von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 124, Zeilen: 01-26 |
Original: Seite(n): 8, Zeilen: (3.Absatz) |
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[Dazu gibt es einen Bürgerbeauftrag-]ten, der im Interesse der Bürger die Organe zu Stellungnahmen auffordern kann (Art. 195 EGV). Gleichzeitig haben sich im Laufe der Integrationsgeschichte immer mehr allgemein als "demokratisch" bezeichnete Rechtsgrundsätze entwickelt, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Rechtssicherheit. Die verfassungsmäßige Begrenzung von Hoheitsgewalt zum Schutz des Einzelnen in Form von Grund- und Bürgerrechten ist im Prozess der schrittweisen Vertragsänderungen ebenfalls ausgebaut worden. Laut Art. 6 EUV achtet die Union die Grundrechte, welche in der EMRK „gewährleistet sind“ und die sich aus den „gemeinsamen Verfassungen der Mitgliedsstaaten ergeben“. Dazu gehören seit Amsterdam auch der Schutz vor „Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion“ oder „der Weltanschauung“, einer „Behinderung“, des „Alters“ oder der „sexuellen Ausrichtung“ (Art 13 EGV). In Art. 136 EGV werden zudem grundsätzliche soziale Rechte bestimmt, sowie in Art. 3 Abs. 2 EGV die „Gleichstellung von Männern und Frauen“. Mit dem Vertrag von Nizza ist außerdem ein Frühwarnsystem eingebaut worden: Art. 7 EUV wurde so geändert, dass der Ministerrat auch vorbeugend tätig werden kann, wenn 90 Prozent des Rates feststellen, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender gemeinsamer Werte besteht. [kein Absatz] Der in Maastricht geschaffene „status activus“ der Unionsbürgerschaft soll dem Bürger durch Petitions- und Appellationsrechte ein gewisses „Nähe- und Akzeptanzverhältnis“ zur Europäischen Union ermöglichen und so zur Integration und Identifikation beitragen. Auch das Subsidiaritätsprinzip(327) (Art. 5 EGV) soll garantieren, dass Entscheidungen „möglichst bürgernah getroffen werden sollen“ (Präambel EUV).(328) Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs. 3 EUV). |
Dazu gibt es einen Bürgerbeauftragten, der im Interesse der Bürger die Organe zu Stellungnahmen auffordern kann (Art. 195 EGV). Gleichzeitig haben sich im Laufe der Integrationsgeschichte immer mehr demokratische Rechtsgrundsätze entwickelt, wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Rechtssicherheit. Die verfassungsmäßige Begrenzung von Hoheitsgewalt zum Schutz des Einzelnen in Form von Grund- und Bürgerrechten ist im Prozess der schrittweisen Vertragsänderungen ebenfalls ausgebaut worden. Laut Art. 6 EUV achtet die Union die Grundrechte, welche in der Europäschen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) „gewährleistet sind“ und die sich aus den „gemeinsamen Verfassungen der Mitgliedsstaaten ergeben“. Dazu gehören seit Amsterdam auch die „Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion“ oder „der Weltanschauung“, einer „Behinderung“, des „Alters“ oder der „sexuellen Ausrichtung“ (Art 13 EGV). In Art. 136 EGV werden zudem grundsätzliche soziale Rechte bestimmt, sowie in Art. 3 Abs. 2 EGV die „Gleichstellung von Männern und Frauen“. Mit dem Vertrag von Nizza ist außerdem ein Frühwarnsystem eingebaut worden: Art. 7 EUV wurde so geändert, dass der Ministerrat auch vorbeugend tätig werden kann, wenn 90 Prozent des Rates feststellen, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender gemeinsamer Werte besteht. Der in Maastricht geschaffene „status activus“(34) der Unionsbürgerschaft soll dem Bürger durch Petitions- und Appellationsrechte ein gewisses „Nähe- und Akzeptanzverhältnis“ zur EU ermöglichen und so zur Integration und Identifikation beitragen. Auch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV) soll garantieren, dass Entscheidungen „möglichst bürgernah getroffen werden sollen“ (Präambel EUV). Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs.3 EUV). |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 124, Zeilen: 29-31 |
Original: Seite(n): 8, Zeilen: 30-36 |
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Die konstituellen Merkmale des bisherigen Gemeinschaftsrechts erschließen sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verträge, sondern auch aus höchstrichterlichen Leitentscheidungen.329 In seiner Rolle als unabhängige permanente Ge- [neue Seite] richtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als [...] |
Die konstitutionellen Merkmale des Gemeinschaftsrechts erschließen sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verträge, sondern auch aus den Leitentscheidungen des EuGH.35 In seiner Rolle als unabhängige permanente Gerichtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als [...] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 124, Zeilen: 101-105 |
Original: Seite(n): 425, 448, 521, Zeilen: |
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327 Die Lit. zum „Subsidiaritätsprinzip“ ist uferlos. Vgl. etwa H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip – Strukturprinzip einer europäischen Union, 1993; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, in: AöR 118 (1994), S. 169 ff.; A. Riklin / G. Batliner (Hrsg.), Subsidiarität, 1994; D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993. |
Fussnote 516, S. 425: Dazu aus der Lit.: P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.; H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip, Strukturprinzip einer europäischen Union, 1993; [...] Fussnote 820, S. 521: Aus der unüberschaubaren Lit. zur "Subsidiarität" nur: D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993; G. Batliner/A. Riklin (Hrsg.), Subsidiarität, 1994; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.. Siehe noch oben Anm. 573. [Gemeint ist Anm. 574] Fussnote 574, S. 448: Aus der unüberschaubaren Lit.: A. Riklin/G. Batliner (Hrsg.), Subsidiarität, 1994; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.; D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993; [...] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 124, Zeilen: 106-108 |
Original: Seite(n): 8, Zeilen: 29-31 |
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[328] Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs. 3 EUV). |
Gleichzeitig ist die Unionsbürgerschaft aber nur als Ergänzung zur nationalen Staatsangehörigkeit gedacht: „Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten“ (Art. 6, Abs.3 EUV). |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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