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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 149, Zeilen: 01-07
Original:
Seite(n): 1, Zeilen: Abs. 55,51

[Im Einzelfall kann die Verfassungsfähigkeit allerdings daran scheitern, dass den Regierungen der Mitgliedstaaten eine so weitgehende Kontrolle über die Politik der]Union eingeräumt ist, dass letztlich nicht mehr von autonomer Aufgabenerfüllung gesprochen werden kann.

(d) Staat und Verfassung im „wechselseitigen Korsett"?

Geboren und durchgesetzt in der Epoche der Nationalstaatlichkeit, ist die In- stitution der Verfassung traditionell mit der Organisationsform des Staates verbunden. Ihre Theorie wurde für den Staat entwickelt, die historischen Verfassunggebungen, die als Referenz dienten, landen in den Staaten statt.

[Im Einzelfall kann die Verfassungsfähigkeit allerdings daran scheitern, daß den Regierungen der Mitgliedstaaten eine so weitgehende Kontrolle über die Politik der] Union eingeräumt ist, daß letztlich nicht mehr von autonomer Aufgabenerfüllung gesprochen werden kann. [T.Schmitz, Abs.55]


Geboren und durchgesetzt in der Epoche der Nationalstaatlichkeit, ist die Institution der Verfassung traditionell mit der Organisationsform des Staates verbunden. Ihre Theorie wurde für den Staat entwickelt, die historischen Verfassunggebungen, die als Referenz dienten, fanden in Staaten statt. [T.Schmitz, Abs.51]

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schmitz 2001
Link
Schmitz 2001
Anmerkung
Oben auf S.148. findet sich ein Verweis auf T.Schmitz (Fußnote 410), die aber für unzureichend für so weiteichend wörtliche Übernahme gelten sollte {siehe Kommentare/Diskussion Seite 148).

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 149, Zeilen: 13-17
Original:
Seite(n): 1, Zeilen:

Dieses auf die Hegel’sche Staatsphilosophie zurückgehende(414) staatszentrierte Verständnis von Verfassung lässt die Annahme, es existiere bereits eine europäische Verfassung, ebenso wenig zu wie die Behauptung, die Europäische Union könne sich in näherer Zukunft eine Verfassung zulegen.

Dieses auf die Hegel’sche Staatsphilosophie zurückgehende(31) staatszentrierte Verständnis von Verfassung lässt die Annahme, es existiere bereits eine europäische Verfassung, ebenso wenig zu wie die Behauptung, die EU könne sich in näherer Zukunft eine Verfassung zulegen.(32)

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Nettesheim 2002
Link
Nettesheim 2002
Anmerkung
Nettesheim's Artikel wird erst auf Seite 153 in Fussnote 427 erwähnt, allerdings in anderem Kontext.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 149, Zeilen: 23-26
Original:
Seite(n): 47, Zeilen:

Bezeichnet man nun den souveränen Staat als Rechtsvoraussetzungsbegriff und die Konstituente, den „pouvoir constituant“, als nur aus diesem Grund frei, besteht nach dem so genannten „normativen staatsbezogenen Verfassungsbegriff“ folglich eine Konnexität von souveränem Staat und Verfassung[FN 416] [...].

Der souveräne Staat ist Rechtsvoraussetzungsbegriff und die Konstituente, der „pouvoir constituant“, nur aus diesem Grund frei.[FN 5] Folglich besteht eine Konnexität von souveränem Staat und Verfassung (sog. normativer staatsbezogener Verfassungsbegriff).

Kategorie
BauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Blumenwitz 2003
Link
Blumenwitz 2003
Anmerkung
Bauernopfer: Der Verfasser zitiert nur einem Begriff und suggeriert, den Rest selbst geschrieben zu haben.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 149, Zeilen: 108-112
Original:
Seite(n): 1, Zeilen: Fussnote 31

414 Für Hegel ist der Staat als „die Wirklichkeit der Sittlichen Idee" das „an und für sich Vernüftige", vgl. G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821. S.398f. (§§257 ff.): Zum modernen sittlichen Staat vgl. W. Pauly, Hegel und die Frage nach dem Staat, in: Der Staat 200(). S.381 ff., vor allem 392 ff.. E.-W. Böckenförde, Der Staat als sittlicher Staat. 1978.

31 Für Hegel ist der Staat als "die Wirklichkeit der Sittlichen Idee" das "an und für sich Vernüftige", vgl. Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 398 f. (§§ 257 ff.); Zum modernen sittlichen Staat vgl. Pauly, Hegel und die Frage nach dem Staat, 39 Der Staat 2000, S.381, vor allem 392 ff., Böckenförde, Der Staat als sittlicher Staat, Berlin, 1978.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Nettesheim 2002
Link
Nettesheim 2002
Anmerkung
Nettesheim's Artikel wird erst auf Seite 153 in Fussnote 427 erwähnt, allerdings in anderem Kontext.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)

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