von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 128, Zeilen: 01-07 |
Original: Seite(n): 59, Zeilen: 10-24 |
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Schließlich sucht der EuGH in der Rs. Beate Weber wieder den Kontext zu seiner Formulierung in der Rs. Zwartveld, indem er die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage damit begründet, dass „weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle daraufhin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. [342] Im Übrigen stellte auch das EuG in der Rs. Martínez fest, dass der Gründungsvertrag der EG als „Verfassungsurkunde“ der Gemeinschaft zu erachten ist. [343] |
Zuletzt rekurriert der EuGH in der Rs. Beate Weber [32] wieder auf seine Formulierung in der Rs. Zwartveld, indem er die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage damit begründet, dass „weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle daraufhin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. Auch das EuG führte in der Rs. Martínez [33] aus, dass der Gründungsvertrag der EG als Verfassungsurkunde“ der Gemeinschaft anzusehen ist. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 128, Zeilen: 08-12 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: (rn 49) |
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Im Ergebnis hat der EuGH die verfassungsrechtliche Sichtweise zunächst durch seine kontinuierlich rechtsstaatlich-staatsanaloge und systembildende Rechtspre- chung gefördert und schließlich mit der Entscheidung Les Verts von 1986 und dem 1.Gutachten zum EWR-Abkommen von 1991 übernommen, ohne sie allerdings näher zu begründen oder zu erläutern. |
Der Europäische Gerichtshof hat die verfassungsrechtliche Sichtweise zunächst durch seine kontinuierlich rechtsstaatlich-staatsanaloge und systembildende Rechtsprechung gefördert und schließlich mit der Entscheidung Les Verts von 1986 und dem 1. Gutachten zum EWR-Abkommen von 1991 übernommen, ohne sie allerdings näher zu begründen oder zu erläutern. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 128, Zeilen: 12-15 |
Original: Seite(n): 59, Zeilen: 25-32 |
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Andererseits ist sich der EuGH aber durchaus der Grenzen einer solchen staatsrechtlichen Analogie bewusst, vor allem was einen eventuellen „föderalen“ Charakter der vertikalen Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten betrifft. [344] |
Auf der anderen Seite ist sich der EuGH aber sehr wohl der Grenzen einer solchen staatsrechtlichen Analogie bewusst, vor allem was einen eventuellen „föderalen“ Charakter der vertikalen Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten betrifft. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 128, Zeilen: 101-104 |
Original: Seite(n): 63, Zeilen: 76-81 |
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[342] EuGH, Rs. C-314/91, Beate Weber / Europäisches Parlament, Slg. 1993, S. I-1093 ff., Rdnr.8. [343] EuG, verb. Rs. T-222, 327 und 329/99, Jean Claude Martínez ua / Europäisches Parlament, Slg. 2001, S. II-2823, Rdnr. 48. |
[32] EuGH, Rs. C-314/91, Beate Weber / Europäisches Parlament, Slg. 1993, S.I-1093 ff. (Rdnr.8). [33] EuG, verb. Rs. T-222, 327 und 329/99, Jean Claude Martínez ua / Europäisches Parlament, Slg. 2001, S. II-2823 (Rdnr.48). |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 128, Zeilen: 105-122 |
Original: Seite(n): 59, Zeilen: 32-70 |
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[344] So weist er zu dem Vorbringen der deutschen Bundesregierung in der Rs. C-359/92 – die der Kommission in Art. 9 der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (1992) eingeräumte Befugnis stehe „in Widerspruch zu der Verteilung der Befugnisse zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten“ und gehe damit „über die Befugnisse hinaus, die in einem Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland dem Bund gegenüber den Ländern zustünden“ – darauf hin, „dass die Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten betreffen, nicht die gleichen sind wie diejenigen, die den Bund und die Länder miteinander verbinden“ (EuGH, Rs. C-359/92, Deutschland / Rat, Slg. 1994, S. I-3681 ff., S. I-3712, Rdnr.38). Auch der Generalanwalt F.G. Jacobs weist in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache darauf hin, dass „mir eine solche Analogie zur Verteilung der Befugnisse nach der deutschen Verfassung jedoch neben der Sache zu liegen [scheint]“ (vgl. die Schlussanträge des GA Jacobs in der Rs. C-359/92 (Fn. 34), S. I-3694, Rdnr.39). Damit erkennen sowohl der EuGH als auch der Generalanwalt, dass die „vertikale Kompetenzverteilung“ im Sinne einer (bloßen) „begrenzten Einzelermächtigung“ mit final ausgerichteten Organkompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften bzw. der Union mit der bundesrepublikanischen föderalen Kompetenzverteilung nichts gemein hat, sondern anderen Gesetzmäßigkeiten – außerhalb des Staatsrechts – folgt. Vgl. auch W. Hummer (2003), S. 57 f. |
So weist er zu dem Vorbringen der deutschen Bundesregierung in der Rs. C-359/92 [34: EuGH, Rs. C-359/92, Deutschland/Rat, Slg. 1994, S.I-3681ff., S.I-3712 (Rdnr.38)] – die der Kommission in Art. 9 der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (1992) eingeräumte Befugnis stehe „in Widerspruch zu der Verteilung der Befugnisse zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten“ und gehe damit „über die Befugnisse hinaus, die in einem Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland dem Bund gegenüber den Ländern zustünden“ – darauf hin, „dass die Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten betreffen, nicht die gleichen sind wie diejenigen, die den Bund und die Länder miteinander verbinden.“ Auch der Generalanwalt Sir Francis G. Jacobs weist in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache darauf hin, dass „mir eine solche Analogie zur Verteilung der Befugnisse nach der deutschen Verfassung jedoch neben der Sache zu liegen (scheint)“ [35: Schlussanträge des GA Jacobs in der Rs. Rs. C-359/92 (Fn. 34), S.I-3694 (Rdnr.39).]. Damit erkennen sowohl der EuGH als auch Generalanwalt Jacobs, dass die „vertikale Kompetenzverteilung“ im Sinne einer (bloßen) „begrenzten Einzelermächtigung“ mit final ausgerichteten Organkompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften bzw. der Union mit der bundesrepublikanischen föderalen Kompetenzverteilung nichts zu tun hat, sondern anderen, nichtstaatsrechtlichen Gesetzmäßigkeiten folgt. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
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