von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 143, Zeilen: 1-9 |
Original: Seite(n): 30, Zeilen: |
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[Dies allerdings] legt nahe, dass die Europäische Union, auch wenn sie als Gemeinwesen sui generis ohne „Staatsqualität" gelten muss, grundsätzlich ein verfassungsbedürftiges Gemeinwesen darstellt. Als eigene Rechtspersönlichkeit [390] mit eigener legislativer [391], administrativ-exekutiver [392] und judikativer Gewalt [393] übt die Europäische Union kraft ihrer Organe letztlich (quasi-)staatliche Gewalt aus, wobei sie laut Art. 213 Abs. 2 EGV auf ein Gemeinschaftswohl verpflichtet ist. Juristisch könnte man daraus ein "Verfassungserfordernis" für die Europäische Union ableiten bzw. die Notwendigkeit, das politische Ziel, zu einer Gesamtverfassung von Gemeinschaften und Union zu kommen. |
[Dies allerdings] legt nahe, dass die EU, auch wenn sie als Gemeinwesen sui generis ohne „Staatsqualität" gelten muss, ein verfassungsbedürftiges Gemeinwesen darstellt. [15] Als eigene Rechtspersönlichkeit [16] mit eigener legislativer [17], administrativ-exekutiver [18] und judikativer Gewalt [19] übt die EU kraft ihrer Organe letztlich staatliche Gewalt aus, wobei sie laut Art. 213 Abs. 2 EGV auf ein Gemeinschaftswohl verpflichtet ist. Juristisch könnte man daraus ein "Verfassungserfordernis" fuer die EU ableiten bzw. die Notwendigkeit, das politische Ziel, zu einer Gesamtverfassung von Gemeinschaften und Union zu kommen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 143, Zeilen: 16-19 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: 3-8 |
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Erstens: gibt es den idealen Typus der Verfassung den absoluten platonistisch konzipierten Begriff der Verfassung? Zweitens: selbst wenn die Konstitutionalisierung Europas ein „Sonderweg“[Fn 395] ist, soll sie ein Sonderweg zur Normalität sein, also die „Konstitutionalisierung“ Europas seine „Normalisierung“ bedeuten? [Fn 394] Vgl. aber den Redebeitrag von O. Jouanjan, Stellungnahme, in: G. Kreis (Hrsg.), Der Beitrag der Wissenschaften zur künftigen Verfassung der EU. Interdisziplinäres Verfassungssymposium anlässlich des 10 Jahre Jubiläums des Europainstituts der Universität Basel. Basler Schriften zur europäischen Integration, Nr. 66, 2003, S. 12 ff. |
Erstens: es gäbe den idealen Typus der Verfassung, den absoluten, platonistisch konzipierten Begriff der Verfassung. Zweitens: selbst wenn die Konstitutionalisierung Europas ein Sonderweg ist, soll sie ein Sonderweg zur Normalität sein, also die Konstitutionalisierung Europas soll seine Normalisierung bedeuten. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 143, Zeilen: 20-27 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: 9-16 |
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Hinsichtlich der ersten Fragestellung sind weiterhin latente Tendenzen einer gewissen Art der „Begriffsjurisprudenz“ zu beobachten, die sich jedoch nicht offenbart, sondern oft unauffällig in den Diskurs hineinzugelangen vermag. Die scheinbare Notwendigkeit stets fester Begrifflichkeiten bietet hierbei eine – wenn auch gelegentlich schwankende – Plattform für Begriffsrealismus. Die juristischen Begriffe müssten danach metahistorische Größe sein. Um mit R. von Ihering zu sprechen, gäbe es einen „juristischen Begriffshimmel“, wohin der inszenierte Romanist nach seinem Tod endlich kommt: |
Zur ersten Voraussetzung muss man klare Stellung nehmen. Die Juristen praktizieren immer noch eine gewisse Art „Begriffsjurisprudenz“, die sich aber nicht offenbart, sondern oft unauffällig in den Diskurs hineinschleicht. Weil sie eine feste Begrifflichkeit gut gebrauchen können, tendieren die Juristen zum Begriffsrealismus. Die juristischen Begriffe müssten danach metahistorische Grösse sein. Es gäbe einen „juristischen Begriffshimmel“, wohin der vom Ihering inszenierte Romanist nach seinem Tod endlich kommt: [...] |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 143, Zeilen: 101-106 |
Original: Seite(n): 36, Zeilen: ? |
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[390] Vgl. die Texte von Art. 6 EGKSV, 281 f. EGV, 188 f. EAGV. [391] Siehe etwa die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EGV. [392] Vgl. nur die Befugnis zur Aufsicht über staatliche Beihilfen, zur Ahndung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln etc. [393] Vgl. insb. Art. 220 ff. EGV. |
[16] Vgl. die Texte von Art. 6 EGKSV, 281f., EGV, 188f. EAGV. [17] Z.B. Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EGV. [18] Z.B. Befugniss zur Aufsicht über staatliche Beihilfen, zur Ahndung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln etc. [19] Vgl. insb. Art. 220ff. EGV. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 143, Zeilen: 111-112 |
Original: Seite(n): 22, Zeilen: 09-11 |
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[Fn 395] So J.H.H. Weiler, Fédéralisme et constitutionnalisme: le Sonderweg de l’Europe, in: R. Dehousse (Hrsg.), Une Constitution pour l’Europe?, 2002, S. 151. |
[Fn 2] Joseph H. H. Weiler, Fédéralisme et constitutionnalisme: le Sonderweg de l’Europe, R. Dehousse (Hrsg.), Une Constitution pour l’Europe?, Paris, 2002, S. 151. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Gut) |
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(Sichtungsergebnis: Gut)
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