfassungserfahrungen immultinationalen Integrationsverband, auf die sich später bei der Erarbeitung einer Staatsverfassung zurückgreifen lässt. Er vermeidet die negativen Folgen einer Integration ohne Verfassung, vernachlässigt aber nicht die Gefahren, die mit einer Öffnung der Verfassungstheorie einhergehen.]

die man als das Verfassungsdilemma in der supranationalen Integration umschreiben kann. [59]

53. Als Ausweg aus dem Verfassungsdilemma schlägt diese Arbeit die vorsichtige Einbeziehung einzelner nichtstaatlicher Organisationsformen in die Verfassungstheorie vor. Es muß unterschieden werden zwischen den gewöhnlichen nichtstaatlichen Verbänden, die aus vielfachen Gründen nicht für eine Verfassung geeignet sind, und den wenigen herausragenden Typen, bei denen sich aufgrund einer besonderen Staatsähnlichkeit die Übernahme des Konzepts der Verfassung trotz der damit verbundenen Probleme rechtfertigen läßt. Auf diese Weise läßt sich das zentrale Anliegen der Verfassungstheorie, für eine verläßliche grobe Ordnung der politischen Verhältnisse und eine Grundausrichtung und Mäßigung der öffentlichen Gewalt zu sorgen, in das Zeitalter der relativierten und integrierten Staatlichkeit weitertragen, ohne daß dabei der Kern dieser Theorie, der Grundgedanke der Bindung jedes Machtträgers in einem Herrschaftsverband an übergeordnete rechtliche Vorgaben, verändert würde. Es handelt sich also um eine Fortschreibung, nicht Verfälschung. Dieser Lösungsansatz erlaubt eine möglichst weitgehende Verfassungsgebundenheit öffentlicher Gewalt auch unter den Bedingungen der Globalisierung und Georegionalisierung und [berücksichtigt außerdem den Bedarf an vorstaatlichen Verfassungserfahrungen im multinationalen Integrationsverband, auf die sich später bei der Erarbeitung einer Staatsverfassung zurückgreifen läßt. Er vermeidet die negativen Folgen einer Integration ohne Verfassung, vernachlässigt aber nicht die Gefahren, die mit einer Öffnung der Verfassungstheorie einhergehen. Es ist der Lösungsansatz, der mit den geringsten Nachteilen aus dem Verfassungsdilemma herausführt. [60]]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schmitz 2001
Link
Schmitz 2001
Anmerkung


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