von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 126, Zeilen: 1-25 |
Original: Seite(n): 9, Zeilen: 3-21 |
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Der EuGH entschied bereits 1963 in der berühmten Rs. Van Gend & Loos, dass EG-Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, indem er den Bürgern die Möglichkeit gab. Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten einzuklagen.[331] Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden. Mit der Ausweitung der Klagemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur „Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane", sondern - wie ein Verfassungsgericht - auch ein „Gralshüter" jener Rechte und Freiheiten der EG-Bürger, die in den Vertragstexten begründet sind.[332] Den übergeordneten Charakter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf in der Rs. Costa/ENEL: „Mit der Übertragung von Hoheitsrechten [...] auf die Gemeinschaft [...] haben die Mitgliedsstaaten ihre [...] Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für sie und ihre Angehörigen verbindlich ist.[333] [obiger Absatz ist durch Einrückgung als Zitat kenntlich gemacht] Mit dieser Rechtssprechung wurde den Verträgen Vorrang vor nationalem Recht verliehen, indem spezifischen europäischen Freiheiten des Einzelnen gegen Eingriffe der Mitgliedsstaaten Schutz erwuchs. Um dieser verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion von Hoheitsgewalt auch auf der Ebene der Europäischen Union gerecht zu werden, integrierte der EuGH eine „Grundrechtsdoktrin" in seine Rechtssprechung, welche über die im EWG-Vertrag vorgesehenen wirtschaftlichen Freiheiten und den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität hinausreichte. Weil die Verträge selbst keinen Grundrechtskatalog besitzen, be- rief sich der EuGH seit 1970 (Rs. Internationale Handelsgesellschaft) auf die gemeinsamen Überlieferungen der Mitgliedsstaaten und der EMRK. [334] |
Dass EG-Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, entschied der EuGH bereits 1962, als er den Bürgern die Möglichkeit gab, Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten einzuklagen. Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden. [37] Mit der Ausweitung der Klagemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur „Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane“, sondern – wie ein Verfassungsgericht – auch ein „Gralshüter“ jener Rechte und Freiheiten der EG-Bürger, die in den Vertragstexten begründet sind.[38] Den übergeordneten Charakter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf.: „Mit der Übertragung von Hoheitsrechten ... auf die Gemeinschaft ... haben die Mitgliedsstaaten ihre ... Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für sie und ihre Angehörigen verbindlich ist.“[39] Diese Rechtssprechung verlieh den Verträgen Vorrang vor nationalem Recht, indem sie spezifische europäische Freiheiten des Einzelnen gegen Eingriffe der Mitgliedsstaaten schützte. Um dieser verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion von Hoheitsgewalt auch auf EU-Ebene gerecht zu werden, integrierte der EuGH eine Grundrechtsdoktrin in seine Rechtssprechung, welche über die im EWG-Vertrag vorgesehenen wirtschaftlichen Freiheiten und dem Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität hinausging. Weil die Verträge keinen Grundrechtskatalog besitzen, beruft sich der EuGH seit 1970 auf die gemeinsamen Überlieferungen der Mitgliedsstaaten und der EMRK. [40] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 126, Zeilen: 26-31 |
Original: Seite(n): 58, Zeilen: 20-34 |
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Ebenfalls in der Rs. Van Gend & Loos hatte sich der EuGH 1963 mit der Rechtsnatur der EWG und deren Gründungsvertrag auseinander zu setzen gehabt [335] und dabei statuiert, dass der EWG-Vertrag „mehr ist als ein Abkommen, das nur wech- selseitige Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Staaten begründet“ sowie „dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souve-[riinitätsrechte eingeschränkt haben, ...] |
Der EuGH hatte sich bereits 1963 in der Rs. Van Gend & Loos [26] mit der Rechtsnatur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und deren Gründungsvertrag auseinander zu setzen gehabt und dabei festgestellt, dass der EWG-Vertrag „mehr ist als ein Abkommen, das nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Staaten begründet“ sowie „dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte [...] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 126, Zeilen: 101-103 |
Original: Seite(n): 9, Zeilen: 101-104 |
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[331] Vgl. EuGH, Rs. 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, S. 1 ff., 24. [332] So auch M.A. Dauses (1994), S. 215. [333] EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, S. 1141 ff., 1251. |
[37] Vgl. Sammlung der Rechtssprechung der Rechtssprechung des Gerichtshofes 1963, Rechtssache 26/62, Van Gend en Loos, S. 24. [38] Dauses: „Die Rolle...“, 1994, a.a.O., S. 215. [39] Sammlung der Rechtssprechung des Gerichtshofes 1964, Rechtssache 6/64, S. 1251. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 126, Zeilen: 104-108 |
Original: Seite(n): 9, Zeilen: 24-27 |
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[334] Die Organe müssen demnach bei der Gesetzgebung, die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung von EG-Recht diese Menschenrechte beachten. Auch ohne Grundrechtskatalog gab es also genügend Mechanismen, die sicherstellen, „dass die Organe und Mitgliedsstaaten die Grenzen der ihnen übertragenen öffentlichen Autorität nicht überschreiten“ (so U.K. Preuß, Auf der Suche nach Europas Verfassung, in: Transit 1999 (17), S. 154 ff., 155). |
Die Organe müssen demnach bei der Gesetzgebung, die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung von EG-Recht diese Menschenrechte beachten. Auch ohne Grundrechtskatalog gibt es also genügend Mechanismen, die sicherstellen, „dass die Organe und Mitgliedsstaaten die Grenzen der ihnen übertragenen öffentlichen Autorität nicht überschreiten“. [41: Preuß: „Auf der Suche...“, 1999, a.a.O., S. 155.] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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