von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 117, Zeilen: 01-15 |
Original: Seite(n): 46, 47, Zeilen: 46: 26-31 und 33-37 / 47: 1-3 |
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[Nachdem die Vergrößerung der] Europäischen Union von 15 auf 27 (plus x) Mitglieder die Auflösung zuordnungs- fähiger Verantwortlichkeiten noch verstärkt und somit potentiell zu europäischen „Erosionsprozessen" führt , muss es auch aus diesem Grunde einen strukturellen Neuanfang geben. Selbst J. Fischer warnte, dass die Erweiterung „bei den Bürgern Sorgen und Ängste auslösen würde, unter anderem, weil die EU noch undurchsichtiger und unverstehbarer" 307 würde. Als vordergründig banalste (und in der Umsetzung offensichtlich unerreich- bare) Lösung dafür , dass sich die Bürger wieder als Teilnehmer des europäi- schen Gemeinwesens verstehen, galt deshalb die Vereinfachung der bestehenden Verträge. Analog zu den Erfahrungen in der Bundesrepublik, aber eben auch der Vereinigten Staaten von Amerika könnte sich auf diesem Wege ein euro- päischer „Verfassungspatriotismus" entwickeln. Auch unter diesem Vorzeichen stand die Forderung nach einer Zweiteilung der Verträge in Artikel mit kon- stitutionellem Charakter (in einem Grundvertrag) und solche mit detaillierten Ausführungsbestimmungen. 308 |
Weil die Vergrößerung der EU von 15 auf 27 Mitglieder die „Auflösung zuordnungsfähiger Verantwortlichkeiten noch verstärkt“ 340 und somit zu deren „Erosion“ führe, müsse es einen „strukturellen Neuanfang“ geben. Fischer warnt, dass die Erweiterung „bei den Bürgern Sorgen und Ängste auslösen würde, unter anderem, weil die EU noch undurchsichtiger und unverstehbarer“ 341 werde. Als Lösung, dass sich die Bürger wieder als Teilnehmer des europäischen Gemeinwesens verstehen, gilt deshalb die Vereinfachung der bestehenden Verträge. „Wer Rechte hat, sie kennt und nutzen kann, wer sieht, dass sich die EU um seine Rechte kümmert, für den wird sie auch interessanter“. Analog zu den Erfahrungen in der Bundesrepublik könnte sich laut Däubler-Gmelin auf diesem Wege ein europäischer „Verfassungspatriotismus“ entwickeln. 343 // Unter diesem Vorzeichen steht die Forderung nach einer Zweiteilung der Verträge in die Artikel mit konstitutionellem Charakter (in einem Grundvertrag) und die detaillierten Ausführungsbestimmungen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 117, Zeilen: 16-21 |
Original: Seite(n): 55, Zeilen: 17-21 |
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Selbst eine „europäische Verbundsverfassung" wäre dem Bürger nur schwer vermittelbar, weil die konstitutionellen Garantien und Grundsätze in dem über Jahrzehnte gewachsenen, immer komplexer gewordenen Vertragswerk und den Urteilen des EuGH für den Bürger nicht erkennbar sind. Dem theoretisch nicht reizlosen Ansatz eines „Verfassungsverbunds" (I. Pernice 309) sind bereits damit messbare Grenzen gesetzt. Damit können die Verträge nicht die integrative Kraft [einer Verfassung entfalten, weil die Bürger sich nicht als Träger des europäischen Gemeinwesens verstehen.] |
Dennoch hat auch diese Auffassung Defizite, denn diese „europäische Verbundsverfassung“ ist dem Bürger nur schwer vermittelbar, weil die konstitutionellen Garantien und Grundsätze in dem über Jahrzehnte gewachsenen, immer komplexer gewordenen Vertragswerk und den Urteilen des EuGH für den Bürger nicht erkennbar sind. Damit können die Verträge nicht die integrative Kraft einer Verfassung entfalten, weil die Bürger sich nicht als Träger des europäischen Gemeinwesens verstehen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 117, Zeilen: 101-105 |
Original: Seite(n): 46, Zeilen: 32-33 |
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307 J. Fischer; Vom Staatenverbund zur Föderation- Gedanken über die Finalität der euro- päischen Integration. Abdruck seiner Rede vor der Humboldt Universität Berlin (2000) . Die ..für die Europapolitik unverzichtbare Akzeptanz" würde sich auch laut Fischer deshalb nur dann einfinden, wenn der ..Zugang der Bürger zum Recht" verbessert wird (vgl. auch ders., Rede zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, 28. Oktober 1999). |
Die „für die Europapolitik unverzichtbare Akzeptanz“ wird sich auch laut Fischer deshalb nur dann einfinden, wenn der „Zugang der Bürger zum Recht“ verbessert wird. 342 |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 117, Zeilen: 114-124 |
Original: Seite(n): 27, Zeilen: 2-11 |
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I. Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, in: EuR 1996, S. 27 ff. Die von I. Pernice entwickelte Konzeption des Verfassungsverbunds hat inzwischen hohen Bedeutungsgrad in der deutschen Debatte erlangt. Danach stehen Verfassung und Rechtsordnung des Verbands „Europäische Union“ und der mitgliedstaatlichen Verbände in einem so engen Verhältnis der gegenseitigen Verweisung, der gegenseitigen Anhängigkeit und der Verflechtung, dass man die klassisch-völkerrechtliche Sichtweise (unabhängiger Staat und internationaler Zusammenschluss) überwinden müsse. Europäische Union und Mitgliedstaaten sind danach rechtsnormativ in einer Weise zusammengewachsen, dass man sie als Bestandteile eines miteinander zusammengewachsenen Verbundes betrachten müsse. Die zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bestehende Trennung werde durch den Prozess des konstitutiven Zusammenwachsens aufgehoben. EU-Rechtsordnung und [nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen. ...] |
Große Bedeutung hat in der deutschen Diskussion zunächst die Konzeption des Verfassungsverbunds erlangt, die Ingolf Pernice entwickelt hat. Danach stehen Verfassung und Rechtsordnung des Verbands "Europäische Union" und der mitgliedstaatlichen Verbände in einem so engen Verhältnis der gegenseitigen Verweisung, der gegenseitigen Anhängigkeit und der Verflechtung, dass man die klassisch-völkerrechtliche Sichtweise (unabhängiger Staat und internationaler Zusammenschluss) überwinden müsse. EU und Mitgliedstaaten sind danach rechtsnormativ in einer Weise zusammengewachsen, dass man sie als Bestandteile eines miteinander zusammengewachsenen Verbundes betrachten müsse. Die zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bestehende Trennung werde durch den Prozess des konstitutiven Zusammenwachsens aufgehoben.EU-Rechtsordnung und nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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