von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 088, Zeilen: 1-19 |
Original: Seite(n): 17, Zeilen: 3 f. |
|
---|---|---|
Auf Initiative der deutschen Ratspräsidentschaft beschloss der Europäische Rat am 4. Juni 1999 in Köln, dass „im gegenwärtigen Entwicklungszustand der Europäischen Union die auf der Ebene der Union geltenden Grundrechte in einer Charta zusammengefasst und dadurch sichtbarer gemacht werden sollten“.(214) Der Beschluss sah vor, „auf der Grundlage der zahlreichen Vorarbeiten [...] der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, sowie vieler [...] wissenschaftlicher und politischer Arbeitsgruppen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten [...] die heute schon geltenden Grundrechte [zu] systematisieren, in einem Dokument zusammenzufassen und inhaltlich [zu] erweitern“(215). Die Entscheidung zur Grundrechtscharta fiel unter dem Eindruck des Inkrafttretens des Amsterdamer Vertrags im Mai 1999: Der Vertrag institutionalisierte zwar neue Grundrechte und intensivierte den Grundrechtsschutz, blieb aber ohne Systematisierung dieser Rechte. Während der folgenden finnischen Ratspräsidentschaft in der zweiten Hälfte des Jahres blieb die Grundrechtecharta auf der Agenda. Am 15. und 16. Oktober 1999 beschloss der Europäische Rat von Tampere die Zusammensetzung eines „Konvents“(216), welcher die Charta ausarbeiten sollte, und am 17. Dezember 1999 nahm dieses Gremium aus Vertretern der nationalen Regierungen, der nationalen Parlamente, des Europäische Parlament und der Zivilgesellschaft unter Vorsitz von R. Herzog seine Arbeit auf. (217) |
Auf Initiative der deutschen Ratspräsidentschaft beschloss der Europäische Rat am 4. Juni 1999 in Köln, dass „im gegenwärtigen Entwicklungszustand der Europäischen Union die auf der Ebene der Union geltenden Grundrechte in einer Charta zusammengefasst und dadurch sichtbarer gemacht werden sollten“. (74) Der Beschluss sah vor, „auf der Grundlage der zahlreichen Vorarbeiten ... der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, sowie vieler ... wissenschaftlicher und politischer Arbeitsgruppen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ... die heute schon geltenden Grundrechte [zu] systematisieren, in einem Dokument zusammenzufassen und inhaltlich [zu] erweitern.“ (75) Die Entscheidung zur Grundrechtscharta fiel unter dem Eindruck des Inkrafttretens des Amsterdamer Vertrags im Mai 1999: Der Vertrag institutionalisierte zwar neue Grundrechte und intensivierte den Grundrechtsschutz, blieb aber ohne Systematisierung dieser Rechte. Während der folgenden finnischen Ratspräsidentschaft in der zweiten Hälfte des Jahres blieb die Grundrechtecharta auf der Agenda. Am 15. und 16. Oktober 1999 beschloss der Europäische Rat von Tampere die Zusammensetzung des „Konvents“, welcher die Charta ausarbeiten sollte, und am 17. Dezember 1999 nahm dieses Gremium aus Vertretern der nationalen Regierungen, der nationalen Parlamente, des EP und der Zivilgesellschaft unter Vorsitz von Roman Herzog seine Arbeit auf. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 88, Zeilen: 21-25 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
|
---|---|---|
Zum Zeitpunkt der Einsetzung des „Konvents" existierte noch kein eigener Grundrechtskatalog der Europäischen Union bzw. der drei Gemeinschaften. Es gab zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, etwa die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05. 04. 1977(218), die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12. 04. 1989(219) und den Grundrechtsteil im [bereits oben benannten Verfassungsentwurf des Europäischen Parlamentes vom 14. 02. 1994.(220)] |
