von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 127, Zeilen: 01-13 |
Original: Seite(n): 58, Zeilen: 34-61 |
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[... zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souve-]ränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind“. [336] Ein Jahr später entwickelt der EuGH in der benannten Rs. Costa/ ENEL diesen Gedanken der Eigenständigkeit der Rechtsordnung der EWG weiter fort: „Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen [...] Denn durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten, wenngleich auch auf einem begrenzten Gebiet, ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und für sie selbst verbindlich ist.“ [337] |
Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind“. Ein Jahr später führt der EuGH in der Rs. Costa/ENEL [27] diesen Gedanken der Eigenständigkeit der Rechtsordnung der EWG weiter fort und erkennt: „Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen (...) Denn durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten, wenngleich auch auf einem begrenzten Gebiet, ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und für sie selbst verbindlich ist. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 127, Zeilen: 14-30 |
Original: Seite(n): 58-59, Zeilen: 62-10 |
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Dieser von ihm selbst benannte völkerrechtliche Ursprung der Europäischen Gemeinschaften hinderte den EuGH hingegen nicht, wiederholt deren Gründungsverträge als „Verfassungen“ zu bezeichnen und damit (gewollt oder ungewollt) eine staatsrechtliche Analogie zu ziehen. So bediente sich der EuGH erstmals der Begrifflichkeit „Verfassung“ – wenngleich zunächst noch in Form eines bloßen obiter dictum – in seinem Gutachten 1/76 [338], wo er von der „inneren Verfassung der Gemeinschaft“ spricht, im Anschluß aber bereits pointiert in der Rs. Les Verts, in der er den EWG-Vertrag explizit als „die Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“ bezeichnet. [339] Diese Formulierung nimmt der EuGH in der Folge in der Rs. Zwartveld wieder auf und postuliert, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, „ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. [340] Im Gutachten 1/91 qualifiziert der EuGH den EWG-Vertrag (kontrastierend zum EWR-Vertrag) wie folgt: „Dagegen stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar.“ |
Dieser von ihm selbst postulierte völkerrechtliche Ursprung der Europäischen Gemeinschaften hinderte den EuGH aber nicht, des Öfteren deren Gründungsverträge als „Verfassungen“ zu bezeichnen und damit – gewollt oder ungewollt – eine staatsrechtliche Analogie zu ziehen. So bediente sich der EuGH erstmals des Begriffs „Verfassung“ – zunächst allerdings noch in Form eines bloßen obiter dictum – in seinem Gutachten 1/76 [28], wo er von der „inneren Verfassung der Gemeinschaft“ spricht, danach aber bereits sehr deutlich in der Rs. Les Verts [29], in der er den EWG-Vertrag explizit als „die Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“ („charte constitutionnelle de base“) bezeichnet. Diese Formulierung nimmt der EuGH in der Folge in der Rs. Zwartveld [30] wieder auf und stellt fest, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, „ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. Im Gutachten 1/91 [31] qualifiziert der EuGH den EWG-Vertrag – im Gegensatz zum EWR-Vertrag – wiederum folgendermaßen: „Dagegen stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar.“ |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 127, Zeilen: 101-111 |
Original: Seite(n): 63, Zeilen: 60-75 |
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[336] EuGH, Rs. 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, S. 1 ff., 25. [337] EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, S. 1141 ff. [338] EuGH, Gutachten 1/76 vom 26. April 1977, Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt, Slg. 1977, S. 741 ff. [339] In der französischen Fassung: „charte constitutionnelle de base“, vgl. insgesamt EuGH, Rs. 294/83, Partí écologiste „Les Verts“/Europäisches Parlament, Slg. 1986, S. 1339 ff. [340] EuGH, Rs. C-2/88, J.J. Zwartveld u. a., Beschluss vom 13. Juli 1990, Slg. 1990, S. I-3365, Rdnr.16. [341] EuGH, Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, EWR, Slg. 1991 S. 6079 ff. |
[26] EuGH, Rs. 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, S.1ff. (Rdnr.9, 10). [27] EuGH, Rs: 6/64, Costa/ENEL; Slg: 1964, S.1141ff. (Rdnr.8). [28] EuGH, Gutachten 1/76 vom 26. April 1977, Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt, Slg. 1977, S.741ff. (Rdnr.21). [29] EuGH, Rs. 294/83, Partí écologiste „Les Verts“/Europäisches Parlament, Slg. 1986, S.1339ff. (Rdnr.23). [30] EuGH, Rs. C-2/88, J. J. Zwartveld ua, Beschluss vom 13. Juli 1990, Slg. 1990, S.I-3365 (Rdnr.16). [31] EuGH, Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, EWR, Slg. 1991 S.6079ff. (Rdnr.20f.). |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
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