von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 133, Zeilen: 01-31 |
Original: Seite(n): 11, Zeilen: 3-30 |
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[Ziel einer europäischen Verfassung wäre deshalb nicht, den Nationalstaat zu ersetzen, sondern das] Ineinandergreifen von nationalem und europäischem Verfassungsrecht und einer auf verschiedenen Ebenen ruhenden geteilten Souveränität.362 Ein weiteres Defizit der Verträge ist bei der Organisationsfunktion zu sehen. Zwar sind in Art. 7 und Art. 189 ff. EGV die Organe und Ausschüsse der Gemeinschaft, sowie deren Befugnisse und Aufgaben festgelegt. Ein wesentliches Organisationsprinzip der Europäischen Union, die Subsidiarität, ist im Vertrag von Maastricht sogar in die Präambel aufgenommen worden. Eine klare Abgrenzung der Kompetenzen und Normenhierarchie legen die Verträge allerdings nicht fest. Zwar wird die vorrangige Stellung des Vertragsrechts in Art. 10 EGV deutlich, laut dem die Mitgliedsstaaten alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen beitragenden Maßnahmen ergreifen müssen. Die Kompetenzen innerhalb der Europäischen Union sind allerdings willkürlich aufgelistet (vgl. Art. 3 EGV) und stimmen nicht mit der Systematik der Art. 23-188 EGV überein. Es wird weder klargestellt, welche Normen Verfassungsrang haben und welche sich davon ableiten, noch wird eine qualitative Unterscheidung der einzelnen Politiken vorgenommen. Es bleibt unklar, in welchen Politiken die Union tatsächlich verantwortlich und ent- scheidungsbefugt ist, welche Bereiche nur teilweise zur Union gehören oder nur von dieser koordiniert werden und welche Politiken noch rein zwischenstaatlich gemacht werden.363 Auch die tatsächliche Begrenzungsfunktion der in den Verträgen festgelegten Grundrechte ist beschränkt. Vor dem EuGH haben Einzelpersonen kein Klagerecht, und erst seit Amsterdam gibt es einen sehr schwerfälligen Sanktionsmechanismus.364 Weil der EuGH sich in Bezug auf die Menschenrechte gerade nicht auf die autonome Rechtsordnung der Europäischen Union, sondern auf die Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten beruft, kann es hier zu Konflikten mit diesen Grundrechtskatalogen kommen, denn die Verfassungen der Mitgliedsstaaten verbürgen wegen ihrer kulturellen und geschichtlichen Entstehungsbedingungen unterschiedliche Grundrechte. Würde der EuGH beispielsweise das in der irischen Konstitution vorgesehene Abtreibungsverbot in seine Rechtssprechung mit ein- beziehen. käme es zum Konflikt mit allen anderen Verfassungen.365 Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK kann dieses Problem formell und in enger [(nächste Seite) Auslegung auch nicht lösen, da der Konvention nur Staaten beitreten können, ...] |
[Ziel einer europäischen Verfassung sei deshalb nicht, den Nationalstaat zu ersetzen, sondern das] Ineinandergreifen von nationalem und europäischem Verfassungsrecht und einer auf verschiedenen Ebenen ruhenden geteilten Souveränität.50 Ein weiteres Defizit der Verträge liegt bei der Organisationsfunktion. Zwar sind in Art. 7 und Art. 189ff. EGV die Organe und Ausschüsse der Gemeinschaft, sowie deren Befugnisse und Aufgaben festgelegt. Das Organisationsprinzip der EU, die Subsidiarität, ist im EU-Vertrag von Maastricht sogar in die Präambel aufgenommen worden. Eine klare Abgrenzung der Kompetenzen und Normenhierarchie legen die Verträge allerdings nicht fest. Zwar wird die vorrangige Stellung des Vertragsrechts in Art. 10 EGV deutlich, laut dem die Mitgliedsstaaten alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen beitragenden Maßnahmen ergreifen müssen. Die Kompetenzen