von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 150, Zeilen: 03-13 |
Original: Seite(n): 21-22, Zeilen: |
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In der Konsequenz könne nach dieser Auffassung die Europäische Union keine Verfassung haben, denn sie sei kein Staat.[FN 418] Da sie auch kein Volk im traditionellen Sinne vorzuweisen habe, gebe es noch nicht einmal eine verfassungsgebende Gewalt. Dieser weiterhin von den früheren Richtern am Bundesverfassungsgericht P. Kirchhof und D. Grimm vertretenen Vorstellung hat I. Pernice einen „postnationalen“ Verfassungsbegriff entgegengestellt.[FN 419] Er ist funktional bestimmt und begründet sich auf dem von P. Häberle formulierten Gedanken, dass es nicht mehr „Staat“ geben kann, als die Verfassung konstituiert.[FN 420] Der Staat ist demzufolge der Verfassung nicht vorgelagert, wird von ihr nicht vorausgesetzt, sondern durch sie konstituiert. Mit dem Wandel des Staates und seinen Funktionen wird nach dieser Auffassung das Bedürfnis nach einem „offenen Verfassungsbegriff“ evident.[FN 421] |
So könne die Europäische Union keine Verfassung haben, denn sie sei kein Staat[FN 19]. Da sie auch kein Volk im traditionellen Sinne habe, gebe es noch nicht einmal eine verfassungsgebende Gewalt. Dieser u.a. von den früheren Richtern am Bundesverfassungsgericht Paul Kirchhof und Dieter Grimm weiterhin vertretenen Vorstellung habe ich [...] einen “postnationalen” Verfassungsbegriff entgegengestellt [FN 20]. Er ist funktional bestimmt und beruht auf dem von meinem Lehrer Peter Häberle formulierten Gedanken, daß es nicht mehr “Staat” geben kann, als die Verfassung konstituiert [FN 21]. Der Staat also ist der Verfassung nicht vorgelagert, wird von ihr nicht vorausgesetzt, sondern durch sie konstituiert. Mit dem Wandel des Staates und seinen Funktionen [...] muß auch der Begriff der Verfassung offener sein [...][FN 22]. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 150, Zeilen: 107-116 |
Original: Seite(n): 20, Zeilen: |
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[FN 418] In diesem Sinne auch U. di Fabio, Ist die Staatswerdung Europas unausweichlich? Die Spannung zwischen Unionsgewalt und Souveränität der Mitgliedstaaten ist kein Hindernis für die Einheit Europas, in: FAZ v. 2. 2. 2001, S. 8, „[...]dass es eine europäische Verfassung im herkömmlichen Sinne staatlicher verfassungsgebender Gewalt nicht gibt, wohl aber einen funktionellen Verfassungsvertrag, den man, um Missverständnisse auszuschließen, die Europäische Charta nennen könnte“. Allerdings auch ders., Eine europäische Charta. Auf dem Weg zu einer Unionsverfassung, in: JZ 2000, S. 737 ff., 739, wonach „[...] wir uns längst im Strudel des Epochenwechsels befinden, der die Konnexität von souveränem Staat und Verfassung auflöst“, und es nicht mehr erlaubt ist, „auf der klassischen Idee von der Verfassung als Ausdruck staatlicher Selbstherrschaft zu beharren“. |
[FN 19] In diesem Sinne unterscheidet auch Udo di Fabio, Ist die Staatswerdung Europas unausweichlich? Die Spannung zwischen Unionsgewalt und Souveränität der Mitgliedstaaten ist kein Hindernis für die Einheit Europas, FAZ Nr. 28 v. 2.2. 2001, S. 8, “...daß es eine europäische Verfassung im herkömmlichen Sinne staatlicher verfassungsgebender Gewalt nicht gibt, wohl aber einen funktionellen Verfassungsvertrag, den man, um Mißverständnisse auszuschließen, die Europäische Charta nennen könnte”. Offener: ders., Eine europäische Charta. Auf dem Weg zu einer Unionsverfassung, JZ 2000, 737 (739), wonach “...wir uns längst im Strudel des Epochenwechsels befinden, der die Konnexität von souveränem Staat und Verfassung auflöst”, und es nicht mehr erlaubt ist, “auf staatlicher Selbstherrschaft zu beharren”. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 150, Zeilen: 117-118 |
Original: Seite(n): 21, Zeilen: |
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[FN 419] I. Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, Bericht, VVDStRL 60 (2001), Ziff. II. (i. E.) [...]. |
[FN 20] Ingolf Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, Bericht, VVDStRL 60 (2001), Ziff. II. (i.E.). |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 150, Zeilen: 125-129 |
Original: Seite(n): 22, Zeilen: |
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[FN 420] Vgl. P. Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, 2. Aufl. 1998, S. 620; ders., Europäische Verfassungslehre – Ein Projekt, in: ders., Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999, S. 16. Ihm letztlich folgend: H. Hofmann, Von der Staatssoziologie zur Soziologie der Verfassung?, in: JZ 1999, S. 1065 ff., 1066; vgl. auch K. Sobotta, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997, S. 30 ff. |
[FN 21] Peter Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, 2. Aufl. 1998, S. 620; ders., Europäische Verfassungslehre – Ein Projekt, in: ders., Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999, S. 16. Ihm folgend: H. Hofmann, Von der Staatssoziologie zur Soziologie der Verfassung?, JZ 1999, 1065, 1066; s. auch K. Sobotta, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997, S. 30 ff. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 150, Zeilen: 130-133 |
Original: Seite(n): 22, Zeilen: |
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[FN 421] Dies umfasst eine „Offenheit“ für die rechtliche Erfassung supra- und internationaler Strukturen gleicher Ziel- und Zwecksetzung, vgl. I. Pernice, Die Europäische Verfassung. Grundlagenpapier, in: Herbert Quandt-Stiftung (Hrsg.), 16. Sinclair-Haus Gespräch. Europas Verfassung-Eine Ordnung für die Zukunft der Union, 2001, S. 18 ff., 20. Für einen vom [Staat gelösten Verfassungsbegriff siehe auch G. Biaggini, Die Idee der Verfassung – Neuausrichtung im Zeitalter der Globalisierung, in: ZSR 119 (2000), S. 445 ff., 463.] |
[...] offen für die rechtliche Erfassung supra- und internationaler Strukturen gleicher Ziel- und Zwecksetzung [...] [FN 22:] Für einen vom Staat gelösten Verfassungsbegriff vgl. auch Giovanni Biaggini, Die Idee der Verfassung - Neuausrichtung im Zeitalter der Globalisierung, ZSR 119 (2000), 445 (463).] |
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