von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 91, Zeilen: 01-16 |
Original: Seite(n): 38, Zeilen: 19-34 |
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[Einzelheiten seines Verfahrens und der Auslegung seines Mandats] sollte das Gremium nach eigenem Ermessen entscheiden. Von diesem Vorgehen versprach man sich eine ständige aktive Teilnahme des institutionellen Sachverstandes und aller großen politischen Richtungen in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene. Die Parlamente akzeptierten diese Einladung. Das Gremium einigte sich in seiner konstituierenden Sitzung am 17. Dezember 1999 auf den früheren Bundespräsidenten R. Herzog als Vorsitzenden und auf ein Arbeitsprogramm. Auch über die Benennung als „Konvent“ und über das Recht der stellvertretenden Mitglieder, an den Beratungen teilzunehmen, entschied die Versammlung durch Abstimmung selbst. Die europäischen und die nationalen Parlamentarier wählten jeweils einen Sprecher in das Präsidium. Die gesellschaftlichen Gruppen und die Öffentlichkeit wurden arbeitsteilig konsultiert: auf Unionsebene durch das Präsidium des Konvents, auf nationaler Ebene durch Anhörungen der jeweiligen Parlamente. Die Sitzungen des Konvents und seine Diskussionsgrundlagen waren ständig öffentlich und über Medien und Internet zugänglich. Alle Interessierten konnten sich direkt gegenüber dem Konvent oder mittelbar über seine Mitglieder zu Worte melden. |
Einzelheiten seines Verfahrens und der Auslegung seines Mandats sollte das Gremium nach eigenem Ermessen entscheiden. Von diesem Vorgehen versprach man sich eine ständige aktive Teilnahme des institutionellen Sachverstands und aller großen politischen Richtungen in den Mitliedsstaaten und auf Unionsebene. Die Parlamente akzeptierten diese Einladung. Das Gremium einigte sich in seiner konstituierenden Sitzung am 17. Dezember 1999 auf den früheren Bundespräsidenten Professor Roman Herzog als Vorsitzenden und auf ein Arbeitsprogramm. Auch über die Benennung als „Konvent“ und über das Recht der stellvertretenden Mitglieder, an den Beratungen teilzunehmen, entschied die Versammlung durch Abstimmung selbst. Die europäischen und die nationalen Parlamentarier wählten jeweils einen Sprecher in das Präsidium. Die gesellschaftlichen Gruppen und die Öffentlichkeit wurden arbeitsteilig konsultiert: auf Unionsebene durch das Präsidium des Konvents, auf nationaler Ebene durch Anhörungen der jeweiligen Parlamente. Die Sitzungen des Konvents und seine Diskussionsgrundlagen waren ständig öffentlich und über Medien und Internet zugänglich. Alle Interessierten konnten sich direkt gegenüber dem Konvent oder mittelbar über seine Mitglieder zu Worte melden. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 91, Zeilen: 16-34 |
Original: Seite(n): 38-39, Zeilen: 35-43;01-09 |
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Das Beratungsverfahren des Konvents war parlamentarisch geprägt: freie Debatte unabhängiger Persönlichkeiten nach strikten parlamentarischen Regeln, die sich der Konvent nach Bedarf selbst auferlegte. Bei aller Schärfe der sachlichen Auseinandersetzung stand die Suche nach einem möglichst breiten Konsens im Vordergrund. Abstimmungen über den Entwurf, die im Interesse eines möglichst breit legitimierten Ergebnisses bis zuletzt vermieden werden konnten, wären zwar möglich gewesen, jedoch hätte der Konvent die Modalitäten selber festlegen müssen. Überdies hätte ein Ergebnis, das unter den Regierungsbeauftragten im Konvent streitig geblieben wäre, die Kontroverse in den Rat verlagert und wegen der dort erforderlichen Einstimmigkeit den Erfolg des Konvents in Frage gestellt. Andererseits mussten auch die Regierungsbeauftragten ein Höchstmaß an Kompromissbereitschaft aufbringen, um isolierte Positionen im Rat und vor allem auch gegenüber ihren eigenen Parlamenten zu vermeiden. Damit bestanden auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten beste Voraussetzungen für eine breite öffentliche Diskussion. Die Öffentlichkeit hatte es allerdings nicht leicht, dem raschen Verhandlungsgang im Konvent und der teilweise erheblichen Weiterentwicklung der Vorentwürfe zu folgen. So brachte auch noch die letzte Verhandlung am 26. September wesentliche Veränderungen und hat die fast einhellige Billigung des Textes durch den Konvent erst ermöglicht. |
