von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 80, Zeilen: 31-34 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: (3. Absatz) |
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Im Hinblick auf die Begrenzungsfunktion hatte das Europäische Parlament bis 1994 auf dem Gebiet der Grund- bzw. Menschenrechte bereits so viele Vorarbeiten geleistet, dass im Herman-Entwurf ein separater Menschenrechtekatalog etabliert werden konnte. Weiter versah der Textentwurf den Unionsbürger mit [(Seitenwechsel) einer direkten Klagemöglichkeit vor dem EuGH ....] |
Auch die Begrenzungsfunktion [...]. Bis 1994 hatte das EP auf dem Gebiet der Grundrechte bereits so viele Vorarbeiten geleistet, dass im Herman-Entwurf ein separater Menschenrechtskatalog aufgeführt werden konnte. Weiter versahen beide Entwürfe den Unionsbürger mit einer direkten Klagemöglichkeit vor dem EuGH (Art. 38), und der Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen Menschenrechte sollte von Rat und Parlament sanktionierbar sein (Art. 44). |
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