von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 129, Zeilen: 02-21 |
Original: Seite(n): 55-56, Zeilen: |
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Neuerdings wird der herrschenden Qualifikation [346] einer zwischen den beiden Polen eines völkerrechtlichen Staatenbundes bzw. eines staatsrechtlichen Bundesstaates [347] angesiedelten gegenwärtigen Hybridform als Gebilde „sui generis“ insoweit entgegengetreten als dies nicht schlüssig die Existenz einer eigenen autonomen Rechtsordnung im Sinne einer „lex contractus“ [348] nach sich ziehen muss. Vielmehr seien die Kategorien der Allgemeinen Staatslehre sowie der Lehre von der völkerrechtlichen Staatenverbindungen [349] flexibel genug, um auch eine Einordnung der Europäischen Union nach herkömmlicher Terminologie vornehmen zu können. [350] Selbst das Abgrenzungskriterium der „Kompetenz-Kompetenz“ stellt keine plausible Trennlinie dar. Denn völkerrechtlich ist die souveräne Selbstbestimmung, also die Unabhängigkeit von Dritten entscheidend, nicht aber, ob innerhalb der Staatenverbindung die „Kompetenz-Kompetenz“ bei der zentralen oder bei den dezentralisierten Einheiten liegt. Letzteres ist wiederum maßgeblich für die föderale Ausgestaltung und die Gewaltenbalance in diesem Verbund, nicht aber für die Selbstständigkeit gegenüber Dritten, die aus völkerrechtlicher Sicht das Kriterium für den Bestand einer „Staatsgewalt“ darstellt. [351] Bezug nehmend auf die klassische „Drei-Elemente-Lehre“ des Völkerrechts für das Vorliegen eines souveränen Staates wird behauptet, dass der EU eben jene drei Elemente fehlen würden: ___ Fn 350 Diese Beobachtung und Differenzierung stützt sich auf W. Hummer, „Verfassungs-Konvent“ und neue Konventsmethode. Instrumente zur Verstaatlichung der Union, in: Politische Studien. Der Europäische Verfassungskonvent - Strategien und Argumente. Sonderheft 1/2003, S. 53 ff. 56. Vgl. auch S. Griller, Der „Sui Generis-Charakter“ der EU und die Konsequenzen für die Verfassungsoptionen. Ein Versuch der Entmythologisierung des Verfassungsstreits, in: W. Hummer (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Europarechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S. 23 ff.; siehe auch A. Riklin, Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, 1972, S. 330 ff. Fn 351 Vgl. auch S. Griller (2003), S. 26 ff. |
Der herrschenden Qualifikation [...] der zwischen den beiden Polen eines völkerrechtlichen Staatenbundes bzw. eines staatsrechtlichen Bundesstaates angesiedelten gegenwärtigen Hybridform als Gebilde „sui generis“ wird neuerdings mit dem Hinweis entgegengetreten, dass dies nicht schlüssig die Existenz einer eigenen autonomen Rechtsordnung im Sinne einer „lex contractus“ [16] nach sich ziehen muss, sondern die Kategorien der Allgemeinen Staatslehre sowie der Lehre von den völkerrechtlichen Staatenverbindungen [17] flexibel genug sind, um auch eine Einordnung der EU nach herkömmlicher Terminologie vornehmen zu können. [18] [...] Sogar das bisherige Abgrenzungskriterium der „Kompetenz- Kompetenz“ stellt keine scharfe Trennlinie dar und zwar aus folgendem Grund: Völkerrechtlich maßgeblich ist nämlich die souveräne Selbstbestimmung, also die Absenz einer Abhängigkeit von Dritten, nicht aber, ob innerhalb der Staatenverbindung die „Kompetenz-Kompetenz“ bei der zentralen oder bei den dezentralisierten Einheiten liegt. Letzteres ist wesentlich für die föderale Ausgestaltung und die Gewaltenbalance in diesem Verbund, nicht aber für die Selbstständigkeit gegenüber Dritten. Diese ist aber aus völkerrechtlicher Sicht das maßgebliche Kriterium für den Bestand einer „Staatsgewalt“. [19] Auch im Hinblick auf die klassische „Drei-Elemente-Lehre“ des Völkerrechts für das Vorliegen eines souveränen Staates wird behauptet, dass der EU alle drei Elemente fehlen würden: |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 129, Zeilen: 101 |
