von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 121, Zeilen: 01-02 |
Original: Seite(n): 48, Zeilen: ? |
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[Bemerkenswert äußerte sich auch der EuGH - bereits in diesem Kontext - , der in seiner berühmten Les Verts-Entscheidung bestätigte, „dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle ] darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. [317] |
[Bemerkenswert äußerte sich auch der EuGH - bereits in diesem Kontext - , der in seiner berühmten Les Verts-Entscheidung bestätigte, „dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist. dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle] darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 121, Zeilen: 101 |
Original: Seite(n): 51, Zeilen: ? |
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[317] EuGH Slg. 1986, 1339 (1365 f.). |
[10] EuGH Slg. 1986, 1339 (1365f.). [...] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 121, Zeilen: 104-107 |
Original: Seite(n): 62, Zeilen: ? |
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umfassend bereits W. Meng, Das Recht der internationalen Organisationen – eine Entwicklungsstufe des Völkerrechts. Zugleich eine Untersuchung zur Rechtsnatur des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, 1979. |
[15] Meng, Werner: Das Recht der internationalen Organisationen – eine Entwicklungsstufe des Völkerrechts. Zugleich eine Untersuchung zur Rechtsnatur des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, 1979. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 121, Zeilen: 108-141 |
Original: Seite(n): 8-10, Zeilen: |
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[319] Zur rechtlichen Natur der Europäischen Union sei noch ergänzt, dass die Union zunächst auf mehreren, in der Art der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abgestuften Gemeinschaften basiert. Diese "drei Säulen Europas" umfassen die Europäischen Gemeinschaften als erste Säule (Die Europäischen Gemeinschaften (die EG, die EGKS – im Jahr 2002 in die Anwendungsbereiche des EGV überführt – sowie die Euratom) bilden seit dem am 01. 11. 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht Untereinheiten der Europäischen Union und wurden durch diesen Vertrag ergänzt um PJZ und GASP, vgl. etwa M. Herdegen, Europarecht, 8. Aufl. 2006, S. 38 f.), die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als zweite Säule sowie die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZ) als dritte Säule. Während es sich bei der zweiten und dritten Säule um Strukturen mit rein intergouvernementaler Zusammenarbeit handelt, die teilweise auf die Organe der Europäischen Gemeinschaften zurückgreifen, bilden die Europäischen Gemeinschaften eine besondere Form völkerrechtlicher Verträge durch Ihren Charakter als "supranationale Organisationen" und sind in ihrer rechtlichen Gestalt weltweit einzigartig (so auch M. Heintzen, Vom Dickicht der Verträge zur europäischen Verfassung? Vortrag vom 27. 11. 2000 im Rahmen des Studienganges Journalisten-Weiterbildung der Freien Universität Berlin, www.fu-berlin.de/ jura/ netlaw/ pubikationen/ beitraege/ ss00-heintzen.html). Wesentlich für die Begründung dieses supranationalen Staatenzusammenschlusses ist die Übertragung von Teilen nationaler Hoheitsgewalt durch die Mitgliedstaaten auf die Europäischen Gemeinschaften. Dadurch liegt sowohl legislative als auch judikative Entscheidungs- und Regelungsgewalt gegenüber den Völkern dieser Staaten in den Händen der Europäischen Gemeinschaftsorgane, die beispielsweise im Fall der Europäischen Kommission und des EuGH auch unabhängig von nationaler Willensbildung tätig werden. Das Primärrecht der Europäischen Union setzt sich zusammen aus dem primären Gemeinschaftsrecht das durch die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Gemeinschaften gebildet wird und den Grundlagenverträgen der Europäischen Union das Sekundärrecht besteht aus allen Rechtsakten, die auf der Grundlage des Primärrechtes gesetzt werden und ebenfalls mittelbare als auch unmittelbare Wirkung annehmen können. Die sog. intergouvernementale Zusammenarbeit wirkt insbesondere in den Bereichen der zweiten und dritten Säule der Europäischen Union in denen die Staaten auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge,die jedoch auf das jeweilige nationale Recht nur mittelbaren Einfluss haben, kooperieren. Nur die Europäischen Gemeinschaften sind sowohl im völkerrechtlichen Sinne als auch im innerstaatlichen Rechtsverkehr im Rahmen der Kompetenzen der EG rechtsfähig. (Ausdrücklich anerkannt in den drei Gründungsverträgen: Art. 281 und 282 EGV, Art. 6 EGKS |
Die EU basiert auf mehreren in der Art der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abgestuften Gemeinschaften. Diese "drei Säulen Europas" umfassen - die Europäischen Gemeinschaften [13: Die Europäischen Gemeinschaften (die EG, die EGKS - im Jahr 2002 in die Anwendungsbereiche des EGV überführt - sowie die Euratom) bilden seit dem am 01.11.1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht Untereinheiten der Europäischen Union und wurden durch diesen Vertrag von Maastricht ergänzt um PJZ und GASP. Vgl. Herdegen (2002), S.38 f.] als erste Säule - die Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik (GASP) als zweite Säule sowie - die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZ) als dritte Säule. Während es sich bei der zweiten und dritten Säule um Strukturen mit rein intergouvernementaler Zusammenarbeit handelt, die teilweise auf die Organe der Europäischen Gemeinschaften zurückgreifen, [14] bilden die Europäischen Gemeinschaften eine besondere Form völkerrechtlicher Verträge durch Ihren Charakter als "supranationale Organisationen" und sind in ihrer rechtlichen Gestalt weltweit einzigartig.[15: Vgl. Heintzen (2000), S.2] Wesentlich für die Begründung dieses supranationalen Staatenzusammenschlusses ist die Übertragung von Teilen nationaler Hoheitsgewalt durch die Mitgliedstaaten auf die Europäischen Gemeinschaften. Dadurch liegt sowohl legislative als auch judikative Entscheidungs- und Regelungsgewalt gegenüber den Völkern dieser Staaten in den Händen der Europäischen Gemeinschaftsorgane, die z.B. im Fall der EK und des EuGH auch unabhängig von nationaler Willensbildung tätig werden. [16] Das Primärrecht der EU setzt sich zusammen aus dem primären Gemeinschaftsrecht [17] und den Grundlagenverträgen der EU, das Sekundärrecht der EU besteht aus allen Rechtsakten, die auf der Grundlage des Primärrechtes gesetzt werden und ebenfalls mittelbare als auch unmittelbare Wirkung annehmen können. [18] [...] Die intergouvernementale Zusammenarbeit wirkt insbesondere in den Bereichen der zweiten und dritten Säule der Europäischen Union in denen die Staaten auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge, die jedoch auf das jeweilige nationale Recht nur mittelbaren Einfluss haben, kooperieren. [20] Nur die Europäischen Gemeinschaften sind sowohl im völkerrechtlichen Sinne als auch im innerstaatlichen Rechtsverkehr im Rahmen der EG rechtsfähig. [21: Ausdrücklich anerkannt in den drei Gründungsverträgen: Art. 281 und 282 EGV, Art. 6 EGKS [...]] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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