von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 84, Zeilen: 4-12 |
Original: Seite(n): 10, Zeilen: |
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gg) Der Vertrag von Amsterdam (1997) Eine weitere Revision der Gemeinschaftsverträge führte die stufenweise Integration der Unionsbürger nochmals voran. Der Amsterdamer Vertrag [194] wurde am 2. Oktober 1997 unterzeichnet und trat nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten am 1. Mai 1999 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung war die Verankerung des „Europas der mehreren Geschwindigkeiten", d. h. eine Regelung über die Flexibilität der Union. Sie ermöglicht eine individuelle engere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten unter genannten Voraussetzungen und unter Nutzung der gemeinschaftlichen Organe und Verfahren. [195] |
3.14. Vertrag von Amsterdam (15 Mitgliedstaaten), 1997 Diese Revision der Gemeinschaftsverträge führte die stufenweise Integration der Unionsbürger weiter voran. Der Amsterdamer Vertrag wurde am 2. Oktober 1997 unterzeichnet und trat nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren in den Mitgliedstaaten am 1. Mai 1999 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung war die Verankerung des „Europas der mehreren Geschwindigkeiten“, d. h. eine Regelung über die Flexibilität der Union. Sie ermöglicht eine individuelle engere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten unter genannten Voraussetzungen und unter Nutzung der gemeinschaftlichen Organe und Verfahren. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.37) |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 84, Zeilen: 16-21 |
Original: Seite(n): 2, Zeilen: 23-27 |
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Erneut versprach man sich von einer europäischen Verfassung die Lösung struktureller und substanzieller Probleme wie die mangelnde Handlungsfähigkeit der EU-Organe (insbesondere nach der Osterweiterung), die Kompetenzverteilung zwischen EU-Institutionen und Mitgliedsstaaten, das demokratische Defizit und die fehlende Identifizierung des Bürgers mit Brüssel. Eine konstitutionelle Neugründung wurde darüber hinaus als Antwort auf die Frage ‚quo vadis Europa?’ [gesehen, als Mittel, der europäischen Einigung eine neue Vision zu geben und damit auch die – damals von vielen bereits als erschöpft bezeichnete – Erörterung der Ungewissheit ihrer Finalität zu beantworten [Fn 196]. |
Von einer europäischen Verfassung verspricht man sich die Lösung substanzieller Probleme wie die mangelnde Handlungsfähigkeit der EU-Organe nach der Osterweiterung, die Kompetenzverteilung zwischen EU-Institutionen und Mitgliedsstaaten, das demokratische Defizit und die fehlende Identifizierung des Bürgers mit Brüssel. Eine konstitutionelle Neugründung wird darüber hinaus als Antwort auf die Frage ‚quo vadis Europa?’[gesehen, als Mittel, der europäischen Einigung eine neue Vision zu geben und damit auch die Frage ihrer Finalität zu beantworten.] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 084, Zeilen: 110-111 |
Original: Seite(n): 10, Zeilen: ? |
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[194] Abdruck bei A. Schäfer (Hrsg.), Die Verfassungsentwürfe zur Gründung einer Europäischen Union, Herausragende Dokumente von 1930 bis 2000, 2001, II.37. |
(Abdruck bei Schäfer 2001 II.37)
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Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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(Sichtungsergebnis: Gut) Zweitsichter: MoonofA
(Sichtungsergebnis: Gut)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:MoonofA, Zeitstempel: 20110310151514