von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 148, Zeilen: 01-34 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: Abs. 55 |
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[Über die Voraussetzungen der Verfassungsfähigkeit ist in der Verfassungstheorie bisher keine tiefgreifende Diskussion geführt worden, weil der Begriff der] „Verfassungsfähigkeit" dort noch nicht entsprechend breit eingeführt ist.410 Es kann daher nur allgemein auf Sinn und Zweck der Verfassung und die unter diesem Gesichtspunkt wichtigen Eigenschaften des Staates abgestellt werden. Dabei müssen das zentrale Anliegen und der Kerngedanke der Verfassungstheorie im Mittelpunkt stehen. Primäre Voraussetzung ist, dass es sich um einen Verband, eine Körperschaft handelt. Außerdem ist jede Verfassung auf einen einzigen, be- stimmten Verband beschränkt, der allerdings auch ein Gesamtverband sein kann. Eine „europäische Verfassung" im Wortsinne, die unmittelbar an das Territorium anknüpft oder die rechtlich unverbundenen europäischen Verbände Europäische Union, Europarat und OSZE unter einer Ordnung vereint, erscheint also nicht möglich. Weitere Voraussetzungen sind ein hoher Organisationsgrad und weitrei- chende Kompetenzen, denn Verfassungen kommen nach der hier vertretenen Auf- fassung nur für hoch entwickelte Verbände mit politischem Gewicht in Betracht. [kein Absatz] Außerdem muss es sich um einen allgemeinen politischen Zusammenschluss handeln, denn die Institution der Verfassung ist für die rechtliche Ordnung po- litischer Gemeinschaften von Menschen und nicht als Steuerungsinstrument für Zweckverbände entwickelt worden. Ferner bedarf es einer nicht unerheblichen Autonomie bei der Aufgabenerfüllung, soll die Institution der Verfassung doch der Selbstkontrolle selbständiger Machtapparate und nicht der Beaufsichtigung von Er- füllungsgehilfen dienen. Zu dieser Autonomie gehört bei einem völkerrechtlichen Verband auch eine Verselbständigung des politischen Willens gegenüber den einzelnen Willen der Mitgliedstaaten und ihrer Regierungen. Deswegen muss zumindest ein erheblicher Teil der wesentlichen Entscheidungen unitarischen Or- ganen überantwortet oder dem Mehrheitsprinzip unterstellt sein. Verstände man den Luxemburger Kompromiss von 1966 als rechtlich bindend, müsste man da- her die Verfassungsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaften bis in die späten achtziger Jahre verneinen. Schließlich muss ein verfassungsfähiger Verband von einer engen Verantwortungs- und Solidargemeinschaft getragen sein, die eine Par- allele zur staatlichen Schicksalsgemeinschaft erkennen lässt. denn die Funktion einer Verfassung ist auch die eines grundlegenden rechtlichen Dokumentes, das dem Bürger den Schutz und Beistand der Gemeinschaft garantiert. - Bei einer Supranationalen Union411 sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Im Einzelfall kann die Verfassungsfähigkeit allerdings daran scheitern, dass den Re- gierungen der Mitgliedstaaten eine so weitgehende Kontrolle über die Politik der Union eingeräumt ist, dass letztlich nicht mehr von autonomer Aufgabenerfüllung gesprochen werden kann. ____ (Fußnote 410) Vgl. aber grundlegend und zu den nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkten ausführlich T. Schmitz, Integration in der Supranationalen Union. 2001. S. 404 ff.
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Über die Voraussetzungen der Verfassungsfähigkeit ist in der Verfassungstheorie noch keine Diskussion geführt worden, weil der Begriff der Verfassungsfähigkeit dort noch nicht eingeführt ist. Es kann daher nur allgemein auf Sinn und Zweck der Verfassung und die unter diesem Gesichtspunkt wichtigen Eigenschaften des Staates abgestellt werden. Dabei müssen das zentrale Anliegen und der Kerngedanke der Verfassungstheorie (s.o.) im Mittelpunkt stehen. Erste Voraussetzung ist, daß es sich um einen Verband, eine Körperschaft handelt. Außerdem ist jede Verfassung auf einen einzigen, bestimmten Verband beschränkt, der allerdings auch ein Gesamtverband sein kann (Verbandsspezifität der Verfassung). Eine „europäische Verfassung“ im Wortsinne, die unmittelbar an das Territorium anknüpft oder die rechtlich unverbundenen europäischen Verbände EU, Europarat und OSZE unter einer Ordnung vereint, ist also nicht möglich. Weitere Voraussetzungen sind ein hoher Organisationsgrad und weitreichende Kompetenzen, denn Verfassungen kommen nur für hochentwickelte Verbände mit politischem Gewicht in Betracht. [kein Absatz]
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 148, Zeilen: 103-108 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: Abs. 16 |
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411 Der Verf. versteht in dieser Arbeit unter „Supranationaler Union" eine von mehreren Staaten zum Zwecke der Integration gegründete, auf ständige Fortentwicklung angelegte, konzeptionell für Aufgaben aller Art offene internationale Organisation, welche ihrer Integrationsfunktion vor allem dadurch nachkommt, dass sie in erheblichen Umfang durch Ausübung von Hoheitsgewalt in den Mitgliedstaaten selbst öffentliche Aufgaben wahrnimmt. vgl. auch die Definition von T. Schmitz (2001), S. 168. Die Europäische Union und die Europäischen Gemeinschaften fallen somit hierunter. |
Eine Supranationale Union ist eine von mehreren Staaten zum Zwecke der Integration gegründete, auf ständige Fortentwicklung angelegte, konzeptionell für Aufgaben aller Art offene internationale Organisation, welche ihrer Integrationsfunktion vor allem dadurch nachkommt, daß sie in erheblichem Umfang durch Ausübung von Hoheitsgewalt in den Mitgliedstaaten selbst öffentliche Aufgaben wahrnimmt. |
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