von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 130, Zeilen: 01-11 |
Original: Seite(n): 56, Zeilen: - |
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- So habe sie bereits kein Staatsvolk, sondern gem. Art. 17 EGV nur Unionsbürger und es existierten gem. Art. 189 EGV nur die „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten", aber kein einheitliches europäisches Staatsvolk. - Des Weiteren sei der Europäischen Union kein Staatsgebiet zuzuordnen, sondern nur ein gem. Art. 299 EGV über die territoriale Souveränität ihrer Mitgliedstaaten umschriebener räumlicher Geltungsbereich ihres Gründungsvertrages. - Zuletzt fehle ihr auch die Staatsgewalt, da das Gewaltmonopol nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liege. Alle diese Einwände lassen jedoch nicht zwingende Argumentationslinien erkennen. [352] |
Sie habe kein Staatsgebiet, sondern nur einen gem. Art. 299 EGV über die territoriale Souveränität ihrer Mitgliedstaaten umschriebenen räumlichen Geltungsbereich ihres Gründungsvertrages. Des Weiteren habe sie kein Staatsvolk, sondern gem. Art. 17 EGV nur Unionsbürger und es existierten gem. Art. 189 EGV nur die „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“, aber kein einheitliches europäisches Staatsvolk. Schließlich fehle ihr auch die Staatsgewalt, da das Gewaltmonopol nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liege. Alle diese Einwände sind aber nicht zwingend. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 130, Zeilen: 12-25 |
Original: Seite(n): 56, Zeilen: - |
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Hinsichtlich der Existenz eines „europäischen Volkes" verlangt das Völkerrecht kein homogenes Staatsvolk bzw. eine „subjektive Bekenntnisgemeinschaft" im Sinne einer „Nation", sondern rekurriert auf die Bevölkerung als Anzahl sesshafter Menschen. [...] Und betreffs der fehlenden Staatsgewalt wurde vorstehend schon ausgeführt, dass es nur auf die souveräne Selbstregierung und rechtliche Unabhängigkeit ankommen könne, nicht aber darauf, wie die Wahrnehmung der Staatsgewalt in der Staatenverbindung intern aufgeteilt ist. Im Wesentlichen ist die noch fehlende „Staatsqualität" des (völkerrechtlichen) Staatenbundes Europäische Union auf den mangelnden Staatsgründungswillen ihrer Mitgliedstaaten zurückzuführen und weniger auf die fehlende hinreichende Staatsgewalt oder die in den Gründungsverträgen enthaltenen Garantien für die einzelstaatliche Identität (Art. 6 Abs. 3 EUV) und Selbstständigkeit. [354] ____ Fn. 352 Die folgenden völkerrechtlichen Begründungsansätze lehnen sich an W. Hummer, "Verfassungs-Konvent" und neue Konventsmethode. Instrumente zur Verstaatlichung der Union, in: Politische Studien. Der Europäische Verfassungskonvent - Strategien und Argumente. Sonderheft 1/2003. S. 53 ff., 56 an. |
Was die Existenz eines „europäischen Volkes“ anbelangt, so verlangt das Völkerrecht an sich auch kein homogenes Staatsvolk bzw. eine „subjektive Bekenntnisgemeinschaft“ im Sinne einer „Nation“, sondern stellt auf die Bevölkerung als Anzahl sesshafter Menschen ab. Hinsichtlich der fehlenden Staatsgewalt wurde vorstehend schon ausgeführt, dass es nur auf die souveräne Selbstregierung und rechtliche Unabhängigkeit, nicht aber darauf ankomme, wie die Wahrnehmung der Staatsgewalt in der Staatenverbindung intern aufgeteilt ist. Die noch fehlende Staatsqualität des völkerrechtlichen Staatenbundes EU ist daher vor allem auf den mangelnden Staatsgründungswillen ihrer Mitgliedstaaten zurückzuführen und weniger auf die fehlende hinreichende Staatsgewalt oder die in den Gründungsverträgen enthaltenen Garantien für die einzelstaatliche Identität (Art. 6 Abs. 3 EUV) und Selbstständigkeit. [21] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 130, Zeilen: 15-17 |
Original: Seite(n): 56, Zeilen: [rechte Spalte] 5-9 |
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Bezüglich des Staatsgebietes stellt das Völkerrecht nur auf den Bestand eines gesicherten Raumes ab, auf dem das Staatsvolk seine Herrschaft ausüben kann. [353] |
Das Völkerrecht verlangt hinsichtlich des Staatsgebietes nur den Bestand eines gesicherten Raumes, auf dem das Staatsvolk seine Herrschaft ausüben kann: [...] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 130, Zeilen: 105-110 |
Original: Seite(n): 56, Zeilen: ? |
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[353] Hierzu auch S. Griller, Ein Staat ohne Volk? Zur Zukunft der Europäischen Union, IEF Working Paper Nr. 21, 1996, S. 14: „Warum die Festlegung dieses Gebiets in der ‚Staatsverfassung‘ nicht unter Bezugnahme auf die räumliche Abgrenzung seiner territorialen Untergliederungen, etwa der Länder einer bundesstaatlichen Organisation, möglich sein soll – etwa in Form von Art. 3 B-VG: ‚Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer‘ – bleibt unerfindlich“. |
„Warum die Festlegung dieses Gebiets in der „Staatsverfassung“ nicht unter Bezugnahme auf die räumliche Abgrenzung seiner territorialen Untergliederungen, etwa der Länder einer bundesstaatlichen Organisation, möglich sein soll – etwa in Form von Art. 3 B-VG: „Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer“ – bleibt unerfindlich“ [20: Vgl. Griller, Stefan: Ein Staat ohne Volk? Zur Zukunft der Europäischen Union, Forschungsinstitut für Europafragen/WU- Wien (Hrsg.), IEF Working Paper Nr.21, October 1996, S.14ff.]. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 130, Zeilen: 111-117 |
Original: Seite(n): 56-57, Zeilen: ? |
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[354] Bezüglich der damit zusammenhängenden, dogmatisch ebenfalls bestrittene Völkerrechtssubjektivität der Europäischen Union unterscheidet W. Hummer (2003), ebenda, zwischen einer „Innensicht“ im Sinne einer „Autostereotypisierung“ und einer „Außensicht“ im Sinne einer „Heterostereotypisierung“. Im Inneren wachse „der Union implizit vor allem über den bereits durch sie selbst mehrfach erfolgten Vertragsschluss mit Drittstaaten gem. Art. 24 EUV mehr und mehr Handlungsfähigkeit und damit (partielle) Rechtspersönlichkeit im Völkerrecht zu, hinsichtlich des ‚Außenaspektes‘ muss ein in der Literatur |
Was hingegen die damit zusammenhängende, dogmatisch ebenfalls bestrittene Völkerrechtssubjektivität der EU betrifft, so muss zwischen einer „Innensicht“ im Sinne einer „Autostereotypisierung“ und einer „Außensicht“ im Sinne einer Heterostereotypisierung,“ unterschieden werden: Im Inneren wächst der Union implizit vor allem über den bereits durch sie selbst mehrfach erfolgten Vertragsschluss mit Drittstaaten gem. Art. 24 EUV 22 mehr und mehr Handlungsfähigkeit und damit (partielle) Rechtspersönlichkeit im Völkerrecht zu, hinsichtlich des „Außenaspektes“ muss ein in der Literatur |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) Für Klungs geht es als Zitat durch Wikia 21:16, 31. Mai 2012 (UTC) |
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(Sichtungsergebnis: Neutral) Zweitsichter: MoonofA
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