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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 90, Zeilen: 1-12
Original:
Seite(n): 44, Zeilen: 18-30

Es ließen sich letztlich vier Argumente herauskristallisieren, die Charta als Teil einer Verfassung von morgen rechtsverbindlich (und von jedem Einzelnen vor dem EuGH einklagbar zu machen[Fn 223]'): — Die wachsende Macht der EU-Organe in Brüssel sollte einer Kontrolle unterwerfen werden, die es bislang nicht ausreichend gab. — Die Komplexität der Verträge erzeugt ein Gefühl der Rechtsunsicherheit. Dem einzelnen Bürger sollte das Gefühl genommen werden, dieser Macht hilf- und schutzlos ausgeliefert zu sein. — Die Defizite des bisher durch die Verträge und den EuGH gewährleisteten Grundrechtsschutzes sollten beseitigt werden. — Die deutlichere Darstellung bereits bestehender Rechte, um etwa den Beitrittskandidaten die Werte, wofür die Union stehe, klarer zu machen.

Es lassen sich vier Argumente herauskristallisieren, die Charta als Teil einer Verfassung von morgen rechtsverbindlich und von jedem Einzelnen vor dem EuGH einklagbar zu machen. - Die wachsende Macht der EU-Organe in Brüssel muss einer Kontrolle unterwerfen werden, die es bisher nicht ausreichend gibt.[Fn 316] - Die Komplexität der Verträge erzeuge ein Gefühl der Rechtsunsicherheit. Den Bürgern müsse das Gefühl genommen werden, dieser Macht hilf- und schutzlos ausgeliefert zu sein.[Fn 317] - Die Defizite des bisher durch die Verträge und den EuGH gewährleisteten Grundrechtsschutzes sollen beseitigt werden. [...][Fn 318] - Die deutlichere Aufführung bereits bestehender Rechte, um den Beitrittskandidaten die Werte, wofür die Union stehe, klar zu machen.[Fn 319]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Fn von KTzG nicht übernommen.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 90, Zeilen: 13-22
Original:
Seite(n): 38, Zeilen: 10-20

(2) Gestaltung und Erfolg des ersten Konvents

Der Konvent sollte schließlich aus 15 Beauftragten der Staats- und Regierungschefs, 16 Mitgliedern des Europäischen Parlaments, 30 Mitgliedern der nationalen Parlamente – zwei aus jedem Mitgliedstaat – sowie einem Beauftragten des Präsidenten der Europäischen Kommission bestehen. [224] Von den nationalen Parlamenten konnten nicht nur die Regierungsparteien, sondern – als stellvertretende Mitglieder – auch die jeweilige Opposition beteiligt werden. Jeweils ein Vertreter des Europarats, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte als Beobachter teilnehmen. Einzelheiten seines Verfahrens und der Auslegung seines Mandats [sollte das Gremium nach eigenem Ermessen entscheiden.]

Erfolg des ersten Konvents

[...] Es sollte aus 15 Beauftragten der Staats- und Regierungschefs, 16 Mitgliedern des Europäischen Parlaments, 30 Mitgliedern der nationalen Parlamente - zwei aus jedem Mitgliedsstaat - sowie einem Beauftragten des Präsidenten der Europäischen Kommission bestehen. Von den nationalen Parlamenten sollten nicht nur die Regierungsparteien, sondern - als stellvertretende Mitglieder - auch die jeweilige Opposition beteiligt werden. Jeweils ein Vertreter des Europarats, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte als Beaobachter teilnehmen. Einzelheiten seines Verfahrens und der Auslegung seines Mandats sollte das Gremium nach eigenem Ermessen entscheiden.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Dix 2001
Link
Dix 2001
Anmerkung
Fußnote 224: Zu Verfahren, Arbeitsweise und Zusammensetzung dieses „Konvents“ vgl. W. Dix, Grundrechtecharta und Konvent – auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001, S. 34 ff.
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 090, Zeilen: 101-118
Original:
Seite(n): 34, Zeilen: 19-37

[223] Anerkanntermaßen gewährleistet die Rechtsprechung des EuGH in Luxemburg seit Jahrzehnten weitgehenden Schutz gegen die Hoheitsgewalt der Union. Der Gerichtshof prüft die Rechtsakte der Europäischen Union auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts ergeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 EUV). Selbst Rechtsakte der Mitgliedstaaten unterliegen dieser Prüfung, soweit sie Unionsrecht anwenden und umsetzen. Dagegen bleiben die Mitgliedstaaten in den rein nationalen Bereichen der Gesetzgebung nur ihren eigenen Grundrechtsregelungen unterworfen. Darin lässt sich auch schon im geltenden Unionsrecht ein föderatives Element erkennen. Das BVerfG hat ausdrücklich anerkannt, dass der EuGH einen dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtschutz gewährleistet. Vgl. zu alledem mit weiteren Nachweisen zu den relevanten Etscheidungen des EuGH und des BVerfG N. Reich, Zur Notwendigkeit einer Europäischen Grundrechtsbeschwerde, in: ZRP 2000, S. 375 ff. m.w. N. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied: Während das Grundgesetz wie die meisten staatlichen Verfassungen die Grundrechte detailliert regelt, findet sich in Art. 6 EUV nur der Verweis auf die vorgenannten Rechtsquellen. Für den Bürger ist dies wenig transparent und voraussehbar, zumal in dem gemeinsamen Rechtsraum der Union mehr als 27 verschiedene Rechtstraditionen zusammenwachsen sollen.

Anerkanntermaßen gewährleistet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg seit mehr als drei Jahrzehnten ausreichenden Schutz gegen die Hoheitsgewalt der Union. Der Gerichtshof prüft die Rechtsakte der Europäischen Union auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts ergeben (Art. 6 Unionsvertrag). Selbst Rechtsakte der Mitgliedstaaten unterliegen dieser Prüfung, soweit sie Unionsrecht anwenden und umsetzen. Dagegen bleiben die Mitgliedstaaten in den rein nationalen Bereichen der Gesetzgebung nur ihren eigenen Grundrechtsregelungen unterworfen. Darin lässt sich auch schon im geltenden Unionsrecht ein föderatives Element erkennen.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass der Europäischen Gerichtshof einen dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtschutz gewährleistet. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied: Während das Grundgesetz wie die meisten staatlichen Verfassungen die Grundrechte detailliert regelt, findet sich im Unionsvertrag (Art. 6) nur der Verweis auf die vorgenannten Rechtsquellen. Für den Bürger ist dies wenig transparent und voraussehbar, zumal in dem gemeinsamen Rechtsraum der Union jetzt schon 15 und künftig mehr als 25 verschiedene Rechtstraditionen zusammenwachsen sollen.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Dix 2001
Link
Dix 2001
Anmerkung
Die angegebene Quelle hat nur am Rande mit dem Thema der Fußnote zu tun.
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