innerhalb der EU sind allerdings willkürlich aufgelistet (vgl. Art. 3 EGV) und stimmen nicht mit der Systematik der Art. 23-188 EGV überein. Es wird weder klargestellt, welche Normen Verfassungsrang haben und welche sich davon ableiten, noch wird eine „qualitative Unterscheidung der einzelnen Politiken vorgenommen“. Es bleibt unklar, „in welchen Politiken die Union tatsächlich verantwortlich und entscheidungsbefugt ist ..., welche Bereiche nur teilweise zur Union gehören oder nur von dieser koordiniert werden“ und „welche Politiken noch rein zwischenstaatlich“ gemacht werden.51 Auch die tatsächliche Begrenzungsfunktion der in den Verträgen festgelegten Grundrechte ist beschränkt. Vor dem EuGH haben Einzelpersonen kein Klagerecht, und erst seit Amsterdam gibt es einen sehr schwerfälligen Sanktionsmechanismus: Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments einstimmige Vorkehrungen treffen, um diese Diskriminierungen ... zu bekämpfen (Art. 13 EGV). Weil der EuGH sich in Bezug auf die Menschenrechte gerade nicht auf die autonome Rechtsordnung der EU, sondern auf die Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten beruft, kann es hier zu Konflikten mit diesen Grundrechtskatalogen kommen, denn die Verfassungen der Mitgliedsstaaten verbürgen wegen ihrer kulturellen und geschichtlichen Entstehungsbedingungen unterschiedliche Grundrechte. Würde der EuGH beispielsweise das in der irischen Konstitution vorgesehene Abtreibungsverbot in seine Rechtssprechung mit einbeziehen, käme es zum Konflikt mit allen anderen Verfassungen.52 Der Beitritt der EU zur EMRK könnte dieses Problem aber auch nicht lösen, da der Konvention nur Staaten beitreten können, (...) |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 133, Zeilen: 101-106 |
Original: Seite(n): 11, Zeilen: 101-104 |
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[362] Vgl. I. Pernice, Der europäische Verfassungsverbund auf dem Weg der Konsolidierung. in: JöR 48 (2000), S. 205 ff. sowie die Aufsatzsammlung bei J. Schwarze (Hrsg.), Die Entstehung einer europäischen Verfassungsordnung. Das Ineinandergreifen von nationalem und europäischem Verfassungsrecht, 2000. [363] Vgl. zu alledem Centrum für angewandte Politikforschung, Ein Grundvertrag für die Europäische Union, 2000. S. 13. |
[50] Vgl. Pernice: „Der Europäische Verfassungsverbund...“, 1999, a.a.O., sowie Schwarze; Jürgen (Hg.): Die Entstehung einer europäischen Verfassungsordnung: Das Ineinandergreifen von nationalem und europäischem Verfassungsrecht, Baden-Baden, 2000. [51] CAP: „Ein Grundvertrag....“, 2000, a.a.O., S. 13. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 133, Zeilen: 107-109 |
Original: Seite(n): 11, Zeilen: 21-23 |
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[364] Art. 13 EGV: Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments einstimmige Vorkehrungen treffen, um diese Diskriminierungen [...] zu bekämpfen. |
[...]: Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments einstimmige Vorkehrungen treffen, um diese Diskriminierungen ... zu bekämpfen (Art. 13 EGV). |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 133, Zeilen: 110-111 |
Original: Seite(n): 11, Zeilen: 105-106 |
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[365] Hierzu G. De Búrca, Fundamental Rights and the Reach of EC-Law, in: Oxford Journal of Legal Studies, 3/1993, S. 283 ff., 301. |
[52] Vgl. dazu den Fall “Grogan”, in: De Búrca, Grainne: „Fundamental Rights and the Reach of EC-Law“, in: Oxford Journal of Legal Studies, Bd. 13, Nr.3, 1993, S. 283-319, hier S. 301. |
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