Das Beratungsverfahren des Konvents war parlamentarisch geprägt: freie Debatte unabhängiger Persönlichkeiten nach strikten parlamentarischen Regeln, die sich der Konvent nach Bedarf selbst auferlegte. Bei aller Schärfe der sachlichen Auseinandersetzung stand die Suche nach einem möglichst breiten Konsens im Vordergrund. Abstimmungen über den Entwurf wären zwar möglich gewesen. Die Modalitäten hätte der Konvent selber festlegen müssen. Sie konnten jedoch im Interesse eines möglichst breit legitimierten Ergebnisses bis zuletzt vermieden werden. Überdies hätte ein Ergebnis, das unter den Regierungsbeauftragten im Konvent streitig geblieben wäre, die Kontroverse in den Rat verlagert und wegen der dort erforderlichen Einstimmigkeit den Erfolg des Konvents in Frage gestellt. Andererseits mussten auch die Regierungsbeauftragten ein Höchstmaß an Kompromissbereitschaft aufbringen, um isolierte Positionen im Rat und vor allem auch gegenüber ihren eigenen Parlamenten zu vermeiden. Damit bestanden auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten beste Voraussetzungen für eine breite öffentliche Diskussion. Die Öffentlichkeit hatte es allerdings nicht leicht, dem raschen Verhandlungsgang im Konvent und der teilweise erheblichen Weiterentwicklung der Vorentwürfe zu folgen. Noch die letzte Verhandlung am 26. September brachte wesentliche Veränderungen. Erst sie hat die fast einhellige Billigung des Textes durch den Konvent ermöglicht. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 91, Zeilen: 35-39 |
Original: Seite(n): 34, Zeilen: 04-09 |
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Anlässlich des Europäischen Rates in Nizza am 7. Dezember 2000 hatten die Unionsorgane die erarbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union feierlich proklamiert. Die Bedeutung dieses Ereignisses wurde naturgemäß in der wissenschaftlichen Literatur, durch die Medien und Politik unterschiedlich bewertet. [225] Während manche nach der Notwendigkeit dieser Charta fragten, [zumal doch die Grundrechte in der Union und ihren Mitgliedstaaten umfassend gewährleistet wären, stärkte für die Gegenansicht die Charta den Schutz der Grundrechte, weil sie die gemeinsamen Grundrechte für alle Unionsbürger in einer gemeinsamen Sprache klar und verständlich formuliert und damit Vertrauen in die gemeinsame Rechtsordnung begründet hätte.] |
Anlässlich des Europäischen Rates in Nizza am 7. Dezember haben die Unionsorgane (Europäisches Parlament, Rat und Kommission) die von einem Konvent der Regierungen und Parlamente erarbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union feierlich proklamiert. [1] Die Bedeutung dieses Ereignisses wird unterschiedlich bewertet. Manche fragen, warum diese Charta notwendig ist, zumal doch die Grundrechte in der Union und ihren Mitgliedstaaten umfassend gewährleistet sind. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 091, Zeilen: 101-102 |
Original: Seite(n): 634, Zeilen: |
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Fussnote 225: Einen Überblick bieten N. Bernsdorff / M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte, 2002; I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, in: DVBl. 2000, [S. 847 ff.] |
Fussnote 62: Aus der Lit. zur Grundrechtecharta: [...] N. Bernsdorff/M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2002; [...] I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, DVBl. 2000, S. 847 ff.; |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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