von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 119, Zeilen: 1-8 |
Original: Seite(n): 55, Zeilen: 5-11 |
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[Gleichzeitig ist aber auch offensichtlich geworden, dass die Verträge und die EuGH-Rechtssprechung wesentliche Funktionen einer Verfassung nicht erfüllen können, denn sie leiten sich nicht vom pouvoir constituant eines souveränen Vol]kes [310] ab und bieten dem Bürger nur unzureichende Möglichkeiten, die Politik der Union demokratisch mitzugestalten. Erschwerend kommen die Sprachbarrieren zwischen den Mitgliedsstaaten hinzu, die verhindern, dass eine europäische Öffentlichkeit zustande kommt, die für das Funktionieren einer Verfassung unerlässlich ist. Auch aus diesem Defizit lässt sich schließen, dass eine europäische Konstitution nicht die staatlichen Verfassungen ersetzen kann, weil sie nicht gänzlich über die nötigen demokratischen Strukturen und Voraussetzungen, wie sie üblicherweise vom Staat gewährleistet werden, verfügen würde. |
Gleichzeitig ist aber auch deutlich geworden, dass die Verträge und die EuGH-Rechtssprechung wesentliche Funktionen einer Verfassung nicht erfüllen können, denn sie leiten sich nicht vom pouvoir constituant eines souveränen Volkes ab und bieten dem Bürger nur unzureichende Möglichkeiten, die Politik der Union demokratisch mitzugestalten. Erschwerend kommen die Sprachbarrieren zwischen den Mitgliedsstaaten hinzu, die verhindern, dass eine europäische Öffentlichkeit zustande kommt, die für Funktionieren einer Verfassung unerlässlich ist. Aus diesem Defizit lässt sich schließen, dass eine europäische Konstitution nicht die staatlichen Verfassungen ersetzen kann, weil sie nicht über die nötigen demokratischen Strukturen und Voraussetzungen, wie sie üblicherweise vom Staat gewährleistet werden, verfügt. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 119, Zeilen: 9-24 |
Original: Seite(n): 55, Zeilen: 25-37 |
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Die Verfassungspläne, die während der Integrationsgeschichte vom Europäischen Parlament entworfen wurden, hatten zum Ziel, diese Defizite zu lösen und die unübersichtlichen Verträge durch ein einzelnes, übersichtliches Dokument zu ersetzen. Initiativen zur Konstitutionalisierung der Europäischen Union entstanden immer dann, wenn eine innere Krise diese Probleme sichtbar machte oder wenn die europäische Integration durch Einflüsse von außen sich qualitativ veränderte. So war der Entwurf der Ad-hoc-Versammlung eine Reaktion auf die Korea-Krise und sollte den Übergang zu einer politischen Gemeinschaft markieren. Ähnlich versuchte der Herman-Entwurf von 1994, ein neues Selbstverständnis der Europäischen Union nach dem Ende des Kalten Krieges zu definieren. Die beiden neueren Entwürfe des Europäischen Parlamentes von 1984 und 1994 entstanden, um die Handlungsfähigkeit der Europäischen Union auch nach einer Erweiterung ihrer Mitgliederzahl zu sichern. Der Entwurf des Parlamentes von 1994 reagierte auf die Akzeptanzkrise nach dem Maastrichter Vertrag, der zwar immer mehr politische Befugnisse auf die Gemeinschaft übertragen, dem Bürger aber kaum Gestaltungsmöglichkeiten europäischer Politik gegeben hatte. |
Die Verfassungspläne, die während der Integrationsgeschichte vom Europäischen Parlament entworfen wurden, hatten zum Ziel, diese Defizite zu lösen und die unübersichtlichen Verträge durch ein einzelnes, übersichtliches Dokument zu ersetzen. Initiativen zur Konstitutionalisierung der EU entstanden immer dann, wenn eine innere Krise diese Probleme sichtbar machte oder wenn die europäische Integration durch Einflüsse von außen sich qualitativ veränderte. So war der Entwurf der Ad-hoc-Versammlung eine Reaktion auf die Korea-Krise und sollte den Übergang zu einer politischen Gemeinschaft markieren. Ähnlich versuchte der Herman-Entwurf von 1994, ein neues Selbstverständnis der EU nach dem Ende des Kalten Krieges zu definieren. Die beiden neueren Entwürfe des EP von 1984 und 1994 entstanden, um die Handlungsfähigkeit der EU auch nach einer Erweiterung ihrer Mitgliederzahl zu sichern. Der EP-Entwurf von 1994 reagierte auf die Akzeptanzkrise nach dem Maastrichter Vertrag, der zwar immer mehr politische Befugnisse auf die Gemeinschaft übertrug, dem Bürger aber kaum Gestaltungsmöglichkeiten europäischer Politik gab. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 119, Zeilen: 25-30 |
Original: Seite(n): 55, Zeilen: 37-40 |
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Obgleich die Akzeptanz- und Handlungsprobleme der Europäischen Union, die sie zu lösen versuchten, sich im Laufe der Integration verschärften und spätestens seit Maastricht auch zur gelegentlich offenen Verweigerung der Europäischen Union (Wahlen!) umschlugen, waren die Verfassungsentwürfe des Europäischen Parlamentes zum Scheitern verurteilt, da sie die besonderen Bedingungen einer europäischen Konstitutionalisierung nicht genügend berücksichtigten. |
Obwohl die Akzeptanz- und Handlungsprobleme der EU, die sie zu lösen versuchten, sich im Laufe der Integration verschärften und spätestens seit Maastricht auch zur offenen Verweigerung der EU umschlugen, waren die Verfassungsentwürfe des EP zum Scheitern verurteilt, weil sie die besonderen Bedingungen einer europäischen Konstitutionalisierung nicht genügend berücksichtigten. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 119, Zeilen: 31-34 |
Original: Seite(n): 9, Zeilen: 28-31 |
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Die Verfassungsentwicklung der Europäischen Union stellt keinen „eindeutig abgrenzbaren linearen" Prozess dar. sondern ein „mehrpoliges System", in dem „zwischen den Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft sowie zwischen den Orga- nen der EG ein sich fortwährend neu definierendes Gleichgewicht gesucht wird" |
Die Verfassungsentwicklung der EU stellt demnach keinen „eindeutig abgrenzbaren linearen“ Prozess dar, sondern ein „mehrpoliges System“, in dem „zwischen den Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft sowie zwischen den Organen der EG ein sich fortwährend neu definierendes Gleichgewicht gesucht wird“. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 119, Zeilen: 101-103 |
Original: Seite(n): 306, Zeilen: |
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Fussnote 310: Zum „Volksbegriff“ aus der Lit: A. Augustin, Das Volk der Europäischen Union. Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, 2000; vgl. P. Häberle, Europäische Verfas- sungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 306 f. |
Fussnote 100, S. 306: Aus der Lit.: A. Augustin, Das Volk der Europäischen Union, Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, 2000; [...] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 119, Zeilen: 106-108 |
Original: Seite(n): 9, Zeilen: 108-109 |
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[312] Zitate nach R. Bieber, Verfassungsentwicklung und Verfassungsgebung in der EG, in: R. Wildenmann (Hrsg.): Staatswerdung Europas? Optionen für eine Europäische Union, 1991, S. 393 ff., 412 f. |
[42] Bieber, Roland: „Verfassungsentwicklung und Verfassungsgebung in der EG“, in: Wildenmann, Rudolf (Hrsg.): Staatswerdung Europas?: Optionen für eine Europäische Union, 1991, S. 393-414, hier: S. 412-413. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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