von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 83, Zeilen: 101-109 |
Original: Seite(n): 13-14, Zeilen: [13]39-41, [14]1-3, 101-102 |
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[FN 190] Die beiden Entwürfe von 1984 und 1994 sahen explizit keine völlige Neugründung der EG bzw. EU vor. Die 1984 zu gründende "Europäische Union" sollte lediglich als Dach für die EG, das Europäisches Wirtschaftssystem und EPZ gebildet werden. 1994 rückte das Ziel in den Vordergrund, dem technokratischen Geflecht der weiter geltenden Verträge einen verfassungsrechtlichen Rahmen zu geben, deren Ziele zu präzisieren und "Effizienz Transparenz und demokratische Ausrichtung zu verdeutlichen", sowie Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten, vgl. F. Cromme, Der Verfassungsentwurf des Institutionellen Ausschusses des europäischen Parlaments von 1994, in: ZfG 1995 (3), S. 256 ff., 257. |
Beide Entwürfe sahen allerdings keine völlige Neugründung der EG bzw. EU vor. Die 1984 zu gründende "Europäische Union" sollte lediglich als Dach für die EG, das Europäisches Wirtschaftssystem und EPZ gebildet werden. 1994 rückte das Ziel in den Vordergrund, dem technokratischen Geflecht der weiter geltenden Verträge einen verfassungsrechtlichen Rahmen zu geben deren Ziele zu präzisieren und "Effizienz, Transparenz und demokratische Ausrichtung zu verdeutlichen", sowie Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.61 [FN 61] Cromme, Franz: "Der Verfassungsentwurf des Institutionellen Ausschusses des europäischen Parlaments von 1994", in : Zeitschrift für Gesetzgebung, 10. Jg., 1995 (3), S. 256 – 261, hier S. 257. |
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