von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 118, Zeilen: 01-06 |
Original: Seite(n): 55, Zeilen: |
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[Damit können die Verträge nicht die integrative Kraft] einer Verfassung entfalten, weil die Bürger sich nicht als Träger des europäischen Gemeinwesens verstehen. Die Verträge können also die Identifikations- und Integrationsfunktion einer Verfassung kaum erfüllen. Die Komplexität führte aber nicht nur zu mangelnder Akzeptanz und Entfremdung von der Europäischen Union, sondern auch zu Koordinationsproblemen im politischen System selbst, womit auch die mangelhafte Organisationsfunktion der Verträge erneut angedeutet wäre. |
Damit können die Verträge nicht die integrative Kraft einer Verfassung entfalten, weil die Bürger sich nicht als Träger des europäischen Gemeinwesens verstehen. Deshalb können die Verträge die Identifikations- und Integrationsfunktion einer Verfassung nicht erfüllen. Die Komplexität führt nicht nur zu mangelnder Akzeptanz und Entfremdung von der EU, sondern auch zu Koordinationsproblemen im politischen System selbst. Damit ist auch die mangelhafte Organisationsfunktion der Verträge angesprochen. |
Fragmentsichter: PlagDoc (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 118, Zeilen: 07-09 |
Original: Seite(n): 47, Zeilen: optional, evtl. hilfreich |
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Unter dem Strich trugen alle Defizite im Bereich der Legitimation, Organisation und Begrenzung europäischer Macht zur mangelnden Identifizierung der Bürger mit Brüssel bei. |
Nach Meinung der Politiker tragen alle Defizite im Bereich der Legitimation, Organisation und Begrenzung europäischer Macht zu diesem Identitätsverlust bei. |
Fragmentsichter: PlagDoc (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 118, Zeilen: 13-25 |
Original: Seite(n): 54,55, Zeilen: 34-40, 1- 5 |
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Insgesamt hat sich herausgestellt, dass das ursprünglich zwischenstaatlich konzipierte europäische Recht der anfänglichen Wirtschaftsgemeinschaft im Laufe des Integrationsprozesses immer mehr konstitutionelle Funktionsnormen entwickelt hat. So legitimieren die Verträge europäische Macht, indem sie dem Bürger Wahlmöglichkeiten und Petitionsrechte einräumen. Die Verträge begrenzen Macht, indem sie die individuellen Menschenrechte der EU-Bürger schützen. Es hat sich gezeigt, dass diese Konstitutionalisierung maßgeblich vom EuGH forciert wurde, welcher bereits in den sechziger Jahren europäischem Recht Vorrang vor nationalem Recht zusprach und ein Garant individueller Rechte wurde, indem er dem Einzelnen Klagemöglichkeiten gegen Vertragsverstöße durch die Mitgliedsstaaten gab. Gleichzeitig ist aber auch offensichtlich geworden, dass die Verträge und die EuGH-Rechtssprechung wesentliche Funktionen einer Verfassung nicht erfüllen können, denn sie leiten sich nicht vom pouvoir constituant eines souveränen Vol-[kes ab und bieten dem Bürger nur unzureichende Möglichkeiten, die Politik der Union demokratisch mitzugestalten.] |
Dabei hat sich herausgestellt, dass das ursprünglich zwischenstaatlich konzipierte europäische Recht der anfänglichen Wirtschaftsgemeinschaft im Laufe des Integrationsprozesses immer mehr konstitutionelle Funktionsnormen entwickelt hat. So legitimieren die Verträge europäische Macht, indem sie dem Bürger Wahlmöglichkeiten und Petitionsrechte einräumen. Die Verträge begrenzen Macht, indem sie die individuellen Menschenrechte der EU-Bürger schützen. Es hat sich gezeigt, dass diese Konstitutionalisierung maßgeblich vom EuGH forciert wurde, welcher bereits in den sechziger Jahren europäischem Recht Vorrang vor nationalem Recht zusprach und ein Garant individueller Rechte wurde, indem er dem Einzelnen Klagemöglichkeiten gegen Vertragsverstöße durch die Mitgliedsstaaten gab. Gleichzeitig ist aber auch deutlich geworden, dass die Verträge und die EuGH-Rechtssprechung wesentliche Funktionen einer Verfassung nicht erfüllen können, denn sie leiten sich nicht vom pouvoir constituant eines souveränen Volkes ab und bieten dem Bürger nur unzureichende Möglichkeiten, die Politik der Union demokratisch mitzugestalten. |
Fragmentsichter: PlagDoc (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 118, Zeilen: 101-117 |
Original: Seite(n): 27,28, Zeilen: 11-30,1-2 |
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[117: EU - Rechtsordnung und] nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen. Die Verflechtung hätte einen Grad erreicht, der es konzeptionell nicht mehr sinnvoll erscheinen ließe, zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu unterscheiden (vgl. I. Pernice, Art. 23, in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar. 1998. Rdnr. 20). Die in der Vergangenheit immer wieder auftauchenden Konflikte zwischen dem Geltungsanspruch beider Rechtsordnungen wären damit hinfällig. Im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Verfassungen müsse auch von einer einheitlichen „Verfassung Europas" gesprochen werden, in der EU-Verfassungsrecht und nationale Verfassungen aufgegangen seien. Dies mündet in ein Verfassungsverständnis, in dessen Mittelpunkt die europäische Verfassungsgesamtheit steht, in der die mitgliedstaatlichen Verfassungen und die unionale Verfassung als „Teilverfassungen" (P. Häberle) aufgehen („Mehrebenen Verfassungsverbund“, vgl. nur I. Pernice, Multilevel Constitutionalism and the Treaty of Amsterdam: European Constitution-Making Revisited?, in: 36 CMLRev. 1999, S. 703 ff.). Im Übrigen steht nicht die Frage nach der Souveränität bzw. nach dem Ausnahmefall im Zentrum des Denkens von Pernice, sondern der Regelfall der Kooperation, vgl. auch M. Nettesheim, EU-Recht und nationales Verfassungsrecht, Deutscher Bericht für die XX. FIDE-Tagung 2002, (zu finden im Internet unter www.fide2002.org/reportseulaw.htm). |
EU-Rechtsordnung und nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen. Die Verflechtung hätte einen Grad erreicht, der es konzeptionell nicht mehr sinnvoll erscheinen ließe, zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu unterscheiden. [64: Pernice, Ingolf, in: Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 1998, Art 23 Rdnr. 20. [...]] Die in der Vergangenheit immer wieder auftauchenden Konflikte zwischen dem Geltungsanspruch beider Rechtsordnungen wären damit hinfällig. Im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Verfassungen müsse auch von einer einheitlichen "Verfassung Europas" gesprochen werden, in der EU-Verfassungsrecht und nationale Verfassungen aufgegangen seien. Dies mündet in ein Verfassungsverständnis, in dessen Mittelpunkt die europäische Verfassungsgesamtheit steht, in der die mitgliedstaatlichen Verfassungen und die unionale Verfassung als "Teilverfassungen" aufgehen ("Mehrebenen-Verfassungsverbund" [65: Vgl. nur Pernice, Ingolf, Multilevel Constitutionalism and the Treaty of Amsterdam: European Constitution-making revisited?, 26 CMLRev 1999, S. 703.]). [...] Nicht die Frage nach der Souveränität, nach dem Ausnahmefall, steht im Zentrum des Denkens von Pernice, sondern der Regelfall der Kooperation. |
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