von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 120, Zeilen: 01-04 |
Original: Seite(n): 9, Zeilen: 3. Abs. Mitte |
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Laut I. Pernice ist eine „geschachtelt konstituierte europäische Gesamtordnung" entstanden, die „ein einheitliches, föderal strukturiertes System bildet, in dem die nationalen Verfassungen und das europäische Primärrecht Teilelemente eines Europäischen Verfassungsverbundes bilden". [313] |
So ist eine „geschachtelt konstituierte europäische Gesamtordnung“ entstanden, die „ein einheitliches, föderal strukturiertes System bildet, in dem die nationalen Verfassungen und das europäische Primärrecht Teilelemente eines Europäischen Verfassungsbundes bilden“. [43] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 120, Zeilen: 06-08 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
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In der Literatur ist man sich inzwischen weitgehend einig, dass das Primärrecht der Europäischen Union Verfassungsqualität [314] hat, dass aber unter Zugrundelegung eines substantiell angereicherten Verfassungsbegriffs Defizite bestehen. |
Vor diesem Hintergrund 55 ist man sich inzwischen weitgehend einig, dass das Primärrecht der EU Verfassungsqualität hat, dass aber unter Zugrundelegung eines substantiell angereicherten Verfassungsbegriffs Defizite bestehen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 120, Zeilen: 09-12 |
Original: Seite(n): 55, Zeilen: 40-48 |
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Die rechtsdogmatische Qualifikation der Europäischen Gemeinschaften bereitete hingegen schon zur Zeit ihrer Gründung erhebliche Schwierigkeiten.[315] Im Zuge ihrer weiteren Entwicklung und Ausgestaltung zu einer politischen Union und „Werte-Gemeinschaft" haben sich diese noch erheblich verstärkt. |
Bereitete aber schon die rechtsdogmatische Qualifikation der Europäischen Gemeinschaften zur Zeit ihrer Gründung erhebliche Schwierigkeiten, [14] so haben sich diese im Laufe von deren weiterer Entwicklung und Ausgestaltung zu einer politischen Union und „Werte-Gemeinschaft“ noch erheblich verstärkt. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 120, Zeilen: 13-18 |
Original: Seite(n): 48, Zeilen: 51-74 |
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Zwar charakterisierte schon W. Hallstein die EWG als „Rechtsgemeinschaft" und nicht lediglich als ein Bündel völkervertraglicher Rechte und Pflichten der verbundenen Staaten. [316] Bemerkenswert äußerte sich auch der EuGH - bereits in diesem Kontext - , der in seiner berühmten Les Verts-Entscheidung bestätigte, „dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist. dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle [darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. 317] |
– Schon Walter Hallstein [...] charakterisierte die EWG als „Rechtsgemeinschaft“ [9] und nicht als ein Bündel völkervertraglicher Rechte und Pflichten der verbundenen Staaten. – Der Europäische Gerichtshof bestätigte in seiner berühmten Les Verts-Entscheidung [10] , „dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft der Art ist, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen“. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 120, Zeilen: 101-102 |
Original: Seite(n): 9, Zeilen: 110 |
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[313] I. Pernice, Der europäische Verfassungsverbund auf dem Weg der Konsolidierung, in: JöR, Bd. 48 (2000), S. 205 ff., 210. |
[43] Pernice: „Der europäische Verfassungsverbund...“, 2000, a.a.O., S. 210. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 120, Zeilen: 103-111 |
Original: Seite(n): 643, Zeilen: |
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Grundsätzlich zur Frage eines konstitutionellen Europas: P. Häberle, Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999; ders., Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006; A. Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001; M. Zuleeg, Die Vorzüge der europäischen Verfassung, in: Der Staat 41 (2002), S. 359 ff.; R. Scholz, Wege zur Europäischen Verfassung, in: ZG 2002, S. 1 ff.; A. von Bogdandy, Europäische Prinzipienlehre, in: ders. (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 2003, S. 149 ff.; I. Pernice, Die Europäische Verfassung, in: Festschrift Steinberger, 2002, S. 1319 ff.; H.H. Rupp, Anmerkungen zu einer Europäischen Verfassung, in: JZ 2003, S. 18 ff.; E. Pache, Eine Verfassung für Europa – Krönung oder Kollaps der Europäische Integration?, in: EuR 2002, S. 767 ff. |
Aus der Grundsatzliteratur: A. Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 200 1; M. Zuleeg, Die Vorzüge der europäischen Verfassung, Der Staat 41 (2002), S. 359 ff.; I. Pernice, Die Europäische Verfassung, FS Steinberger, 2002, S. 1319 ff.; H.H. Rupp, Anmerkungen zu einer Europäischen Verfassung, JZ 2003, S. 18 ff.; R. Scholz, wege zur Europäischen verfassung, ZG 2002, S. 1 ff.; E. Pache, Eine Verfassung für Europa — Krönung oder Kollaps der europäischen Integration?, EuR 2002, S. 767 ff.; A. von Bogdandy, Europäische Prinzipienlehre, in: ders. (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 2003, S. 149 ff.; [...]
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Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 120, Zeilen: 112-113 |
Original: Seite(n): 62, Zeilen: ? |
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[315] Vgl. dazu allgemein A. Riklin, Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, 1972. |
[14] Vgl. dazu allgemein Riklin, Alois: Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, 1972. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 120, Zeilen: 114-118 |
Original: Seite(n): 51, Zeilen: 69-78 |
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[316] W. Hallstein, Die Europäische Gemeinschaft, 1. Aufl. 1973, S. 49; H.P. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S. 197 ff., sieht in der Gemeinschaft einen Zweckverband und unterstreicht damit auch den Unterschied zur „Staatlichkeit als umfassender geistig-sozialer Wirklichkeit, potenziell unbeschränkter Kompetenzfülle von Gebiets- und Personalhoheit“. [...] |
[9] Hallstein, W.: Die Europäische Gemeinschaft, 1974 2 , S. 49; Ipsen, H. P.: Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S.197ff., sieht in der Gemeinschaft einen Zweckverband und unterstreicht damit auch den Unterschied zur „Staatlichkeit als umfassender geistig-sozialer Wirklichkeit, potenziell unbeschränkter Kompetenzfülle von Gebiets- und Personalhoheit“; |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
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