von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 132, Zeilen: 01-29 |
Original: Seite(n): 10,11, Zeilen: 13-14,18-27,33-42/1-2 |
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[Demzufolge kann die materielle „Verfassung" der Europäischen Union bereits ihre integrative Kraft nicht vollends] nicht entfalten, weil die Bürger sich nicht als Mitträger des durch sie konstituierten Gemeinwesens verstehen. [359] Als größtes Hemmnis der Bildung eines europäischen öffentlichen Raumes, in dem die Bürger ihre Konflikte austragen könnten, bezeichnet unter Anderen D. Grimm das Fehlen einer gemeinsamen Sprache, durch das der öffentliche politische Diskurs an nationale Grenzen gebunden bleibe, während im europäischen Raum abseits der Öffentlichkeit geführte Fach- und Interessensdiskurse dominieren. [360] Deshalb könne der zum Funktionieren einer Verfassung unerlässliche demokratische Willensbildungsprozess nicht zustande kommen. Eine konstitutionelle Neugründung der Europäischen Union würde zwar den Organen die Fähigkeit geben, neue Hoheitsbefugnisse zu schaffen. Da diese Kompetenz-Kompetenz aber nicht von einer Art europäischem Staatsvolk legitimiert wäre, wäre die durch eine europäische Verfassung vermittelte Legitimation nur eine „Scheinlegitimation". [361] Hiergegen ließe sich anführen, dass ein Grundaxiom der europäischen Idee gerade nicht die Homogenität eines Staatsvolks, sondern auf der Basis eines der Pluralität verhafteten Europabildes das „Recht zum Anderssein", die „Garantie für Vielfalt" und die „Selbstbestimmung des Individuums" die erforderlichen Prämissen bilden. Die Legitimität einer solchen primär funktionellen, heterogenen Gemeinschaft erfolgt weniger durch eine politische Gesamtwillensbildung nach parlamentarischem Muster, sondern durch die Bereitstellung verschiedener Betei- ligungsmöglichkeiten auf den politischen Prozess wie Interessensgruppen, politische Parteien. EU-Organe, Bundesländer und jeweiligen nationalen Parlamente. Da die supranationale Gemeinschaft gerade ihrer dem Nationalstaat gegenüber höheren Problemlösefähigkeit wegen gegründet wurde, ist das wichtigste Legitimitätskriterium der Europäischen Union nicht input-definiert, also z. B. durch Wahlen, sondern ergibt sich aus ihrem output, d. h. der Leistungsfähigkeit und Effektivität, Probleme zu lösen. Wichtig wäre es deshalb, die Union handlungsfähig und Kanäle zur Interessensdurchsetzung nutzbar zu machen. Ziel einer europäischen Verfassung wäre deshalb nicht, den Nationalstaat zu ersetzen, sondern das (...) |
[Damit kann die materielle „Verfassung“ der EU ihre integrative Kraft nicht] entfalten, weil die Bürger sich nicht als Mitträger des durch sie konstituierten Gemeinwesens verstehen. [46] [...] Das größte Hemmnis der Bildung eines europäischen öffentlichen Raumes, in dem die Bürger ihre Konflikte austragen könnten, ist laut Grimm das Fehlen einer gemeinsamen Sprache, durch das der öffentliche politische Diskurs an nationale Grenzen gebunden bleibe, während im europäischen Raum abseits der Öffentlichkeit geführte Fach- und Interessensdiskurse dominieren. Deshalb könne der zum Funktionieren einer Verfassung unerlässliche demokratische Willensbildungsprozess nicht zustande kommen. Eine konstitutionelle Neugründung der EU würde zwar den Organen die Fähigkeit geben, neue Hoheitsbefugnisse zu schaffen. Da diese Kompetenzkompetenz aber nicht von einer Art europäischem Staatsvolk legitimiert wäre, wäre die durch eine europäische Verfassung vermittelte Legitimation nur eine „Scheinlegitimation“. [48] [...]Dagegen lässt sich argumentieren, dass die Grundlage der europäischen Idee gerade nicht die Homogenität eines Staatsvolks, sondern das „Recht zum Anderssein“, die „Garantie für Vielfalt“ und die „Selbstbestimmung des Individuums“ bilde. Die Legitimität einer solchen primär funktionellen, heterogenen Gemeinschaft erfolgt weniger durch eine politische Gesamtwillensbildung nach parlamentarischem Muster, sondern durch die Bereitstellung verschiedener Beteiligungsmöglichkeiten auf den politischen Prozess wie Interessensgruppen, politische Parteien, EU-Organe, Bundesländer und jeweiligen nationalen Parlamente. Da die supranationale Gemeinschaft gerade ihrer dem Nationalstaat gegenüber höheren Problemlösefähigkeit wegen gegründet wurde, ist das wichtigste Legitimitätskriterium der EU nicht input-definiert, also z.B. durch Wahlen, sondern ergibt sich aus ihrem output, d. h. der Leistungsfähigkeit und Effektivität, Probleme zu lösen. Wichtig sei es deshalb, die Union handlungsfähig und Kanäle zur Interessensdurchsetzung nutzbar zu machen. Ziel einer europäischen Verfassung sei deshalb nicht, den Nationalstaat zu ersetzen, sondern das (...) |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 132, Zeilen: 101-106 |
Original: Seite(n): 10, Zeilen: 15-18 |
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[359] Vgl. D. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, in: JZ 1995, S. 581 ff., 581. Unter dieser Prämisse könnte selbst die Stärkung der legislativen Rechte des Europäischen Parlaments dieses Defizit nicht verringern. Denn die Unionsbürger orientieren sich bei der Wahl der Abgeordneten an Präferenzen, die sich „sachlich in den nationalen nach wie vor segmentierten öffentlichen Meinungen widerspiegeln“ (so C. Koenig, Ist die europäische Union verfassungsfähig?, in: DÖV 1998, S. 268 ff., 271). |
Unter dieser Prämisse könnte selbst die Stärkung der legislativen Rechte des EP dieses Defizit nicht verringern. Denn die Unionsbürger orientieren sich bei der Wahl der Abgeordneten an Präferenzen, die sich „sachlich in den nationalen nach wie vor segmentierten öffentlichen Meinungen widerspiegeln“. [47: Koenig: „Ist die...“, 1998, a.a.O., S. 271.] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 132, Zeilen: 107 |
Original: Seite(n): 10, Zeilen: 105 |
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[360] D. Grimm (1995), S. 587, 591. |
[48] Vgl. Grimm: „Braucht Europa....“, 1994, a.a.O., S. 587, 591 |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 132, Zeilen: 108-112 |
Original: Seite(n): 10, Zeilen: 27-31 |
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[361] In die gleiche Richtung zielte auch das BVerfG in seiner „Maastricht“-Entscheidung vom 12. Oktober 1993 (BVerfGE 89, S. 155 ff.). Nur innerhalb der Mitgliedsstaaten könne sich das „Staatsvolk in einem von ihm legitimierten und gesteuerten Prozess politischer Willensbildung entfalten und artikulieren“, um so dem, was es „relativ homogen – geistig, sozial und politisch – verbindet [...] rechtlichen Ausdruck zu geben“. |
In die gleiche Richtung zielte auch das Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993. Nur innerhalb der Mitgliedsstaaten könne sich das „Staatsvolk in einem von ihm legitimierten und gesteuerten Prozeß politischer Willensbildung entfalten und artikulieren“, um so dem, was es „relativ homogen – geistig, sozial und politisch – verbindet ... rechtlichen Ausdruck zu geben“. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
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