von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 149, Zeilen: 01-07 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: Abs. 55,51 |
|
---|---|---|
[Im Einzelfall kann die Verfassungsfähigkeit allerdings daran scheitern, dass den Regierungen der Mitgliedstaaten eine so weitgehende Kontrolle über die Politik der]Union eingeräumt ist, dass letztlich nicht mehr von autonomer Aufgabenerfüllung gesprochen werden kann. (d) Staat und Verfassung im „wechselseitigen Korsett"? Geboren und durchgesetzt in der Epoche der Nationalstaatlichkeit, ist die In- stitution der Verfassung traditionell mit der Organisationsform des Staates verbunden. Ihre Theorie wurde für den Staat entwickelt, die historischen Verfassunggebungen, die als Referenz dienten, landen in den Staaten statt. |
[Im Einzelfall kann die Verfassungsfähigkeit allerdings daran scheitern, daß den Regierungen der Mitgliedstaaten eine so weitgehende Kontrolle über die Politik der] Union eingeräumt ist, daß letztlich nicht mehr von autonomer Aufgabenerfüllung gesprochen werden kann. [T.Schmitz, Abs.55]
|
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 149, Zeilen: 13-17 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
|
---|---|---|
Dieses auf die Hegel’sche Staatsphilosophie zurückgehende(414) staatszentrierte Verständnis von Verfassung lässt die Annahme, es existiere bereits eine europäische Verfassung, ebenso wenig zu wie die Behauptung, die Europäische Union könne sich in näherer Zukunft eine Verfassung zulegen. |
Dieses auf die Hegel’sche Staatsphilosophie zurückgehende(31) staatszentrierte Verständnis von Verfassung lässt die Annahme, es existiere bereits eine europäische Verfassung, ebenso wenig zu wie die Behauptung, die EU könne sich in näherer Zukunft eine Verfassung zulegen.(32) |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 149, Zeilen: 23-26 |
Original: Seite(n): 47, Zeilen: |
|
---|---|---|
Bezeichnet man nun den souveränen Staat als Rechtsvoraussetzungsbegriff und die Konstituente, den „pouvoir constituant“, als nur aus diesem Grund frei, besteht nach dem so genannten „normativen staatsbezogenen Verfassungsbegriff“ folglich eine Konnexität von souveränem Staat und Verfassung[FN 416] [...]. |
Der souveräne Staat ist Rechtsvoraussetzungsbegriff und die Konstituente, der „pouvoir constituant“, nur aus diesem Grund frei.[FN 5] Folglich besteht eine Konnexität von souveränem Staat und Verfassung (sog. normativer staatsbezogener Verfassungsbegriff). |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 149, Zeilen: 108-112 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: Fussnote 31 |
|
---|---|---|
414 Für Hegel ist der Staat als „die Wirklichkeit der Sittlichen Idee" das „an und für sich Vernüftige", vgl. G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821. S.398f. (§§257 ff.): Zum modernen sittlichen Staat vgl. W. Pauly, Hegel und die Frage nach dem Staat, in: Der Staat 200(). S.381 ff., vor allem 392 ff.. E.-W. Böckenförde, Der Staat als sittlicher Staat. 1978. |
31 Für Hegel ist der Staat als "die Wirklichkeit der Sittlichen Idee" das "an und für sich Vernüftige", vgl. Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, S. 398 f. (§§ 257 ff.); Zum modernen sittlichen Staat vgl. Pauly, Hegel und die Frage nach dem Staat, 39 Der Staat 2000, S.381, vor allem 392 ff., Böckenförde, Der Staat als sittlicher Staat, Berlin, 1978. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Diese Seite wurde gesichtet durch: Erstsichter: Goalgetter
(Sichtungsergebnis: Gut) Zweitsichter: MoonofA
(Sichtungsergebnis: Neutral)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:MoonofA, Zeitstempel: 20110312144601