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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 122, Zeilen: 01-11
Original:
Seite(n): 1, Zeilen:

In die Verfassungstheorie lassen sich nichtstaatliche Verbände dadurch dogmatisch einbeziehen, dass man innerhalb eines weiter gefassten Verfassungsbegriffs verschiedene Verfassungstypen unterscheidet. Bisher sind nach der Art des Verbandes drei Verfassungstypen zu unterscheiden, nämlich die Staatsverfassung, die bundesstaatliche Gliedstaatsverfassung und - ggf. - die Unionsverfassung. T. Schmitz ist zuzustimmen , dass die essentiellen Lehren der Verfassungstheorie auf alle Verfassungstypen anwendbar sind, während weitere Lehren nur für bestimmte Verfassungstypen gelten und allenfalls nach umsichtiger Anpassung auf andere übertragen werden können. [320] Die Einbeziehung staatsähnlicher Verbände bedeutet demnach also keine vollständige Gleichstellung einer etwaigen Unionsverfassung mit der eines Staates.

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[Fn 320 T. Schmitz, Integration in der Supranationalen Union. 2001. S. 398 ff.]

Dogmatisch lassen sich nichtstaatliche Verbände dadurch in die Verfassungstheorie einbeziehen, daß man innerhalb eines weiter gefaßten Verfassungsbegriffs verschiedene Verfassungstypen unterscheidet. Bisher sind nach der Art des Verbandes drei Verfassungstypen zu unterscheiden, nämlich die Staatsverfassung, die bundesstaatliche Gliedstaatsverfassung und - ggf. - die Unionsverfassung. Die essentiellen Lehren der Verfassungstheorie sind auf alle Verfassungstypen anwendbar, während weitere Lehren nur für bestimmte Verfassungstypen gelten und allenfalls nach umsichtiger Anpassung auf andere übertragen werden können. Die Einbeziehung staatsähnlicher Verbände bedeutet also keine vollständige Gleichstellung einer etwaigen Unionsverfassung mit der eines Staates.

Kategorie
BauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schmitz 2001
Link
Schmitz 2001
Anmerkung
Erster Satz eigentlich "Verschleierung". Dann ziemlich grenzwertige Verwendung des Zitats. Bei KTzG verweist die Fußnote 320 auf T.Schmitz, es ist mir im Original aber nicht klar, daß der ganze Absatz mehr oder minder von T.Schmitz übernommen ist.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 122, Zeilen: 12-24
Original:
Seite(n): 1, Zeilen:

Unübersehbare Parallelen zwischen den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften und einer Verfassung haben allerdings schon früh zu einer verfassungsrechtlichen Interpretation der Verträge geführt. Bereits Ophüls verwies darauf dass sie eine Grundordnung enthielten ein in sich geschlossenes System das im Gemeinschaftsrecht ähnlich herrsche wie die staatliche Verfassung im nationalen Bereich [321]. Hinsichtlich der teils erst für spätere Zeitpunkte festgelegten Integrationsschritte sprach er von "Planungsverfassungen". Ipsen benannte sie später angesichts der bereits mehrfach erfolgten Vertragsänderungen als "Wandelverfassungen" [322]. In den achtziger Jahren ging die Lehre zunehmend dazu über, die Verträge unter Hinweis auf ihre zum Teil verfassungstypischen Regelungsinhalte und Funktionen als Verfassung zu charakterisieren; dabei war durchaus an eine Verfassung i.S.d. normativen Verfassungsbegriffs der Verfassungstheorie gedacht.

Parallelen zwischen den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften und einer Verfassung haben im europarechtlichen Schrifttum schon früh zu einer verfassungsrechtlichen Deutung der Verträge geführt. Bereits OPHÜLS verwies darauf, daß sie eine Grundordnung enthielten, ein in sich geschlossenes System, das im Gemeinschaftsrecht ähnlich herrsche wie die staatliche Verfassung im nationalen Bereich. Er sprach im Hinblick auf die z.T. erst für spätere Zeitpunkte festgelegten Integrationsschritte von Planungsverfassungen. IPSEN bezeichnete sie später in Ansehung der bereits mehrfach erfolgten Vertragsänderung als Wandelverfassungen. In den achtziger Jahren ging die Lehre mehr und mehr dazu über, die Verträge unter Hinweis auf ihre z.T. verfassungstypischen Regelungsinhalte und Funktionen als Verfassung zu charakterisieren; dabei war durchaus an eine Verfassung i.S.d. normativen Verfassungsbegriffs der Verfassungstheorie gedacht.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schmitz 2001
Link
Schmitz 2001
Anmerkung
Fußnote 320 (eine Seite voher verweist sehr begrenzt auf T.Schmitz). Eingetragen als Verschleierung weil in fast allen Sätzen mind. 1 Wort geändert ist.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 122, Zeilen: 26-30
Original:
Seite(n): 7, Zeilen: (2.Absatz)

Die Verträge sind Verträge zwischen Mitgliedstaaten, welche sich ursprünglich auf die Schaffung eines gemeinsamen Marktes und die damit verbundenen Wirtschaftspolitiken beziehen (sollten). Als "Zweckverband" ist ihr Geltungsbereich im Gegensatz zur Verfassung also nicht universal, sondern auf einzelne Politikbereiche begrenzt.[323] Anders als eine Verfassung im "klassischen" Sinne [(Seitenende)... konstituieren sich die EU- und EG-Verträge eben auch nicht aus einem... ]

[...] Die Verträge sind Verträge zwischen Mitgliedstaaten, welche sich ursprünglich auf die Schaffung eines gemeinsamen Marktes und die damit verbundenen Wirtschaftspolitiken beziehen. Als Zweckverband ist ihr Geltungsbereich im Gegensatz zur Verfassung also nicht universal, sondern auf einzelne Politikbereiche begrenzt.[30] Anders als eine Verfassung konstituieren sich die EU- und EG-Verträge auch nicht aus einem [...]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Klassifizierung als "Verschleierung" wegen Einfügung von "im "klassischen" Sinne"

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 122, Zeilen: 101-102
Original:
Seite(n): 10, Zeilen: ?

sowie Art. 184 und 185 Euratom). Die EU sollte dagegen bisher augenscheinlich keine auf völkerrechtlicher Ebene rechtsfähige Organisation sein (vgl. M. Herdegen (2006), S. 65).

[21: [...] sowie Art. 184 und 185 Euratom, [...]] Die EU sollte dagegen bisher augenscheinlich keine auf völkerrechtlicher Ebene rechtsfähige Organisation sein. [22: Vgl. Herdegen (2002), S.65]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schnepel 2003
Link
Schnepel 2003
Anmerkung

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 122, Zeilen: 112
Original:
Seite(n): 7, Zeilen: 104

[323] Vgl. H.P. Ipsen, Fusionverfassung Europäische Gemeinschaften, 1969, S. 54.

[30] Vgl. Ipsen, Hans Peter: Fusionverfassung Europäische Gemeinschaften, Bad Homburg, 1969, S. 54.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

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