Ein eigener Grundrechtskatalog der EU bzw. der drei Gemeinschaften existiert bisher nicht. 1. Es gibt zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, wie die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05.04.1977 (ABl. 1977 C 103/1), die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12.04.1989 (abgedruckt in EuGRZ 1989, 205) und den Grundrechtsteil im Verfassungsentwurf ("Herman-Entwurf") des Europäischen Parlamentes vom 14.02.1994 |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 88, Zeilen: 101-105 |
Original: Seite(n): 17, Zeilen: |
|
---|---|---|
[214] Europäischer Rat in Köln, 3. und 4. Juni 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, vgl. europa.eu.int/ council/ off/ conclu/ june99/ june99_de.htm. [215] Siehe Europäischer Rat in Köln, 3. und 4. Juni 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, ebenda. Vgl. auch H. Däubler-Gmelin, Schwerpunkte der Rechtspolitik in der neuen Legislaturperiode, in: ZfR 3/1999, S.79ff., 84. |
[74] Europäischer Rat in Köln, 3. und 4. Juni 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, a.a.O. [75] Däubler-Gmelin, Herta: „Schwerpunkte der Rechtspolitik in der neuen Legislaturperiode“, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, Heft 3, 1999, S.79-96, hier S. 84. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 088, Zeilen: 106-112 |
Original: Seite(n): 38, Zeilen: 04-09 |
|
---|---|---|
[216] Freilich gab es bereits verschiedene Expertengremien zur Ausarbeitung von Vertragstexten. Neu war die gleichberechtigte Teilnahme von gewählten Volksvertretern, die bis dato auf Beratung und auf nachträgliche Zustimmung beschränkt waren. Erstmalig sollten die Parlamente schon bei der Entstehung einer Vertragsänderung als Vermittler demokratischer Legitimation und Multiplikatoren in die politische Mitverantwortung genommen werden. Vgl. auch W. Dix, Grundrechtecharta und Konvent – auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001, S. 34 ff. |
Schon bisher gab es verschiedene Gremien von Weisen und Experten zur Ausarbeitung von Vertragstexten. Neu war die gleichberechtigte Teilnahme von gewählten Volksvertretern, die bisher auf Beratung und nachträgliche Zustimmung beschränkt sind. Erstmalig sollten die Parlamente schon bei der Entstehung einer Vertragsänderung als Vermittler demokratischer Legitimation und Multiplikatoren in die politische Mitverantwortung übernommen werden. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 88, Zeilen: 113-116 |
Original: Seite(n): 17, Zeilen: 19-22 |
|
---|---|---|
217 Zudem beauftragte der neue Kommissionspräsident R. Prodi am 1. September 1999 eine Reflexionsgruppe, ein Gutachten über die institutionellen Auswirkungen der EU-Osterweiterung zu erstellen, deren Verhandlungen nach dem Entschluss des Kölner Rates bereits mit Beginn der Regierungskonferenz im Februar 2000 aufgenommen werden sollten. |
Zum anderen beauftragte der neue Kommissionspräsident Romano Prodi am 1. September 1999 eine Reflexionsgruppe, ein Gutachten über die institutionellen Auswirkungen der EU-Osterweiterung zu stellen, deren Verhandlungen nach dem Entschluss des Kölner Rates bereits mit Beginn der Regierungskonferenz im Februar 2000 aufgenommen werden sollten. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 88, Zeilen: 117-118 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
|
---|---|---|
218 ABl. 1977 C 103/1 219 Abgedruckt in EuGRZ 1989, 205. |
1. Es gibt zwar Bestrebungen in dieser Hinsicht, wie die gemeinsame Erklärung der EG-Organe vom 05.04.1977 (ABl. 1977 C 103/1), die Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12.04.1989 (abgedruckt in EuGRZ 1989, 205) |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Diese Seite wurde gesichtet durch: Erstsichter: Soennen
(Sichtungsergebnis: Gut) Zweitsichter: MoonofA
(Sichtungsergebnis: Gut)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Annerr, Zeitstempel: 20110310183124