Original: Seite(n): 55, Zeilen: [rechte Spalte] 28f. |
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[346] Im Sinne eines „dualistischen Rechtsdenkens“. |
[...] – im Sinne eines „dualistischen Rechtsdenkens“ – [...] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 129, Zeilen: 102-104 |
Original: Seite(n): 56, Zeilen: 04-09 |
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[347] Einem sehr allgemeinen Ansatz folgend liegt der Unterschied zwischen Staatenbünden und Bundesstaaten grundsätzlich im Ausmaß der Zentralisierung bzw. Dezentralisierung der Aufgabenwahrnehmung, wobei die Grenzen aber fließend sind. |
Der Unterschied zwischen Staatenbünden und Bundesstaaten liegt grundsätzlich im Ausmaß der Zentralisierung bzw. Dezentralisierung der Aufgabenwahrnehmung, wobei die Grenzen aber fließend sind. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 129, Zeilen: 105-109 |
Original: Seite(n): 62-63, Zeilen: |
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[348] Vgl. P. Fischer, Die EU – eine autonome Rechtsgemeinschaft? Gleichzeitig ein „Verfassungs-Konvent“ und neue Konventsmethode. Beitrag zur Problematik des dualistischen Rechtsdenkens in der internationalen Jurisprudenz, in: W. Hummer (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Völkerrechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S. 3 ff. |
[16] Fischer, Peter: Die EU – eine autonome Rechtsgemeinschaft? Gleichzeitig ein Beitrag zur Problematik des dualistischen Rechtsdenkens in der internationalen Jurisprudenz, in: W. Hummer (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Völkerrechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S.3ff. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 129, Zeilen: 110-113 |
Original: Seite(n): 63, Zeilen: 8-16 |
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[349] Klassiker etwa G. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen, 1882; J.L. Kunz, Die Staatenverbindungen, 1929; H. Kelsen, General Theory of Law and State, 1949; R. Bindschedler, Rechtsfragen der europäischen Einigung. Ein Beitrag zu der Lehre von den Staatenverbindungen, 1954. |
[17] Klassisch z.B. Jellinek, Georg: Die Lehre von den Staatenverbindungen (1882); Kunz, Josef Laurenz: Die Staatenverbindungen, 1929; Kelsen, Hans: General Theory of Law and State, 1949; Bindschedler, Rudolf: Rechtsfragen der europäischen Einigung. Ein Beitrag zu der Lehre von den Staatenverbindungen, 1954. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 129, Zeilen: 117-122 |
Original: Seite(n): 63, Zeilen: 17-26 |
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Vgl. auch S. Griller, Der „Sui Generis-Charakter“ der EU und die Konsequenzen für die Verfassungsoptionen. Ein Versuch der Entmythologisierung des Verfassungsstreits, in: W. Hummer (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Europarechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S. 23 ff.; siehe auch A. Riklin, Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, 1972, S. 330 ff. |
[18] Griller, Stefan: Der „Sui Generis-Charakter“ der EU und die Konsequenzen für die Verfassungsoptionen. Ein Versuch der Entmythologisierung des Verfassungsstreits, in: Waldemar Hummer (Hrsg.), Paradigmenwechsel im Europarecht zur Jahrtausendwende. Ansichten österreichischer Europarechtler zu aktuellen Problemlagen, 2003, S.23ff.; Riklin, Alois: Die Europäische Gemeinschaft, S.330ff. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 129, Zeilen: 123 |
Original: Seite(n): 63, Zeilen: 27-28 |
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[351] Vgl. auch S. Griller (2003), S. 26 ff. |
[19] Griller, Stefan: Der „Sui Generis-Charakter, S.23ff. |
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